Doppelarbeitsverhältnisse: Müssen Arbeitnehmer sich Urlaub anrechnen lassen?

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Wenn der neue Job schon begon­nen hat, obwohl noch gar nicht klar ist, ob das alte Arbeits­ver­hält­nis wirk­sam been­det wur­de, kön­nen Arbeit­neh­mer in bei­den Arbeits­ver­hält­nis­sen Urlaubs­an­sprü­che haben. Das BAG hat geklärt, wie Unter­neh­men damit umge­hen soll­ten.

 

Nach einer (frist­lo­sen) Kün­di­gung und dem Beginn eines neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses erge­ben sich häu­fig Fra­gen, wie sich die gleich­zei­tig bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­se auf­ein­an­der aus­wir­ken. Zum Teil ist das gesetz­lich gere­gelt, beim Urlaubs­an­spruch aber nicht.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem Urteil vom 5. Dezem­ber 2023 (Az. 9 AZR 230/22) die Anrech­nung von Urlaubs­an­sprü­chen in sol­chen Dop­pel­ar­beits­ver­hält­nis­sen nach unrecht­mä­ßi­gen Kün­di­gun­gen geklärt.

Das Urteil, das eine seit 2014 beschäf­tig­te Flei­sche­rei­fach­ver­käu­fe­rin betraf, ver­deut­licht die kom­ple­xe Rechts­la­ge. Nach einer frist­lo­sen, spä­ter als unrecht­mä­ßig erkann­ten Kün­di­gung durch ihren alten Arbeit­ge­ber fand sie rasch eine neue Anstel­lung. Bei dem neu­en Arbeit­ge­ber nahm sie Urlaub, was die Fra­ge auf­warf, wie sich dies auf ihre Urlaubs­an­sprü­che aus dem alten Arbeits­ver­hält­nis aus­wirk­te.

Deutsch­lands höchs­te Arbeits­rich­ter bestä­tig­ten die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz: Urlaub, den ein Arbeit­neh­mer in einem neu­en Arbeits­ver­hält­nis wäh­rend eines Rechts­streits um eine unrecht­mä­ßi­ge Kün­di­gung nimmt, ist auf den Urlaubs­an­spruch im ers­ten Arbeits­ver­hält­nis anzu­rech­nen. Das Gericht stütz­te sich dabei auf die §§ 1, 6, 7 des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes (BUrlG) sowie auf § 615 Satz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB) und § 11 des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes (KSchG).

 

Neu­er Urlaub ist kalen­der­jah­res­be­zo­gen auf alten anzu­rech­nen

Wenn der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­pflicht nicht aus bei­den Arbeits­ver­hält­nis­sen erfül­len kann, erge­be sich aus die­sen Vor­schrif­ten der Rechts­ge­dan­ke, eine Ver­dopp­lung der Urlaubs­an­sprü­che zu ver­mei­den und des­halb die beim neu­en Arbeit­ge­ber gewähr­ten Urlaubs­an­sprü­che auf die aus dem ehe­ma­li­gen Arbeits­ver­hält­nis anzu­rech­nen. Ziel der Rege­lun­gen sei es, den Arbeit­neh­mer, der in einem Kün­di­gungs­schutz­streit obsiegt, weder bes­ser noch schlech­ter zu stel­len, als wenn das Arbeits­ver­hält­nis nicht zu Unrecht gekün­digt wor­den wäre.

Das BAG betont dabei, dass die Anrech­nung kalen­der­jah­res­be­zo­gen erfol­gen muss. Dies bedeu­tet, dass der im neu­en Arbeits­ver­hält­nis gewähr­te Urlaub jeweils nur auf das ent­spre­chen­de Kalen­der­jahr ange­rech­net wird, um dop­pel­te Ansprü­che zu ver­mei­den.

Für Arbeit­ge­ber ist dies ein wich­ti­ges Signal, wie sie mit sol­chen kom­ple­xen Situa­tio­nen umge­hen soll­ten. Eine genaue Kennt­nis der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und eine sorg­fäl­ti­ge Hand­ha­bung der Urlaubs­an­sprü­che sind uner­läss­lich, um recht­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Arbeit­ge­ber soll­ten beson­ders dar­auf ach­ten, dass Urlaub, den ein Arbeit­neh­mer wäh­rend eines Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens bei einem neu­en Arbeit­ge­ber nimmt, auf den Urlaubs­an­spruch gegen­über dem alten Arbeit­ge­ber anzu­rech­nen ist.

In die­sen Fäl­len ist also immer eine Nach­fra­ge beim Arbeit­neh­mer erfor­der­lich, wie viel Urlaub er zwi­schen­zeit­lich erhal­ten hat. Zusam­men mit der aus Arbeit­neh­mer­sicht ver­schärf­ten Recht­spre­chung zum bös­wil­li­gen Unter­las­sen im Rah­men des Annah­me­ver­zugs­lohns ist das ein wich­ti­ger Schritt, das Risi­ko des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren.

 

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