Die analoge Lücke und Wege, sie zu stopfen

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Ein span­nen­des Schlaglicht auf die mäan­dern­den Seit­e­n­arme der Diskus­sion um die Pri­vatkopie, das ver­meintliche oder tat­säch­liche Recht darauf, DRM und die so genan­nte analoge Lücke wirft ein gestern veröf­fentlicht­es Urteil des Landgerichts Frank­furt am Main, Entschei­dung vom 31.5.2006, Az: 2–06 O 288/06. Lei­der gibt es noch keinen Voll­text (Anmerkung 13.8.2006: der Voll­text ist zwis­chen­zeitlich hier auf dem Blog ver­füg­bar), hier wird abzuwarten sein. Über die Eck­punk­te des Urteils berichtet aber recht instruk­tiv, wenn auch ein wenig reißerisch, der Heise-New­stick­er.

All­seits bekan­nt und beliebt ist ja die Nap­ster-Fla­trate. Da kann man für rund 15 Euro im Monat soviel Musik hören wie man möchte. Lei­der aber nicht so lange wie man möchte, son­dern eben nur so lange, wie man auch tat­säch­lich Abon­nent ist. Been­det man die ver­tragliche Beziehung zu Nap­ster, kann man die tollen herun­terge­lade­nen Musik­stücke nicht mehr gebrauchen: diese sind durch einen DRM-Mech­a­nis­mus vor weit­er­er Ver­wen­dung geschützt. Dieses Ver­fahren bestätigt der Nutzer auch ver­traglich.

An eben dieser Stelle hak­te die Soft­ware „nap­ster Direct­Cut“ ein: mit diesem Tool (Wer­bung: „clever – schnell – legal“) war man in der Lage, die die Musik­dateien am analo­gen Teil der im PC befind­lichen Sound­karte mitzuschnei­den und so Sound­dateien ohne DRM-Schutz zu gener­ieren, gern auch MP3 daraus zu enco­den und nach Belieben auf den eige­nen IPod zu laden. Und dann beliebig lange anzuhören. Ver­ständlicher­weise war Nap­ster nicht ein­mal ansatzweise begeis­tert und ver­langte die Ein­stel­lung des Ver­triebs der Soft­ware.

Mit Recht sagt das LG Frank­furt. Inter­es­sant ist vor allem die Begrün­dung. Denn wer ver­mutet, das Gericht würde seine Entschei­dung auf den § 95a UrhG stützen, der die Umge­hung „wirk­samer tech­nis­ch­er Maß­nah­men zum Schutz (von) geschützten Werken“ — vul­go: Aushe­bung von DRM-Mech­a­nis­men – ver­bi­etet, der irrt. Das Gericht stellt hier fest, dass ein DRM-Sys­tem keine wirk­same tech­nis­che Maß­nahme sei, um ger­ade analoge Kopi­en zu ver­hin­dern. Hin­sichtlich der­er wären wirk­same Maß­nahme auch schw­er denkbar: spätestens mit einem Mikro­fon könne man das analoge Sig­nal doch wieder auf­fan­gen, für Geräte inner­halb des PCs müsse das­selbe gel­ten. Darüber mag man sich aus tech­nis­ch­er Sicht noch stre­it­en – wer ein­mal ver­sucht hat, mit einem Mikro­fon ein Laut­sprech­ersig­nal abzunehmen, wird die Möglichkeit des direk­ten Belauschens der Sound­karte sich­er vorziehen – aber es ist im Ergeb­nis wohl richtig.

Damit bestätigt das Gericht let­ztlich nur die ohne­hin herrschende Ansicht, die eben landläu­fig als „analoge Lücke“ beze­ich­net wird. Das Law-Blog hat sich darüber ja auch, wenn auch nur kurz, in ein­er Präsen­ta­tion zu “DRM und Recht” schon ein­mal Gedank­ten gemacht.

Das Gericht hat aber eine ele­gante Lösung aus dem Dilem­ma über das Wet­tbe­werb­srecht gefun­den. Denn in der Sache macht die „nap­ster Direct­Cut“ nichts anderes, als dem Nap­ster-Kun­den dabei zu helfen, seinen Ver­trag mit Nap­ster nicht einzuhal­ten: wirk­lich nüt­zlich wird das Pro­gramm ja erst dann, wenn das Napter-Abo endet. In der Sache liegt also eine Ver­leitung zum Ver­trags­bruch vor, eine gezielte Behin­derung Nap­sters.

Das Abstellen auf die Zuläs­sigkeit der Pri­vatkopie hil­ft übri­gens nicht weit­er: die Beschränkung der Nutzungs­dauer der Musik­stücke eben auf die Dauer des Abo-Ver­trages ist wirk­sam, das sagen die all­ge­meinen Regeln des Urhe­ber­rechts. Wenn das Recht zur Nutzung eines Musik­stück­es abge­laufen ist, dann gilt das natür­lich auch für dessen Kopie.

Inter­es­san­ter sind eigentlich Fra­gen wie: wenn schon meine Sound­karte ganz generell das Mitschnei­den des Aus­gangs erlaubt – allerd­ings nicht spez­i­fisch auf Nap­ster bezo­gen, son­dern ein­fach, weil sie eben so funk­tion­iert – was dann?

Anmerkung: Es ist uns derzeit nicht bekan­nt, ob die Entschei­dung recht­skräftig gewor­den ist.
Ergänzung: der Voll­text liegt hier mit­tler­weile vor.

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