Entsperrung von Handys und Erschöpfungsgrundsatz

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Die Recht­sprechung zum The­ma Ent­fer­nung von SIM-Locks ist um ein Urteil des BGH bere­ichert wor­den.

Zum Hin­ter­grund: jedes sog. Pre­paid-Handy, also ein vergün­stigtes Mobil­tele­fon mit auflad­bar­er SIM-Karte, ist durch das SIM-Lock auf die Nutzung in einem bes­timmten Netz beschränkt. Es gibt Anbi­eter, die diese Sperre aufheben und es gibt Handyverkäufer, sie vor Ablauf der Sper­rfrist entsper­rte Geräte frei verkaufen. Dage­gen wehren sich die Handy­her­steller und die Net­z­be­treiber mit allen rechtlichen Mit­teln, so auch unter Beru­fung auf das Marken­recht.

Nach § 24 MarkenG hat der Inhab­er ein­er Marke zwar nicht das Recht, einem Drit­ten zu unter­sagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit sein­er Zus­tim­mung im Inland oder der Europäis­chen Union oder dem EWR in den Verkehr gebracht wor­den sind. Soll heißen: wenn Siemens ein handy unter der Marke “Siemens SL55” auf den Markt bringt, kann Siemens Drit­ten nicht ver­bi­eten, dieses Handy unter der­sel­ben Marke “Siemens SL55” weit­er zu verkaufen, auch dann nicht, wenn es sich z. B. um einen gewerblichen Reim­port han­delt. Eine Aus­nahme gilt aber nach § 24 Abs. 2 MarkenG, wenn sich der Marken­in­hab­er der Benutzung der Marke für den Weit­er­ver­trieb der Waren aus berechtigten Grün­den wider­set­zt, ins­beson­dere wenn der Zus­tand der Waren nach ihrem Inverkehrbrin­gen verän­dert oder ver­schlechtert ist.

Eine solche Pro­duk­tverän­derung liegt auch in der Ent­fer­nung des SIM-Locks, so der BGH in seinem Urteil vom 09.06.04. Danach gilt: wer­den Mobil­tele­fone, mit denen auf Grund ein­er Sperre (SIM-Lock) nur in einem bes­timmten Mobil­funknetz tele­foniert wer­den kann, nach dem Inverkehrbrin­gen durch den Marken­in­hab­er ohne dessen Zus­tim­mung von Drit­ten entsper­rt, so liegt eine die Erschöp­fung nach § 24 Abs. 1 MarkenG auss­chließende Pro­duk­tverän­derung im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG vor (BGH Urteil vom 09.06.2004 — I ZR 13/02).

Mit anderen Worten: Unter Beru­fung auf das Marken­recht kann der Handy­her­steller den weit­eren Ver­trieb sein­er Ware unter­sagen, wenn die Ware nicht genau die ist, die er erst­mals unter der Marke in den Verkehr gebracht hat. Eine solche wesentliche Verän­derung ist es auch, wenn das SIM-Lock aufge­hoben wurde. Jeden­falls unter der Marke darf das entsper­rte Handy dann nicht verkauft wer­den. Pri­vatverkäufe dürften allerd­ings von diesem Urteil nicht betrof­fen sein, weil es dabei an ein­er Nutzung der Marke “im geschäftlichen Verkehr” fehlt, wie es § 14 MarkenG für den Unter­las­sungsanspruch voraus­set­zt.

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