Die „private limited company by shares“, kurz „Ltd“, ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem. Aufgrund der uneingeschränkten Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist jede korrekt gegründete „Ltd“ berechtigt, ihren Sitz ohne weiteres nach Deutschland zu verlegen. Zwar wird für die Gründung zunächst immer ein Firmensitz in England oder Wales benötigt, danach ist jedoch sofort die Verlegung des Firmensitzes zulässig; es besteht für die „Ltd“ keine Residenzpflicht in England und Wales mehr.
Die Gründung einer „Ltd“ ist auch für Ausländer ausgesprochen einfach: Keiner der Gründer muss die britische Staatsbürgerschaft haben, und die Formblätter für die Gründung sind leicht zugänglich. Dabei fällt eine Anmeldegebühr von 20 GBP (etwa 30 EUR) an. Die bei der Gründung einer GmbH anfallenden Notar‑, Registergerichts- und Veröffentlichungskosten, die sich nach der Höhe des Stammkapitals richten aber mind. etwa 1.000,- EUR betragen, entstehen bei Gründung einer „Ltd“ dagegen nicht.
Alle gesellschaftsrechtlichen Dokumente, von den Anmeldeformularen, der Satzung („Memorandum“) bis hin zur Buchführung und Bilanzerstellung sind jedoch in englischer Sprache und nach englischen Regeln abzufassen.
Insoweit bleibt festzustellen, dass die Vorteile der „Ltd“ in Bezug auf die einfache, schnelle und kostengünstige Gründung durch den sehr viel höheren laufenden Aufwand wegen der Anwendung der englischen Sprache und der Pflicht zur zweifachen Bilanzerstellung mehr als ausgeglichen werden.
Im Unterschied zur deutschen GmbH, bei deren Gründung ein Stammkapital von 25.000,- EUR aufzubringen ist, kennt die „Ltd“ kein Mindeststammkapital. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass zum einen bei Gründung einer GmbH nur ein Viertel jeder Einlage, mindestens aber 12.500,- EUR, sofort eingebracht werden muss, und zum anderen die Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH genutzt werden kann. Auch die „Ltd“ benötigt für die Aufnahme und den laufenden Geschäftsbetrieb Kapital, wenngleich es sich beim Vorhandensein des Kapitals nicht um eine formelle Voraussetzung für die Gründung der „Ltd“ handelt. Demnach sind die Unterschiede bezüglich des Anfangskapitals geringer als es zunächst scheint.
Im Gegensatz zur GmbH, die auch als Ein-Mann-GmbH gegründet werden kann, kann die „Ltd“ nur mit mindestens zwei Personen gegründet werden, weil sie zwingend die Organe „Director“ (Geschäftsführer) und „Secretary“, der im Wesentlichen Kontrollfunktionen ausübt, haben muss. Diese Positionen können nicht von einer Person in Personalunion ausgefüllt werden.
Steuerliche Gründe sprechen nicht für die Wahl einer „Ltd“, da die „Ltd“ mit Sitz in Deutschland ebenso wie jede deutsche GmbH der Besteuerung in Deutschland unterliegt; hier ergeben sich aufgrund der Gesellschaftsform keine Unterschiede.
Fazit: Für auch international tätige Unternehmen, deren Geschäfte überwiegend mit Auslandsberührung abgewickelt werden, ist die „Ltd“ eine durchaus in Betracht zu ziehende Alternative, zumal der Bekanntheitsgrad der „Ltd“ im Vergleich zu der nur in Deutschland weit verbreiteten GmbH international sehr viel höher ist. Für kleinere Unternehmen, die allein innerhalb Deutschlands agieren, erscheint die „Ltd“ aufgrund des erwähnten erheblichen laufenden Aufwands jedoch kaum geeignet.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
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