Dr. Petra Ostermaier zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz: „Ob Homeoffice erlaubt wird, entscheidet weiterhin der Arbeitgeber ohne den Betriebsrat“

Arbeitsrecht | 29. Dezember 2021
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz will die Betriebs­rats­ar­beit ins 21. Jahr­hun­dert brin­gen und die Grün­dung von Betriebs­rä­ten erleich­tern. Was das mit Arbeits­un­fäl­len zwi­schen Schlaf- und Arbeits­zim­mer zu tun hat und was Arbeit­ge­ber sonst noch wis­sen müs­sen, erklärt Dr. Petra Oster­mai­er.

Frau Dr. Oster­mai­er, was müs­sen Arbeit­ge­ber für das Jahr 2022 über die Ände­run­gen wis­sen, die mit dem Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz im ver­gan­ge­nen Juni in Kraft getre­ten sind?

Dr. Petra Oster­mai­er:

2022 fin­den wie­der die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len statt – und viel­leicht wird die all­ge­mei­ne Bericht­erstat­tung hier­über auch eini­ge Beschäf­tig­te in bis­lang betriebs­rats­lo­sen Betrie­ben zum Nach­den­ken bewe­gen, eben­falls einen Betriebs­rat zu grün­den. Die Ände­run­gen bzgl. der Betriebs­rats­wah­len und ‑sit­zun­gen sind jeden­falls zum Teil prak­tisch sehr rele­vant: Die Grün­dung von Betriebs­rä­ten wird erleich­tert, der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz wur­de aus­ge­wei­tet. Gera­de in Pan­de­mie­zei­ten, aber auch all­ge­mein in einem digi­ta­len Arbeits­um­feld ist es wich­tig, dass vir­tu­el­le Betriebs­rats­sit­zun­gen mög­lich sind.

Neben wei­te­ren wich­ti­gen Klar­stel­lun­gen im Bereich der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats und des Daten­schut­zes im Betriebs­rat ent­hält das „Gesetz zur För­de­rung der Betriebs­rats­wah­len und der Betriebs­rats­ar­beit in einer digi­ta­len Arbeits­welt” auch noch ande­re wich­ti­ge Neue­run­gen, die man dort gar nicht unbe­dingt ver­mu­ten wür­de: So wird nach einer neu ein­ge­füg­ten Vor­schrift im Sozi­al­ge­setz­buch VII jetzt der glei­che Unfall­ver­si­che­rungs­schutz im Home­of­fice wie am Arbeits­platz nor­miert und der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz auf Wege aus­ge­dehnt, die die Beschäf­tig­ten zur Kin­der­be­treu­ung außer Haus zurück­le­gen.

Jetzt sind also auch Wege vom Schlaf­zim­mer oder Bade­zim­mer ins häus­li­che Arbeits­zim­mer ver­si­chert?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Wenn der Weg vom Schlaf­zim­mer oder vom Bade­zim­mer der Arbeits­auf­nah­me gedient hat oder in die­sen Räu­men z.B. der Dru­cker steht, war das schon bis­her auch ohne gesetz­li­che Nor­mie­rung vom Unfall­ver­si­che­rungs­schutz umfasst, wie das Bun­des­so­zi­al­ge­richt erst ganz aktu­ell im Dezem­ber klar­ge­stellt hat. Doch jetzt wur­de auch die bis­her bestehen­de Lücke im Unfall­ver­si­che­rungs­schutz im Home­of­fice geschlos­sen: Wege in die Küche zur Nah­rungs­auf­nah­me oder zur Toi­let­te sind nun eben­so ver­si­chert wie zum Bei­spiel der Wege vom Home­of­fice zur Kita.

Dies dürf­te die Unsi­cher­heit sowohl auf Arbeit­ge­ber- als auch auf Arbeit­neh­mer­sei­te hin­sicht­lich der Behand­lung von Unfäl­len im Home­of­fice min­dern, die viel­leicht auch ein Grund war, dass Home­of­fice trotz Pan­de­mie nicht ange­bo­ten oder ange­nom­men wur­de. Frei­lich kann sich trotz­dem ein Streit mit dem Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger dar­über ent­zün­den, ob der Unfall tat­säch­lich auf einem Betriebs­weg geschah.

