Dürfen Internetagenturen Kundendomains auf den eigenen Namen registrieren?

Onlinerecht | 17. August 2004
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Von dem eben­so bedeut­sa­men wie frag­wür­di­gen Urteil des OLG Cel­le vom 8.4.2004, AZ 13 U 2131/03 berich­tet Rechts­an­walt Möbi­us. Im Fall hat­te ein Inter­net­dienst­leis­ter für einen Opti­ker (Grund­ke GmbH) eine Inter­net­sei­te erstellt und auch eine Domain (sin­ni­ger­wei­se grundke.de) ange­mel­det, sich dabei aber selbst als Inha­ber ein­tra­gen las­sen. Im Nach­gang ist der Dienst­leis­ter vom Klä­ger – der mit Nach­na­men eben auch Grund­ke heißt und zuvor auch einen Dis­pu­te-Ein­trag bei der Denic erwirk­te – dar­auf in Anspruch genom­men wor­den, die Domain frei­zu­ge­ben. Dem gab das Gericht aus § 12 BGB – dem Namens­recht – statt.

Natür­lich hat­te sich der Beklag­te damit ver­tei­digt, er habe die Domain ja gera­de im Auf­trag der Grund­ke GmbH und für die­se gebraucht. Das Gericht stellt dazu lapi­dar fest, der Beklag­te selbst hei­ße eben nicht Grund­ke und er kön­ne sich auch nicht auf die Zustim­mung der Grund­ke GmbH beru­fen. Zwar sei aner­kannt, dass ein Namens­in­ha­ber einem ande­ren gestat­ten kön­ne, sei­nen Namen zu benut­zen. Wei­ter­hin sei auch klar, dass sich der Benut­zen­de sich gegen­über Drit­ten ggf. sogar auf die Prio­ri­tät des gestat­ten­den Namens­in­ha­bers beru­fen kön­ne. Eine sol­che Prio­ri­tät ste­he aber auch der Grund­ke GmbH gar nicht zu, denn die­se gebüh­re dem Klä­ger mit sei­nem Dis­pu­te Ein­trag. Und da steckt wohl der kapi­ta­le Irr­tum des Gerichts:

Wenn der Beklag­te tat­säch­lich auf­grund einer Gestat­tung der Grund­ke GmbH der­ge­stalt han­del­te, dass er sich ggf. auch gegen­über Drit­ten auf die Prio­ri­tät des Rechts der Grund­ke GmbH beru­fen kann, dann ist gera­de in der Regis­trie­rung der Domain für eben die­ses Unter­neh­men wohl die Begrün­dung der Prio­ri­tät an der Domain zu sehen. Der Dis­pu­te-Ein­trag des Beklag­ten kam aber spä­ter. Das OLG geht aber offen­bar davon aus, dass das Namens­recht – um eine Gestat­tung gegen­über Drit­ten anzu­neh­men – gera­de in der gestat­te­ten Art und Wei­se durch den Berech­tig­ten bereits aus­ge­übt wor­den sein muss. Das dürf­te aber nur schwer halt­bar sein, zumal man die Aus­übung ja gera­de im Auf­trag an den Beklag­ten, die Domain zu regis­trie­ren sehen könn­te. Die Revi­si­on über das Urteil ist zuge­las­sen. Ein Abriss zu den juris­tisch etwas kom­pli­zier­ten Fra­gen der schuld­recht­li­chen Gestat­tung der Nut­zung eines Rechts und der Fra­ge, wann sich der Nut­zer auf die Prio­ri­tät des Gestat­ten­den beru­fen kann, fin­det sich hier im Law-Blog übri­gens unter Abwehr kenn­zei­chen­recht­li­cher Ansprü­che durch Lizen­zen älte­rer Rech­te?

Das Urteil muss Inter­net­dienst­leis­tern den­noch zu den­ken geben, selbst wenn der BGH es auf­he­ben soll­te. Eigent­lich gibt es kei­nen wirk­lich trif­ti­gen Grund, eine Domain für einen Kun­den nicht auf des­sen Namen als Inha­ber zu regis­trie­ren. Ziem­lich dünn ist jeden­falls das Argu­ment der Kun­den­bin­dung: gera­de mit der Domain kann man einen Kun­den bes­ten­falls erpres­sen, nicht aber bin­den. Es tut an die­ser Stel­le also nicht weh, dem Urteil Fol­ge zu leis­ten und damit jeden­falls auf der siche­ren Sei­te zu ste­hen.

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