Einstweilige Verfügung in Sachen Spreewald-Gurke

Markenrecht | 27. September 2005
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Im sehr malerisch, wenn auch ein wenig abseits gele­ge­nen Lübben (Spree­wald) befind­et sich der Sitz des Spree­wald­vere­in e.V. Dieser hat es sich zu Auf­gabe gemacht, Erhalt, Pflege und Entwick­lung der natür­lichen, wirtschaftlichen und kul­turellen Werte der Spree­wal­dre­gion und Nutzung der­sel­ben für Erziehung, Bil­dung, Lehre und Forschung zu befördern; weit­er­hin, die Inter­essen der Spree­wal­dre­gion in wirtschaftlich­er, kul­tureller und sozialer Hin­sicht zu bün­deln.

Im Rah­men dieser Zielset­zung ist es, wie markenbusiness.com berichtet, ab und an, so scheint’s, schlicht notwendig, einst­weilige Ver­fü­gun­gen gegen Weltkonz­erne zu erwirken. Stre­it­punkt ist natür­lich die Gurke. Genauer gesagt: die echte Spree­wald-Gurke.

Die Nestlé Deutsch­land AG näm­lich hat­te Pro­duk­te der „Thomy“-Reihe unter der Beze­ich­nung „Kartof­fel­salat-Soße mit Spreewälder Gurken“ bewor­ben. Der Spree­wald­vere­in bezweifelt allerd­ings, dass tat­säch­lich Feld­früchte der richti­gen geografis­chen Herkun­ft in dem Pro­dukt enthal­ten sind. Und weil der Vere­in prak­tis­cher­weise auch Inhab­er der Marke „Spreewälder Gurken“ (Waren­klassen 29 „frische Gurken“ und 31 „kon­servierte Gurken“) ist, wurde die beantragte einst­weilige Ver­fü­gung vom LG Berlin trotz ein­er von Nestlé hin­ter­legten Schutzschrift erlassen.

Nestlé hat­te nach Aus­sagen des Vere­ins zwar um die Genehmi­gung zur Ver­wen­dung der Beze­ich­nung ange­fragt, die Antwort nicht abge­wartet. Da wer­den jet­zt wohl einige Hek­to­liter Soße unverkäu­flich…

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