Home­of­fice, mobi­les Arbei­ten und sogar Künst­li­che Intel­li­genz spie­len auch bei den erwei­ter­ten Betei­li­gungs­rech­ten des Betriebs­rats eine gro­ße Rol­le. Was ist neu?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Mobi­le Arbeit war schon bis­her teil­wei­se mit­be­stimmt. Der neue Mit­be­stim­mungs­tat­be­stand bzgl. mobi­ler Arbeit stellt aber einen Auf­fang­tat­be­stand dar, der nun zusätz­lich die inhalt­li­che Aus­ge­stal­tung der mobi­len Arbeit umfasst, also z.B. den zeit­li­chen Umfang der mobi­len Arbeit oder auch die Orte, von denen aus mobi­le Arbeit statt­fin­den kann. Das Mit­be­stim­mungs­recht betrifft aber wei­ter­hin nicht die Fra­ge, ob der Arbeit­ge­ber mobi­le Arbeit zulas­sen darf oder gar muss, und zwar weder bei Büro­tä­tig­kei­ten noch bei Tätig­kei­ten, denen mobi­le Arbeit imma­nent ist.

Die Betei­li­gung bei KI wur­de eben­falls aus­ge­wei­tet: Im Kon­text der Ein­füh­rung oder Anwen­dung von KI hat der Betriebs­rat jetzt das Recht, einen Sach­ver­stän­di­gen zuzu­zie­hen. Zudem hat der Betriebs­rat nun auch erwei­ter­te Unter­rich­tungs- und Bera­tungs­rech­te bei der Pla­nung von Arbeits­ver­fah­ren und ‑abläu­fen und kann mit­be­stim­men bei der Fest­le­gung von Aus­wahl­richt­li­ni­en zur Per­so­nal­aus­wahl beim Ein­satz von KI.

Digi­ta­ler soll auch die Betriebs­rats­ar­beit selbst wer­den. Mit wel­chen Rege­lun­gen will der Gesetz­ge­ber die Betriebs­rä­te ins 21. Jahr­hun­dert brin­gen?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen kön­nen nun per qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Signa­tur abge­schlos­sen wer­den. Die recht­li­che Zuläs­sig­keit heißt natür­lich noch nicht, dass in naher Zukunft die­se Art des Abschlus­ses üblich sein wird – dafür ist die qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur noch nicht ver­brei­tet genug, und es bestehen zu gro­ße Wis­sens­lü­cken, was dar­un­ter zu ver­ste­hen ist. Aber mit der recht­li­chen Zuläs­sig­keit dürf­te das Ver­lan­gen danach doch grö­ßer wer­den, zumal die­se Mög­lich­keit gera­de für Gesamt- und Kon­zern­be­triebs­ver­ein­ba­run­gen gro­ße prak­ti­sche Erleich­te­run­gen bringt.

Schnell wird aber die Mög­lich­keit eines Eini­gungs­stel­len­spruchs in elek­tro­ni­scher Form an Bedeu­tung gewin­nen.

Der wich­tigs­te Aspekt ist aber sicher­lich, dass Betriebs­rä­te jetzt inner­halb der gesetz­li­chen Gren­zen unter selbst gesetz­ten Rah­men­be­din­gun­gen ihre Betriebs­rats­sit­zun­gen – wenn auch nur als Aus­nah­me – auch mit­tels Video- und/oder Tele­fon­kon­fe­renz durch­füh­ren kön­nen, wenn die Ver­trau­lich­keit gewahrt bleibt.

Dies ist ein abso­lu­ter Bruch mit der bis­he­ri­gen Geset­zes­la­ge, der auch durch die Pan­de­mie aus­ge­löst wor­den ist. Es braucht aber eine ent­spre­chen­de Rege­lung in der Geschäfts­ord­nung; zudem kön­nen ein Vier­tel der Betriebs­rats­mit­glie­der einer sol­chen vir­tu­el­len Betriebs­rats­sit­zung im Ein­zel­fall wider­spre­chen. Fol­ge ist natür­lich, dass die Betriebs­rats­mit­glie­der auch tech­nisch in der Lage sein müs­sen, vir­tu­el­le Sit­zun­gen durch­zu­füh­ren – dies stellt einen Kos­ten­fak­tor für vie­le Arbeit­ge­ber dar. Der Arbeit­ge­ber hat sol­che Mit­tel im Rah­men der Erfor­der­lich­keit dann bereit­zu­stel­len.

Kön­nen Arbeit­ge­ber nun Betriebs­rats­mit­glie­der, die zum Bei­spiel an einem ande­ren Stand­ort oder im Außen­dienst tätig sind, dar­auf ver­wei­sen, an Betriebs­rats­sit­zun­gen aus Kos­ten­grün­den vir­tu­ell teil­zu­neh­men? 

