Während das Bundesverfassungsgericht eigentlich noch im Jahr 2025 über die Erbschaftsteuer entscheiden wollte, diskutiert die Politik schon über neue Freibeträge oder eine Neubewertung der Verschonungsregelungen — mit gravierenden Folgen für Unternehmensnachfolgen, aber auch für Immobilienbesitzer. Die sollten jetzt vorausschauend handeln.
Die Erbschaftsteuer steht seit Monaten im Fokus teilweiser hitziger politischer Diskussionen. Hintergrund sind nicht zuletzt einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) insbesondere zur Frage, ob die Begünstigungen von Unternehmensvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind (Az. 1 BvR 804/22).
Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht können betriebliche Vermögen durch den sogenannten Verschonungsabschlag begünstigt werden – entweder bis zu 85% oder zu 100% des Betriebsvermögens können von der Besteuerung ausgenommen werden. Sinn der Regelung war es, die Fortführung von Unternehmen bei einem Generationenwechsel zu erleichtern, indem Erben nicht gezwungen werden, womöglich große Teil des Firmenvermögens zu veräußern, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Doch diese Verschonung und damit Bevorzugung von betrieblichem gegenüber privatem Vermögen wird generell zunehmend kritisch hinterfragt.
Mit der letzten großen — vom Verfassungsgericht erzwungenen – Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes 2016 wurden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen an die Fortführung des Betriebs und an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft. Seitdem statuiert das Gesetz auch, dass große Unternehmensvermögen von mehr als 26 Millionen Euro nicht mehr einfach so begünstigt werden dürfen. Vielmehr muss der Erbe bereits jetzt bis zur Hälfte seines privaten Vermögens für diese Steuer einsetzen. Nur wenn er nachweist, dass er das Geld dafür nicht hat, darf er von der Steuer befreit werden. Diese sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Erbschaftsteuergesetz ist es, die die politischen Gemüter derzeit am meisten bewegt und die ins Zentrum der Debatten geraten ist.
Szenarien: Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden könnte
Die derzeitig anhängigen Verfassungsbeschwerden, über die das BVerfG eigentlich bereits im Herbst 2025 entscheiden wollte, könnten die aktuellen Regelungen einerseits bestätigen. Dann würde sich zunächst gar nichts ändern, bis der Gesetzgeber eventuelle Reformen umsetzt.
Wahrscheinlicher erscheint jedoch, dass zumindest einzelne Normen wie etwa die oben erwähnte Verschonungsbedarfsprüfung für verfassungswidrig oder zumindest für reformbedürftig erklärt werden. Damit wären Übertragungen ab bereits 26 Millionen Euro, insbesondere von über 90 Millionen Euro, nicht mehr begünstigt, da ein Erlass der Erbschaftsteuer ausgeschlossen wäre. Denkbar ist allerdings auch, dass das Verfassungsgericht das gesamte derzeitige Erbschaftsteuergesetz kippt. Dann wären auch Übertragungen von kleineren und mittleren Betrieben sowie von Immobilienvermögen im Feuer.
Aktuelle Reformüberlegungen
Unabhängig von Entscheidungen aus Karlsruhe werden in Wissenschaft und Politik seit längerem mögliche gesetzgeberische Reformvorschläge propagiert. Zuletzt empfahlen auch die Wirtschaftsweisen in ihrem Jahresgutachten 2025/2026 den Ersatz aller derzeitigen Begünstigungen für kleinere und größere betriebliche Vermögen.
Als – nur vermeintlich — milderes Mittel als eine komplette Abschaffung der aktuellen Begünstigungen wird auch eine langfristige Stundungsreglung diskutiert. Ein weiterer Reformvorschlag geht in Richtung einer sogenannten „Flatrate“ auf alle Erwerbe, also auf Betriebs- und Privatvermögen. All diese Vorschläge sind aber selbst im Kreise der Wirtschaftsweisen umstritten. So wäre eine FlatTax erst ab einem Steuersatz von 18% aufkommensneutral.
