Elektronische Rechnung und Vorsteuerabzug

Steuerrecht | 15. April 2004
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Eines der zur Zeit recht umfäng­lich dis­ku­tier­ten recht­li­chen The­men ist die Fra­ge der sehr in Mode gekom­me­nen elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung von Rech­nun­gen für online erbrach­te Diens­te. Etwa das Adv­oBLAWG sowie Joerg And­res und Bern­hard Huss die in der JurPC beschäf­ti­gen sich mit der Fra­ge, ob und unter wel­chen Umstän­den eine sol­che elek­tro­ni­sche Rech­nung den Anfor­de­run­gen des deut­schen Umsatz­steu­er­rechts genügt.

Fazit der Arbei­ten ist, dass nach § 14 IV Umsatz­steu­er­ge­setz nur sol­che elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen, die mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ver­se­hen sind, zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen. Der oft etwa durch Inter­net-Pro­vi­der prak­ti­zier­te Rech­nungs­ver­sen­dung per Email oder PDF-Down­load ist hier also nicht aus­rei­chend und somit nur gegen­über Pri­vat­leu­ten sinn­voll. In der JurPC wird wei­ter­hin die eher tech­ni­sche Fra­ge dis­ku­tiert, wie bei elek­tro­ni­schen Rech­nun­gen den Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach § 14 b UStG nach­ge­kom­men wer­den kann: hier­von sind ja nicht allein die Rechung selbst, son­dern auch die Signa­tur, Zer­ti­fi­ka­te etc. betrof­fen; die gesam­ten Daten müs­sen auf einen Zeit­raum von zehn Jah­ren nicht nur auf­be­wahrt wer­den, son­dern auch les­bar sein. Das dürf­te – aus den Erfah­run­gen der Ver­gan­gen­heit zu urtei­len – sowohl Trä­ge­me­di­en als auch Daten­for­ma­te auf den Prüf­stand stel­len. Vor­ge­schla­gen wird daher eine Spei­che­rung nicht auf magne­ti­schen, son­dern auf opti­schen Medi­en, etwa CD-ROMs.

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