Dr. Petra Oster­mai­er:

Nein, es bleibt beim Grund­satz von Prä­senz­sit­zun­gen. Die Mög­lich­keit, vir­tu­ell teil­zu­neh­men, ist ein Recht, aber kei­ne Pflicht der Betriebs­rats­mit­glie­der. Arbeit­ge­ber kön­nen die phy­si­sche Teil­nah­me nicht ver­weh­ren, z.B. weil ein Betriebs­rats­mit­glied, das im Außen­dienst tätig ist oder im Home­of­fice arbei­tet, eine lan­ge Fahrt­zeit in den Betrieb hat.

Letzt­lich geht es den Betriebs­rats­mit­glie­dern auch bei ihrer Betriebs­rats­tä­tig­keit ja nicht dar­um, die­se zulas­ten der Arbeits­zeit aus­zu­deh­nen; statt lan­ger Anfahrts­we­ge zum Betrieb für z.T. kur­ze Betriebs­rats­sit­zun­gen kön­nen sie jetzt vir­tu­ell teil­neh­men und die gespar­te Fahrt­zeit für ihre Arbeit nut­zen – auch bei Betriebs­rats­mit­glie­dern erle­digt sich die Arbeit schließ­lich nicht von selbst.

Zur Betriebs­rats­wahl ent­hält das Gesetz gleich meh­re­re Neue­run­gen. Wel­che sind die wich­tigs­ten und wer­den die­se die Betriebs­rats­wah­len aus Ihrer Sicht tat­säch­lich ver­ein­fa­chen?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren, für das kür­ze­re Fris­ten gel­ten und bei dem die Urnen­wahl durch eine Wahl­ver­samm­lung ersetzt wird, gilt jetzt ver­pflich­tend in Betrie­ben mit bis zu 100 Mit­ar­bei­tern, und es kann auch in Unter­neh­men mit bis zu 200 Beschäf­tig­ten ver­ein­bart wer­den. Gleich­zei­tig braucht es bei bis zu 20 Mit­ar­bei­tern gar kei­ne, bei 21 bis 100 Wahl­be­rech­tig­ten nur noch zwei Stütz­un­ter­schrif­ten für einen Wahl­vor­schlag. Das macht Wah­len ein­fa­cher und auch kos­ten­güns­ti­ger.

Zudem sind jetzt auch Beschäf­tig­te ab 16 Jah­ren aktiv wahl­be­rech­tigt, was in ein­zel­nen Fäl­len dazu füh­ren kann, dass der Betriebs­rat grö­ßer wird oder gar ein Betriebs­rats­mit­glied frei­zu­stel­len ist.

Die Betriebs­rats­wahl kann künf­tig nicht mehr wegen der Unrich­tig­keit der Wäh­ler­lis­te ange­foch­ten wer­den, wenn nicht zuvor ord­nungs­ge­mäß Ein­spruch hier­ge­gen erho­ben wor­den war. Der Arbeit­ge­ber kann gar nicht mehr wegen einer unrich­ti­gen Wäh­ler­lis­te anfech­ten, wenn er selbst fal­sche Anga­ben gemacht hat, die zu der Unrich­tig­keit geführt haben. Ange­sichts der Feh­ler­an­fäl­lig­keit sol­cher Wäh­ler­lis­ten bringt die­se Neue­rung nun mehr Rechts­si­cher­heit.

Inwie­fern bringt das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz mehr Kün­di­gungs­schutz für die Mit­ar­bei­ter, die sich im Betriebs­rat enga­gie­ren wol­len?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Künf­tig haben die ers­ten sechs – statt bis­her drei – der zur Wahl ein­la­den­den oder die ers­ten drei die Bestel­lung eines Wahl­vor­stands bean­tra­gen­den Beschäf­tig­ten Son­der­kün­di­gungs­schutz bis zur Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses, bei Nicht­wahl eines Betriebs­rats für drei Mona­te ab Ein­la­dung bzw. Antrag­stel­lung.

Beschäf­tig­te, die eine Betriebs­rats­wahl vor­be­rei­ten, kön­nen sich jetzt aber auch schon im Vor­feld einer sol­chen Ein­la­dung bzw. Antrag­stel­lung einen Son­der­kün­di­gungs­schutz ver­schaf­fen. Sie sind näm­lich geschützt gegen per­so­nen- oder ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gun­gen — nicht jedoch gegen betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen und Kün­di­gun­gen aus wich­ti­gem Grund -, wenn sie ihre Absicht, einen Betriebs­rat zu errich­ten, öffent­lich beglau­big­ten las­sen. Mit dem Notar­ter­min ent­steht also ein beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz bis zur Ein­la­dung, wie­der­um längs­tens für drei Mona­te.

