Die Güterstandsschaukel kann Schenkungsteuer sparen. Doch wer GmbH-Anteile oder Immobilien überträgt, riskiert Einkommensteuer und ggf. auch Grunderwerbsteuer. Der BFH hat klargestellt: Eine rückwirkende Korrektur notarieller Verträge bleibt die absolute Ausnahme.
Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein bewährtes Modell, um Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten steuerlich zu optimieren. Die Ehepartner wechseln dafür von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und manchmal auch wieder zurück. Es geht dabei vor allem darum, die Schenkungsteuer zu vermeiden.
Die Beendigung des Güterstandes löst nämlich nach § 1378 BGB einen Zugewinnausgleichsanspruch in Geld aus, der gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit ist. Wenn nicht genug liquide Mittel vorhanden sind, wird der Anspruch häufig durch die Übertragung von Vermögensgegenständen (etwa Immobilien) erfüllt.
Was dabei oft übersehen wird, ist die Einkommenssteuer. Übertragt ein Ehepartner eine Immobilie oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft an den anderen, entsteht einkommensteuerrechtlich gesehen ein entgeltlicher Vorgang, die Finanzämter beurteilen das als einen Verkauf oder eine tauschähnliche Verfügung. Das entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der auch Deutschlands höchste Finanzrichter folgen.
Der Bundesfinanzhof hat das in einem aktuellen Urteil indirekt bestätigt (BFH, Urt. v. 09.05.2025, Az. IX R 4/23). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hatte, ging für die betroffenen Eheleute glimpflich aus. Doch das war eine Ausnahme, wie der BFH betont.
Falsch beraten: Finanzgerichte akzeptieren rückwirkende Vertragsanpassung
Ein Ehemann und seine Frau hatten in einem notariellen Ehevertrag vereinbart vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln. Für die Ehefrau ergab sich daraus ein Anspruch auf Ausgleich, den der Mann –wie vereinbart – durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte.
Der beurkundende Notar hatte die Eheleute darauf hingewiesen, dass er eine steuerrechtliche Beratung empfohlen hatte. Der Steuerberater hatte den Eheleuten versichert die Übertragung sei einkommensteuerlich folgenlos. Das Finanzamt bewertete die Situation jedoch anders: Es setzte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn fest und erließ einen Steuerbescheid.
Die Eheleute wollten das nicht akzeptieren. Sie änderten die notarielle Vereinbarung nachträglich, so dass die Ehefrau statt der GmbH-Anteile eine Geldzahlung erhalten sollte, fällig sollte ihr Anspruch erst später werden. Das Finanzgericht akzeptierte diese rückwirkende Anpassung des Vertrags und stellte fest, dass der steuerliche Veräußerungsgewinn für die Vergangenheit wegfällt.
Der BFH hat diese rückwirkende Änderung ausnahmsweise akzeptiert, weil die Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Beide Eheleute seien einem gemeinsamen Irrtum über die Steuerfolgen unterlegen. Dem Steuerberater, der sie zuvor falsch beraten hatte, dürfte ein Stein vom Herzen gefallen sein.
Steuerlich rückwirkende Änderung: Nur ganz ausnahmsweise
Der BFH macht aber auch sehr deutlich, dass es sich um einen Ausnahmefall handelt und auch nur echte Ausnahmefälle eine solche steuerlich rückwirkende Änderung rechtfertigen könnten. Die Münchner Finanzrichter akzeptierten das im entschiedenen Fall nur, weil beide Ehepartner fälschlich glaubten, eine einkommensteuerlich neutrale Übertragung vorzunehmen. Dieser Irrtum falle auch in beider Risikosphäre und habe schon beim Abschluss des Vertrags vorgelegen. Ein bloßer individueller Irrtum reicht dagegen nicht aus.
Grundsätzlich wird der Verkauf eines GmbH-Anteils nach § 17 EStG besteuert, der einer Immobilie nach § 23 EStG, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor. Bei Immobilien kann der Vorgang zusätzlich sogar Grunderwerbsteuer auslösen.
Bei GmbH-Anteilen tritt die Steuer also nur ein, wenn der übertragende Ehegatte für einen Zeitraum von 5 Jahren zuvor zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt war. Bei Immobilien besteht ein Ausnahme, wenn diese bereits 10 Jahre gehalten oder selbst genutzt wurde.
Die Güterstandsschaukel kann es also ermöglichen, Vermögensgegenstände unentgeltlich im Familienkreis zu übertragen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Auch andere steuerliche Folgen sollten man aber stets im Auge behalten.
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