Einstweilige Verfügung in Sachen Spreewald-Gurke

Markenrecht | 27. September 2005
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Im sehr male­risch, wenn auch ein wenig abseits gele­ge­nen Lüb­ben (Spree­wald) befin­det sich der Sitz des Spree­wald­ver­ein e.V. Die­ser hat es sich zu Auf­ga­be gemacht, Erhalt, Pfle­ge und Ent­wick­lung der natür­li­chen, wirt­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Wer­te der Spree­wald­re­gi­on und Nut­zung der­sel­ben für Erzie­hung, Bil­dung, Leh­re und For­schung zu beför­dern; wei­ter­hin, die Inter­es­sen der Spree­wald­re­gi­on in wirt­schaft­li­cher, kul­tu­rel­ler und sozia­ler Hin­sicht zu bün­deln.

Im Rah­men die­ser Ziel­set­zung ist es, wie markenbusiness.com berich­tet, ab und an, so scheint’s, schlicht not­wen­dig, einst­wei­li­ge Ver­fü­gun­gen gegen Welt­kon­zer­ne zu erwir­ken. Streit­punkt ist natür­lich die Gur­ke. Genau­er gesagt: die ech­te Spree­wald-Gur­ke.

Die Nest­lé Deutsch­land AG näm­lich hat­te Pro­duk­te der „Thomy“-Reihe unter der Bezeich­nung „Kar­tof­fel­sa­lat-Soße mit Spree­wäl­der Gur­ken“ bewor­ben. Der Spree­wald­ver­ein bezwei­felt aller­dings, dass tat­säch­lich Feld­früch­te der rich­ti­gen geo­gra­fi­schen Her­kunft in dem Pro­dukt ent­hal­ten sind. Und weil der Ver­ein prak­ti­scher­wei­se auch Inha­ber der Mar­ke „Spree­wäl­der Gur­ken“ (Waren­klas­sen 29 „fri­sche Gur­ken“ und 31 „kon­ser­vier­te Gur­ken“) ist, wur­de die bean­trag­te einst­wei­li­ge Ver­fü­gung vom LG Ber­lin trotz einer von Nest­lé hin­ter­leg­ten Schutz­schrift erlas­sen.

Nest­lé hat­te nach Aus­sa­gen des Ver­eins zwar um die Geneh­mi­gung zur Ver­wen­dung der Bezeich­nung ange­fragt, die Ant­wort nicht abge­war­tet. Da wer­den jetzt wohl eini­ge Hek­to­li­ter Soße unver­käuf­lich…

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