In die­sen Zusam­men­hang gehört auch die Klar­stel­lung, dass der Arbeit­ge­ber, wenn er z.B. einen Wahl­be­wer­ber für einen neu zu errich­ten­den Betriebs­rat kün­di­gen will, vor­ab die Zustim­mung des Arbeits­ge­rich­tes zu die­ser Kün­di­gung ein­ho­len muss. Damit hat der Gesetz­ge­ber eine bis dato allein recht­spre­chungs­ge­präg­te Fra­ge gesetz­lich ver­an­kert und den beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz der Wahl­be­wer­ber gestärkt.

Hat das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz end­lich auch Klar­heit hin­sicht­lich des Daten­schut­zes gebracht?

Dr. Petra Oster­mai­er:

Jeden­falls wur­de die Ver­ant­wort­lich­keit nun ein­deu­tig fest­ge­legt: Auch wenn der Betriebs­rat per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet, ist der Arbeit­ge­ber Ver­ant­wort­li­cher i.S.d. Daten­schutz­rechts, jeden­falls soweit der Betriebs­rat die Daten zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben ver­ar­bei­tet; bewegt er sich außer­halb die­ser Auf­ga­ben, kommt eine Haf­tung der han­deln­den Betriebs­rats­mit­glie­der in Betracht. Der Betriebs­rat ist natür­lich an die Daten­schutz­ge­set­ze gebun­den und muss den Arbeit­ge­ber inso­weit unter­stüt­zen.

Geklärt ist jetzt auch, dass die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebs­rat der Über­wa­chung durch den betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten unter­liegt und die­ser ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen ver­lan­gen kann – nur des­we­gen wur­de eine expli­zi­te Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Daten­schutz­be­auf­trag­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber bezüg­lich Infor­ma­tio­nen auf­ge­nom­men, die Rück­schlüs­se auf die Mei­nungs­bil­dung des Betriebs­rats zulas­sen. Damit hat der Gesetz­ge­ber sich gegen die bis­lang mehr­heit­lich ver­tre­te­ne Auf­fas­sung posi­tio­niert, dass der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te wegen sei­ner Nähe zum Arbeit­ge­ber den Daten­schutz beim Betriebs­rat nicht über­wa­chen dür­fe. Die betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten haben inso­weit einen kla­ren Auf­trag erhal­ten, ihre Tätig­keit auf die Daten­ver­ar­bei­tung durch den Betriebs­rat zu erwei­tern.

Dr. Petra Oster­mai­er ist Part­ner bei SNP Schla­wi­en Part­ner­schaft mbB und schwer­punkt­mä­ßig im Arbeits­recht tätig. Sie berät und betreut neben mul­ti­na­tio­na­len Kon­zer­nen auch mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Unter­neh­men in allen Fra­gen des indi­vi­du­el­len und kol­lek­ti­ven Arbeits­rechts. Hier­bei ver­tritt sie Arbeit­ge­ber nicht nur vor Gericht, son­dern beglei­tet die­se auch bei Ver­hand­lun­gen mit Gewerk­schaf­ten, Betriebs­rä­ten und in Eini­gungs­stel­len. Dane­ben unter­stützt Petra Oster­mai­er Vor­stän­de, Geschäfts­füh­rer und lei­ten­de Ange­stell­te bei ihren Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit Unter­neh­men. Ihre Tätig­keit umfasst außer­dem die Bera­tung von Unter­neh­men im Daten­schutz sowie im Bereich des öffent­li­chen Rechts, vor­wie­gend im öffent­li­chen Bau­recht und Kom­mu­nal­ab­ga­ben­recht.
https://de.linkedin.com/in/dr-petra-ostermaier-90069021

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Über den autor

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Kündigung pünktlich zustellen: Neues zur Beweislast vom BAG

In den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfene Kündigungsschreiben gelten als zugestellt, sobald mit der Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen ist – unabhängig davon, wann der Briefkasten tatsächlich geleert oder die Post gelesen wird. Was bedeutet das für Arbeitgeber?   Der Zeitpunkt der Zustellung einer Kündigung ist aus mehreren Gründen wichtig. Wann die Kündigung zugegangen ist, ist sowohl...

Handel mit Urlaubstagen: Darf‘s ein bisschen mehr sein?

Aus den USA kommt ein Trend auch nach Deutschland: Beschäftigte wollen mehr Urlaubstage – und sind bereit, sie von anderen Beschäftigten zu kaufen. Unternehmen, die sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren wollen, sind geneigt, solchen Wünschen nachzugeben. Doch der Trend bringt auch Herausforderungen mit sich. Vorab ist festzuhalten, dass der gesetzliche Mindesturlaub - das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage -...