Einstweilige Verfügungen im TK-Tarifstreit

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Die Chip berichtet über eine neue Facette im inzwis­chen notorischen Tar­if­stre­it zwis­chen der Telekom und weit­eren TK-Anbi­etern. Dies­mal hat Tele2 eine Einst­weilige Ver­fü­gung (natür­lich vor dem LG Ham­burg) gegen eine TV-Wer­bung für den „Enjoy“-Tarif der Telekom erwirkt. In dem ange­grif­f­e­nen Spot wirbt Gün­ther Jauch mit der grif­fi­gen For­mulierung, mit der Tar­i­fop­tion könne man „für 12 Cent eine Stunde quer durch Deutsch­land tele­fonieren“.

Dass das aber nur mit ein­er zusät­zlichen Grundge­bühr und nicht in alle Net­ze möglich ist, erfährt der Ver­brauch­er nicht, jeden­falls nicht in ein­er Art und Weise, in der er zumut­bar Ken­nt­nis von diesen Umstän­den erlan­gen kann. Zwar wird am Ende des Spots ein entsprechen­der Text einge­blendet, aber nur kurz und in sehr klein­er Schrift­größe. Damit sieht das LG Ham­burg offen­bar eine Irreführung der Ver­brauch­er als gegeben an, unter wet­tbe­werb­srechtlichen Grund­sätzen gibt dies TELE2 einen Unter­las­sungsanspruch.

Hier stellt sich natür­lich wieder die Frage, inwieweit es über­haupt möglich ist, für kom­plexe und eben auch erk­lärungs­bedürftige Pro­duk­te wie Tele­fontar­ifen mit „grif­fi­gen“ For­mulierun­gen im TV zu wer­ben und welche Anforderun­gen im Detail an Dis­claimer, Hin­weise und Klarstel­lun­gen zu stellen sind. Das let­zte Wort ist hier sich­er noch nicht gesprochen.

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