Disclaimer für Hyperlinks

Onlinerecht | 17. April 2004
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Immer wieder wird in der Inter­net­ge­meinde disku­tiert, ob man einen soge­nan­nten Dis­claimer auf sein­er Seite anbrin­gen soll und was dieser gegebe­nen­falls nutzen kann. Zumeist geht es bei der Diskus­sion um einen Haf­tungsauss­chluss für Links auf fremde Web­seit­en. Solche frem­den Web­seite kön­nen ziv­il- und strafrechtliche Ver­stöße bein­hal­ten, etwa Belei­di­gun­gen, Ver­leum­dun­gen, Ver­let­zun­gen des Marken- und Urhe­ber­rechts etc. Ver­ständlich, dass der­jenige, der einen Link auf eine solche Seite set­zt, hier­für nicht ger­ade ste­hen möchte.

Solche Ver­weise sind im all­ge­meinen unprob­lema­tisch, denn für fremde Ange­bote haftet man zunächst ohne­hin nicht. Das ändert sich dann, wenn man sich diese Ange­bote „zu eigen“ macht. Das ist dann der Fall, wenn der Ver­link­ende aus der Sicht eines objek­tiv­en Drit­ten den in Bezug genom­men Inhalt beson­ders emp­fiehlt oder ihm zus­timmt. Brisanz gewin­nt die Frage vor dem Hin­ter­grund der teil­weise ent­glit­te­nen Recht­sprechung zu diesem The­ma.

Hier kommt der Dis­claimer ins Spiel. Oft wird eine Stan­dard-For­mulierung unter Ver­weis auf das Urteil des LG Ham­burg vom 12.05.1998 ver­wen­det. Das Urteil des Landgerichts wird in diesem Text zwar missver­standen, die Aus­sage des Textes ist aber den­noch klar: ein Link soll ohne weit­eres kein Zu-eigen-Machen bedeuten.

Ein Dis­claimer hat damit vor allem Klarstel­lungs-Funk­tion. Es soll der sub­jek­tive Hin­ter­grund eines Han­delns, eben des Set­zens eines Hyper­links, deut­lich gemacht wer­den. Diese Funk­tion kann er aber nur dann erfüllen, wenn hier über­haupt Zweifel beste­hen. Ein ein­fach­er Hyper­link begrün­det ja kein Zu-eigen-Machen, der Dis­claimer ist hier also nut­z­los. Ist ander­er­seits durch die Gestal­tung des Links oder son­stige Umstände klar, dass ein ver­link­tes Ange­bot beson­ders gebil­ligt und emp­fohlen wird, nutzt der Dis­claimer auch nichts: die konkrete Gestal­tung der Seite, auf die es vor allem ankommt, ste­ht zu diesem pauschalen Auss­chluss schlicht im Wider­spruch.

Nur in ganz weni­gen Fällen, in denen ein Link vielle­icht missver­ständlich oder zweifel­haft beschriftet ist, mag ein Dis­claimer aus­nahm­sweise nüt­zlich sein. Wichtig ist jedoch auch dann, dass der Dis­claimer von allen Seit­en ein­fach zu erre­ichen und nicht ver­steckt leicht überse­hbar ist. Völ­lig unbrauch­bar sind Dien­ste wie etwa disclaimer.de, die von der eige­nen Web­site ver­linkt wer­den kön­nen: hier ist schon fraglich, ob die entsprechende Erk­lärung dem ver­link­enden Seit­en­be­treiber über­haupt zugerech­net wer­den kann.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)