Bisher enthalten fast alle Arbeitsvertragsmuster eine so genannte doppelte Schriftformklausel, d. h. eine Regelung dahingehend, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich der Aufhebung der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen.
Entsprechende Klauseln waren bisher in der Formularpraxis weitgehend unumstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte auch bisher anerkannt, dass diese Klauseln das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern können. Das BAG hat nun mit einer gerade veröffentlichten Entscheidung vom 20. Mai 2008 (Az: 9 AZR 382/07) zu diesen Schriftformklauseln Stellung genommen. Dabei hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass es weiterhin daran festhält, dass eine doppelte Schriftformklausel das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern kann.
Allerdings werde der Arbeitnehmer durch eine doppelte Schriftformklausel unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn durch diese bei ihm der Eindruck erweckt werden könnte, dass auch ausdrückliche mündliche Abreden erfasst und auch ausgeschlossen werden sollen.
Sollte eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen sein, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge, was auch dazu führt, dass das Entstehen einer betrieblichen Übung durch diese unwirksame Klausel nicht verhindert werden kann.
Für die Praxis bedeutet dies nun, dass man die entsprechenden Vertragsklauseln entweder durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend einschränken muss, dass mündliche Individualabreden von der Klausel nicht erfasst sind, oder aber anstatt der bisherigen Schriftformklausel eine Klausel aufnehmen muss, die ausdrücklich nur das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern soll.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Solicitor (England und Wales)
Wer als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Unternehmensziele, von denen ihr Bonus abhängt, nicht rechtzeitig mitteilt, riskiert, 100% Bonus als Schadensersatz auszahlen zu müssen. Das Bundesarbeitsgericht präzisiert seine strenge Rechtsprechung: Auch bloße interne Festlegungen genügt nicht – der Arbeitnehmer muss die Vorgabe nicht einmal einfordern. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil Grundsatzfragen zur Zielvorgabe bei Boni präzisiert. Ziele sind...
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Doch passen Krankmeldung, gescheiterte Urlaubsverlängerung und frühere Abläufe auffällig zusammen, dürfen Arbeitgeber zweifeln. Ein Urteil zeigt, welche Indizien zählen – und was Beschäftigte dann beweisen müssen. Wer als Arbeitnehmer nachweislich erkrankt, muss nicht arbeiten und erhält zunächst dennoch eine Entgeltfortzahlung. Nachweisen können Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit, indem sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser kommt...