Erwerb von Vorratsgesellschaften

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RA Dr. Chris­t­ian Oster­maier zu Fall­strick­en und Gestal­tungsmöglichkeit­en beim Erwerb von Vor­rats­ge­sellschaften.

Bei dem Auf­bau ein­er Gesellschaft wird häu­fig anstelle der häu­fig zeitrauben­den Neu­grün­dung ein­er Gesellschaft der Erwerb ein­er Vor­rats- oder Man­telge­sellschaft gewählt um möglichst schnell die beab­sichtigte Geschäft­stätigkeit aufnehmen zu kön­nen ohne dadurch ein per­sön­lich­es Haf­tungsrisiko einzuge­hen. Bei Vor­rats­ge­sellschaften han­delt es sich um Gesellschaften, die bish­er noch keinen Geschäfts­be­trieb aufgenom­men haben und nur zu dem Zwecke gegrün­det wor­den sind, zukün­ftig einen neuen Geschäfts­be­trieb aufzunehmen, also sozusagen auf Vor­rat gegrün­det sind. Man­telge­sellschaften sind Gesellschaften, die in der Ver­gan­gen­heit bere­its einen Geschäfts­be­trieb hat­ten, der aber inzwis­chen eingestellt ist. In der Regel haben Man­telge­sellschaften kein Kap­i­tal mehr.

Für den Erwerb von Vor­rats­ge­sellschaften hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) Ende let­zten Jahres eine bedeu­tende Entschei­dung getrof­fen (Beschluss vom 09. Dezem­ber 2002, Az.: II ZB 12/02). Der BGH hat entsch­ieden, dass es sich bei der Ver­wen­dung ein­er auf Vor­rat gegrün­de­ten Gesellschaft um eine wirtschaftliche Neu­grün­dung han­dele. Diese Frage war bish­er in Lit­er­atur- und Recht­sprechung stark umstrit­ten. Nach Ansicht des BGH sind daher bei dem Erwerb ein­er Vor­rats­ge­sellschaft die Grün­dungsvorschriften hin­sichtlich der Gewährleis­tung der Kap­i­ta­lausstat­tung und über die damit in Verbindung ste­hende reg­is­ter­rechtliche Kon­trolle entsprechend anzuwen­den. Dies gelte unab­hängig davon, ob es sich bei der Gesellschaft um eine GmbH oder eine AG han­delt. Dies bedeutet, dass bei der Anmel­dung der Änderun­gen im Rah­men des Erwerbs ein­er Vor­rats­ge­sellschaft, z. B. Anmel­dung der neuen Fir­ma der Gesellschaft, des neuen Geschäfts­ge­gen­standes, des neuen Geschäfts­führers etc., der neue Geschäfts­führer zu ver­sich­ern hat, dass ihm das Stamm- bzw. Grund­kap­i­tal uneingeschränkt zur Ver­fü­gung ste­ht. Bei dem Erwerb ein­er Vor­rats­ge­sellschaft dürfte dies in der Regel kein Prob­lem darstellen, da bei den Gesellschaften das Kap­i­tal vorhan­den ist, man­gels Auf­nahme eins Geschäfts­be­triebs unge­mindert bzw. nur durch die Grün­dungskosten gemindert vorhan­den ist.

Ob und inwieweit dieses Urteil auch auf die soge­nan­nte Man­telge­sellschaft anzuwen­den ist, ist bish­er nicht gek­lärt. Dafür kön­nte sprechen, dass die Sit­u­a­tion bei dem Erwerb ein­er Vor­rats- und Man­telge­sellschaft ver­gle­ich­bar ist. Der Anwend­barkeit der Entschei­dung des BGH auf Man­telge­sellschaften wird ent­ge­genge­hal­ten, dass bei der Ver­wen­dung eines GmbH-Man­tels kein Zusam­men­hang mit der Grün­dung der GmbH mehr erkennbar ist und damit die Her­anziehung von Grün­dungsvorschriften nicht passen würde.

Wie sich in dieser Entschei­dung des BGH in der Prax­is auswirkt, welche Vorschriften von den Reg­is­terg­ericht­en ana­log angewen­det wer­den und ob diese Entschei­dung auch bei dem Erwerb von Man­telge­sellschaften herange­zo­gen wird, bleibt abzuwarten. Um unlieb­same Über­raschun­gen zu ver­mei­den und ins­beson­dere zu ver­hin­dern, dass es auf­grund von Bean­stan­dun­gen durch die Reg­is­terg­erichte zu den Verzögerun­gen kommt, die ja ger­ade ver­mieden wer­den soll­ten, soll­ten die Grün­dungsvorschriften, soweit möglich, sin­ngemäß angewen­det wer­den.

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