Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag

Bis­her ent­hal­ten fast alle Arbeits­ver­trags­mus­ter eine so genann­te dop­pel­te Schrift­form­klau­sel, d. h. eine Rege­lung dahin­ge­hend, dass Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Arbeits­ver­tra­ges ein­schließ­lich der Auf­he­bung der Schrift­form­klau­sel der Schrift­form bedür­fen.

Ent­spre­chen­de Klau­seln waren bis­her in der For­mu­lar­pra­xis weit­ge­hend unum­strit­ten. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te auch bis­her aner­kannt, dass die­se Klau­seln das Ent­ste­hen einer betrieb­li­chen Übung ver­hin­dern kön­nen. Das BAG hat nun mit einer gera­de ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung vom 20. Mai 2008 (Az: 9 AZR 382/07) zu die­sen Schrift­form­klau­seln Stel­lung genom­men. Dabei hat das Gericht aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass es wei­ter­hin dar­an fest­hält, dass eine dop­pel­te Schrift­form­klau­sel das Ent­ste­hen einer betrieb­li­chen Übung ver­hin­dern kann.
Aller­dings wer­de der Arbeit­neh­mer durch eine dop­pel­te Schrift­form­klau­sel unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn durch die­se bei ihm der Ein­druck erweckt wer­den könn­te, dass auch aus­drück­li­che münd­li­che Abre­den erfasst und auch aus­ge­schlos­sen wer­den sol­len.

Soll­te eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung anzu­neh­men sein, hat dies die Unwirk­sam­keit der gesam­ten Klau­sel zur Fol­ge, was auch dazu führt, dass das Ent­ste­hen einer betrieb­li­chen Übung durch die­se unwirk­sa­me Klau­sel nicht ver­hin­dert wer­den kann.

Für die Pra­xis bedeu­tet dies nun, dass man die ent­spre­chen­den Ver­trags­klau­seln ent­we­der durch eine aus­drück­li­che Klar­stel­lung dahin­ge­hend ein­schrän­ken muss, dass münd­li­che Indi­vi­du­al­ab­re­den von der Klau­sel nicht erfasst sind, oder aber anstatt der bis­he­ri­gen Schrift­form­klau­sel eine Klau­sel auf­neh­men muss, die aus­drück­lich nur das Ent­ste­hen einer betrieb­li­chen Übung ver­hin­dern soll.

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