Angesichts des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte erscheint es aber kaum vorstellbar, dass ein Reformgesetzgeber das Aufkommen von Erbschaftsteuer zukünftig verringern würde. Ein von politischer Seite wie auch von den Wirtschaftsweisen empfohlener Lebensfreibetrag, der nur einmal genutzt werden kann, dürfte nicht nur bei Immobilieneigentümern ebenfalls Alarm auslösen. Die heutigen erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge können demgegenüber alle 10 Jahre wieder neu aufleben. Man braucht kein Pessimist zu sein, um festzustellen, dass es insoweit gerade auch für Immobilieneigentümer zukünftig nicht besser werden wird.
Dabei könnte die Bundesregierung, wenn sie nicht vom Bundesverfassungsgericht zu einer erneuten und umfassenden Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gezwungen wird, mögliche Unwuchten im derzeitigen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz auch ohne eine große Reform beseitigen.
Klar ist aber: Spätestens die Entscheidung aus Karlsruhe wird wegweisende Leitplanken für den künftigen politischen Umgang mit Erbschaften setzen. Es wäre wünschenswert, wenn die daraus resultierenden politischen Reformen mit Augenmaß erfolgten, ohne die wirtschaftliche Substanz zu gefährden, die insbesondere Familienunternehmen über Jahrzehnte in Deutschland aufgebaut haben. Verlassen sollten sich darauf aber weder die Familienunternehmer noch Immobilieneigentümer.
Eine Gesetzesänderung würde sich sofort, eine negative Entscheidung des Verfassungsgerichts mindestens mittelfristig wesentlich auf die steuerlichen Nachfolgeplanungen auswirken. Im Fall einer Entscheidung aus Karlsruhe könnte die Finanzverwaltung bis zu eventuellen Neuregelungen des Gesetzgebers ihre Praxis zunehmend restriktiver gestalten, keine verbindlichen Auskünfte mehr geben und Bescheide nur noch vorläufig erlassen. Sicher dürften nur bereits eingetretene Erbfälle und schon vollzogene Übergaben zu Lebzeiten sein, da die Erbschaftsteuer eine Stichtagsteuer ist.
Jetzt vorausschauend handeln: Was ist zu tun?
Mehr denn je ist somit vorausschauendes Handeln gefordert, sowohl durch rechtzeitige Betriebsübergaben als auch durch rechtzeitige Übergaben von Immobilienvermögen, flankiert von durchdachten Widerrufsregelungen in Schenkungsverträgen etwa für den Fall, dass ein zukünftiges Recht wider Erwarten doch günstigere steuerliche Belastungen nach sich ziehen würde. Ohnehin geplante Maßnahmen sollten mit Blick auf die möglichen zukünftigen höheren Steuerlasten zeitnah umgesetzt werden. Noch bietet die derzeitige Gesetzeslage mit den Verschonungsregeln attraktive Übertragungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen.
Firmeninhaber, deren potenzielle Nachfolger für eine zeitnahe Betriebsübergabe noch zu jung sind oder deren Eignung zur Führung des Unternehmens noch nicht abschließend bewertet werden kann, sollten Stiftungslösungen prüfen, mit denen die jetzigen betrieblichen Begünstigungen konserviert und für die Zukunft gesichert werden können.
Immobilienbesitzer sollten gründlich überlegen, ob sie angesichts zu erwartender weiterer Wertsteigerungen insbesondere in den Ballungsgebieten nicht gleich zeitnah möglichst viel Vermögen — und nicht nur im Rahmen der Freibeträge — unter Nutzung gängiger Mittel wie etwa Nießbrauch auf die nächste Generation überträgt. Auch wenn jetzt Schenkungsteuer fällig wird, dürfte diese aller Voraussicht nach deutlich niedriger ausfallen als eine zukünftige Erbschaftsteuer.
Rechtsanwalt
Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
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