Wer privat neue Bücher verkauft, die er selbst nicht käuflich erworben hat, ist an die Bestimmungen des BuchpreisbindG gebunden, auch wenn er nicht gewerbsmäßig handelt (OLG Frankfurt, Az. 11 U 18/04)
Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.06.2004 entschieden, dass die Einhaltung des festgesetzten Preises nach § 3 des BuchpreisbindG auch von nicht gewerbsmäßig handelnden Buchverkäufern zu fordern ist. Eine ausreichende geschäftsmäßige Handlung liege bereits dann vor, wenn der Verkäufer auch ohne Gewinnerzielungsabsicht „die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht.“ Im entschiedenen Fall wurden von Privat binnen sechs Wochen über 40 „neue, ungelesene, originalverpackte Rezensionsexemplare“ zum Kauf an Letztabnehmer angeboten und zwar offenbar unterhalb des festgesetzten Preises, was nur dem sog. Letztabnehmer gestattet ist. Letztabnehmer ist aber nur derjenige, der ein Buch zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
Dem eBay-Verkäufer wurde dieser Status des Letztabnehmers nicht zuerkannt. Denn wer von Verlagen kostenlos Bücher erhalte (Rezensionsexemplare), habe diese nicht im Rahmen eines ersten Kaufgeschäfts erworben und sei damit selbst kein Letztabnehmer. Folglich sei er beim Weiterverkauf als Letztveräußerer und nicht als Letztabnehmer einzustufen. Bietet er unter dem nach dem BuchpreisbindG festgesetzten Preis an, liegt ein Verstoß gegen das BuchpreisbindG vor.
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