Die Rechtsprechung zum Thema Entfernung von SIM-Locks ist um ein Urteil des BGH bereichert worden.
Zum Hintergrund: jedes sog. Prepaid-Handy, also ein vergünstigtes Mobiltelefon mit aufladbarer SIM-Karte, ist durch das SIM-Lock auf die Nutzung in einem bestimmten Netz beschränkt. Es gibt Anbieter, die diese Sperre aufheben und es gibt Handyverkäufer, sie vor Ablauf der Sperrfrist entsperrte Geräte frei verkaufen. Dagegen wehren sich die Handyhersteller und die Netzbetreiber mit allen rechtlichen Mitteln, so auch unter Berufung auf das Markenrecht.
Nach § 24 MarkenG hat der Inhaber einer Marke zwar nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder der Europäischen Union oder dem EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Soll heißen: wenn Siemens ein handy unter der Marke “Siemens SL55” auf den Markt bringt, kann Siemens Dritten nicht verbieten, dieses Handy unter derselben Marke “Siemens SL55” weiter zu verkaufen, auch dann nicht, wenn es sich z. B. um einen gewerblichen Reimport handelt. Eine Ausnahme gilt aber nach § 24 Abs. 2 MarkenG, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung der Marke für den Weitervertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Eine solche Produktveränderung liegt auch in der Entfernung des SIM-Locks, so der BGH in seinem Urteil vom 09.06.04. Danach gilt: werden Mobiltelefone, mit denen auf Grund einer Sperre (SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG vor (BGH Urteil vom 09.06.2004 — I ZR 13/02).
Mit anderen Worten: Unter Berufung auf das Markenrecht kann der Handyhersteller den weiteren Vertrieb seiner Ware untersagen, wenn die Ware nicht genau die ist, die er erstmals unter der Marke in den Verkehr gebracht hat. Eine solche wesentliche Veränderung ist es auch, wenn das SIM-Lock aufgehoben wurde. Jedenfalls unter der Marke darf das entsperrte Handy dann nicht verkauft werden. Privatverkäufe dürften allerdings von diesem Urteil nicht betroffen sein, weil es dabei an einer Nutzung der Marke “im geschäftlichen Verkehr” fehlt, wie es § 14 MarkenG für den Unterlassungsanspruch voraussetzt.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...