Disclaimer für Hyperlinks

Onlinerecht | 17. April 2004
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Immer wie­der wird in der Inter­net­ge­mein­de dis­ku­tiert, ob man einen soge­nann­ten Dis­clai­mer auf sei­ner Sei­te anbrin­gen soll und was die­ser gege­be­nen­falls nut­zen kann. Zumeist geht es bei der Dis­kus­si­on um einen Haf­tungs­aus­schluss für Links auf frem­de Web­sei­ten. Sol­che frem­den Web­sei­te kön­nen zivil- und straf­recht­li­che Ver­stö­ße beinhal­ten, etwa Belei­di­gun­gen, Ver­leum­dun­gen, Ver­let­zun­gen des Mar­ken- und Urhe­ber­rechts etc. Ver­ständ­lich, dass der­je­ni­ge, der einen Link auf eine sol­che Sei­te setzt, hier­für nicht gera­de ste­hen möch­te.

Sol­che Ver­wei­se sind im all­ge­mei­nen unpro­ble­ma­tisch, denn für frem­de Ange­bo­te haf­tet man zunächst ohne­hin nicht. Das ändert sich dann, wenn man sich die­se Ange­bo­te „zu eigen“ macht. Das ist dann der Fall, wenn der Ver­lin­ken­de aus der Sicht eines objek­ti­ven Drit­ten den in Bezug genom­men Inhalt beson­ders emp­fiehlt oder ihm zustimmt. Bri­sanz gewinnt die Fra­ge vor dem Hin­ter­grund der teil­wei­se ent­glit­te­nen Recht­spre­chung zu die­sem The­ma.

Hier kommt der Dis­clai­mer ins Spiel. Oft wird eine Stan­dard-For­mu­lie­rung unter Ver­weis auf das Urteil des LG Ham­burg vom 12.05.1998 ver­wen­det. Das Urteil des Land­ge­richts wird in die­sem Text zwar miss­ver­stan­den, die Aus­sa­ge des Tex­tes ist aber den­noch klar: ein Link soll ohne wei­te­res kein Zu-eigen-Machen bedeu­ten.

Ein Dis­clai­mer hat damit vor allem Klar­stel­lungs-Funk­ti­on. Es soll der sub­jek­ti­ve Hin­ter­grund eines Han­delns, eben des Set­zens eines Hyper­links, deut­lich gemacht wer­den. Die­se Funk­ti­on kann er aber nur dann erfül­len, wenn hier über­haupt Zwei­fel bestehen. Ein ein­fa­cher Hyper­link begrün­det ja kein Zu-eigen-Machen, der Dis­clai­mer ist hier also nutz­los. Ist ande­rer­seits durch die Gestal­tung des Links oder sons­ti­ge Umstän­de klar, dass ein ver­link­tes Ange­bot beson­ders gebil­ligt und emp­foh­len wird, nutzt der Dis­clai­mer auch nichts: die kon­kre­te Gestal­tung der Sei­te, auf die es vor allem ankommt, steht zu die­sem pau­scha­len Aus­schluss schlicht im Wider­spruch.

Nur in ganz weni­gen Fäl­len, in denen ein Link viel­leicht miss­ver­ständ­lich oder zwei­fel­haft beschrif­tet ist, mag ein Dis­clai­mer aus­nahms­wei­se nütz­lich sein. Wich­tig ist jedoch auch dann, dass der Dis­clai­mer von allen Sei­ten ein­fach zu errei­chen und nicht ver­steckt leicht über­seh­bar ist. Völ­lig unbrauch­bar sind Diens­te wie etwa disclaimer.de, die von der eige­nen Web­site ver­linkt wer­den kön­nen: hier ist schon frag­lich, ob die ent­spre­chen­de Erklä­rung dem ver­lin­ken­den Sei­ten­be­trei­ber über­haupt zuge­rech­net wer­den kann.

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