Einstweilige Verfügungen im TK-Tarifstreit

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Die Chip berich­tet über eine neue Facet­te im inzwi­schen noto­ri­schen Tarif­streit zwi­schen der Tele­kom und wei­te­ren TK-Anbie­tern. Dies­mal hat Tele2 eine Einst­wei­li­ge Ver­fü­gung (natür­lich vor dem LG Ham­burg) gegen eine TV-Wer­bung für den „Enjoy“-Tarif der Tele­kom erwirkt. In dem ange­grif­fe­nen Spot wirbt Gün­ther Jauch mit der grif­fi­gen For­mu­lie­rung, mit der Tarif­op­ti­on kön­ne man „für 12 Cent eine Stun­de quer durch Deutsch­land tele­fo­nie­ren“.

Dass das aber nur mit einer zusätz­li­chen Grund­ge­bühr und nicht in alle Net­ze mög­lich ist, erfährt der Ver­brau­cher nicht, jeden­falls nicht in einer Art und Wei­se, in der er zumut­bar Kennt­nis von die­sen Umstän­den erlan­gen kann. Zwar wird am Ende des Spots ein ent­spre­chen­der Text ein­ge­blen­det, aber nur kurz und in sehr klei­ner Schrift­grö­ße. Damit sieht das LG Ham­burg offen­bar eine Irre­füh­rung der Ver­brau­cher als gege­ben an, unter wett­be­werbs­recht­li­chen Grund­sät­zen gibt dies TELE2 einen Unter­las­sungs­an­spruch.

Hier stellt sich natür­lich wie­der die Fra­ge, inwie­weit es über­haupt mög­lich ist, für kom­ple­xe und eben auch erklä­rungs­be­dürf­ti­ge Pro­duk­te wie Tele­fon­ta­ri­fen mit „grif­fi­gen“ For­mu­lie­run­gen im TV zu wer­ben und wel­che Anfor­de­run­gen im Detail an Dis­clai­mer, Hin­wei­se und Klar­stel­lun­gen zu stel­len sind. Das letz­te Wort ist hier sicher noch nicht gespro­chen.

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