Vorsicht bei der Güterstandsschaukel: Nicht nur an die Schenkungsteuer denken

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Steuerrecht | 25. September 2025
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Die Güter­stands­schau­kel kann Schen­kung­steu­er spa­ren. Doch wer GmbH-Antei­le oder Immo­bi­li­en über­trägt, ris­kiert Ein­kom­men­steu­er und ggf. auch Grund­er­werb­steu­er. Der BFH hat klar­ge­stellt: Eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur nota­ri­el­ler Ver­trä­ge bleibt die abso­lu­te Aus­nah­me.

 

Die soge­nann­te Güter­stands­schau­kel ist ein bewähr­tes Modell, um Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen zwi­schen Ehe­gat­ten steu­er­lich zu opti­mie­ren. Die Ehe­part­ner wech­seln dafür von der Zuge­winn­ge­mein­schaft in die Güter­tren­nung und manch­mal auch wie­der zurück. Es geht dabei vor allem dar­um, die Schen­kung­steu­er zu ver­mei­den.

Die Been­di­gung des Güter­stan­des löst näm­lich nach § 1378 BGB einen Zuge­winn­aus­gleichs­an­spruch in Geld aus, der gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG von der Schen­kung­steu­er befreit ist. Wenn nicht genug liqui­de Mit­tel vor­han­den sind, wird der Anspruch häu­fig durch die Über­tra­gung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den (etwa Immo­bi­li­en) erfüllt.

Was dabei oft über­se­hen wird, ist die Ein­kom­mens­steu­er. Über­tragt ein Ehe­part­ner eine Immo­bi­lie oder einen Anteil an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft an den ande­ren, ent­steht ein­kom­men­steu­er­recht­lich gese­hen ein ent­gelt­li­cher Vor­gang, die Finanz­äm­ter beur­tei­len das als einen Ver­kauf oder eine tau­sch­ähn­li­che Ver­fü­gung. Das ent­spricht der herr­schen­den Mei­nung in Recht­spre­chung und Lite­ra­tur, der auch Deutsch­lands höchs­te Finanz­rich­ter fol­gen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das in einem aktu­el­len Urteil indi­rekt bestä­tigt (BFH, Urt. v. 09.05.2025, Az. IX R 4/23). Der Fall, über den der Senat zu ent­schei­den hat­te, ging für die betrof­fe­nen Ehe­leu­te glimpf­lich aus. Doch das war eine Aus­nah­me, wie der BFH betont.

 

Falsch bera­ten: Finanz­ge­rich­te akzep­tie­ren rück­wir­ken­de Ver­trags­an­pas­sung

Ein Ehe­mann und sei­ne Frau hat­ten in einem nota­ri­el­len Ehe­ver­trag ver­ein­bart vom gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft in die Güter­tren­nung zu wech­seln. Für die Ehe­frau ergab sich dar­aus ein Anspruch auf Aus­gleich, den der Mann –wie ver­ein­bart – durch die Über­tra­gung von GmbH-Antei­len erfüll­te.

Der beur­kun­den­de Notar hat­te die Ehe­leu­te dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er eine steu­er­recht­li­che Bera­tung emp­foh­len hat­te. Der Steu­er­be­ra­ter hat­te den Ehe­leu­ten ver­si­chert die Über­tra­gung sei ein­kom­men­steu­er­lich fol­gen­los. Das Finanz­amt bewer­te­te die Situa­ti­on jedoch anders: Es setz­te einen steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn fest und erließ einen Steu­er­be­scheid.

Die Ehe­leu­te woll­ten das nicht akzep­tie­ren. Sie änder­ten die nota­ri­el­le Ver­ein­ba­rung nach­träg­lich, so dass die Ehe­frau statt der GmbH-Antei­le eine Geld­zah­lung erhal­ten soll­te, fäl­lig soll­te ihr Anspruch erst spä­ter wer­den. Das Finanz­ge­richt akzep­tier­te die­se rück­wir­ken­de Anpas­sung des Ver­trags und stell­te fest, dass der steu­er­li­che Ver­äu­ße­rungs­ge­winn für die Ver­gan­gen­heit weg­fällt.

Der BFH hat die­se rück­wir­ken­de Ände­rung aus­nahms­wei­se akzep­tiert, weil die Geschäfts­grund­la­ge weg­ge­fal­len sei. Bei­de Ehe­leu­te sei­en einem gemein­sa­men Irr­tum über die Steu­er­fol­gen unter­le­gen. Dem Steu­er­be­ra­ter, der sie zuvor falsch bera­ten hat­te, dürf­te ein Stein vom Her­zen gefal­len sein.

 

Steu­er­lich rück­wir­ken­de Ände­rung: Nur ganz aus­nahms­wei­se

Der BFH macht aber auch sehr deut­lich, dass es sich um einen Aus­nah­me­fall han­delt und auch nur ech­te Aus­nah­me­fäl­le eine sol­che steu­er­lich rück­wir­ken­de Ände­rung recht­fer­ti­gen könn­ten. Die Münch­ner Finanz­rich­ter akzep­tier­ten das im ent­schie­de­nen Fall nur, weil bei­de Ehe­part­ner fälsch­lich glaub­ten, eine ein­kom­men­steu­er­lich neu­tra­le Über­tra­gung vor­zu­neh­men. Die­ser Irr­tum fal­le auch in bei­der Risi­ko­sphä­re und habe schon beim Abschluss des Ver­trags vor­ge­le­gen. Ein blo­ßer indi­vi­du­el­ler Irr­tum reicht dage­gen nicht aus.

Grund­sätz­lich wird der Ver­kauf eines GmbH-Anteils nach § 17 EStG besteu­ert, der einer Immo­bi­lie nach § 23 EStG, es sei denn, es lie­gen Aus­nah­men vor. Bei Immo­bi­li­en kann der Vor­gang zusätz­lich sogar Grund­er­werb­steu­er aus­lö­sen.

Bei GmbH-Antei­len tritt die Steu­er also nur ein, wenn der über­tra­gen­de Ehe­gat­te für einen Zeit­raum von 5 Jah­ren zuvor zu min­des­tens 1 % an der Gesell­schaft betei­ligt war. Bei Immo­bi­li­en besteht ein Aus­nah­me, wenn die­se bereits 10 Jah­re gehal­ten oder selbst genutzt wur­de.

Die Güter­stands­schau­kel kann es also ermög­li­chen, Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de unent­gelt­lich im Fami­li­en­kreis zu über­tra­gen, ohne dass Schen­kung­steu­er anfällt. Auch ande­re steu­er­li­che Fol­gen soll­ten man aber stets im Auge behal­ten.

 

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