In der ZUM 2006, 661–662 wird eine interessanter Beschluss des Landgerichts Hamburg (vom 21.04.2006, AZ 308 O 139/06) veröffentlicht. Die Entscheidung zeigt, dass die Befürchtung, die Rechtsfigur der Störerhaftung werde in zunehmend ausufernder Weise angewandt, wohl berechtigt ist. Anlässlich der (später ergangenen) WLAN-Entscheidung des Landgerichts Hamburg hatte das Law-Blog ja ähnliches schon vermutet: wenn die Büchse der Pandora erst einmal geöffnet ist, lässt sie sich kaum wieder schließen.
Zum konkreten Fall: Eine Fünfzehnjährige hatte in Filesharing-Systemen in Internet rechtswidrig Musikaufnahmen bereitgestellt. Der Vater der Minderjährigen wurde zur Unterlassung aufgefordert, eine entsprechende Erklärung auch abgegeben. Im Nachgang stritt man sich um die Kosten. Zu deren Tragung wurde der Vater verurteilt, denn der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch habe (wohlgemerkt: ihm gegenüber) bestanden. Begründet wird das über die Störerhaftung.
Nun gibt es keine Störerhaftung ohne die Verletzung von Prüfpflichten. Die sah das Gericht aber schon in der Überlassung des verwendeten Computers und Interzugangs begründet. Das gelte insbesondere dann, wenn die Überlassung an Jugendliche oder Kinder erfolgt. Denn gerade bei diesen könne das Unrechtsbewusstsein für Rechtsverletzungen im Internet möglicherweise noch nicht hinreichend entwickelt sein. Dem Vater sei es insbesondere auch möglich und zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu treffen. In Betracht komme etwa die Einrichtung verschiedener Benutzerkonten mit teilweise limitierten Rechten, die Einrichtung einer Firewall etc. So ein Erziehungsberechtigter hierfür technisch nicht versiert genug sei, müsse er sich fachkundiger Hilfe bedienen.
So einfach ist das. Bei genügend flexibler Handhabung lässt sich mit Hilfe der Figur der Störerhaftung praktisch jedes gewünschte Ergebnis erreichen. Da darf man Eltern viel Spaß bei der lückenlosen Kontrolle des Nachwuchses wünschen.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)