EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums

IP Allgemein | 30. April 2004
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Die kon­tro­vers disku­tierte, vor allem von Seite der Ver­w­ert­er allerd­ings begrüßte EU-Richtlin­ie “über die Maß­nah­men und Ver­fahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigen­tum” ist inzwis­chen ver­ab­schiedet. Das law-blog hat­te ver­schiedentlich bere­its berichtet.

Die EU-Kom­mis­sion fasst in ein­er Presseerk­lärung den Inhalt der Richtlin­ie wie fol­gt zusam­men:

„Der Richtlin­ienen­twurf befasst sich mit der Ver­let­zung von Recht­en an geistigem und gewerblichem Eigen­tum (Imma­te­ri­al­güter­recht­en), die den Inhab­ern auf­grund des Gemein­schaft­srechts und/oder einzel­staatlich­er Rechtsvorschriften ver­liehen wur­den. Er sieht fern­er Beweisver­fahren und Beweis­sicherungsver­fahren sowie einst­weilige Maß­nah­men wie Ver­fü­gun­gen und Beschlagnah­men vor. Die Rechtein­hab­er kön­nten die Zer­störung, den Rück­ruf oder das endgültige Aus-dem-Verkehr-Ziehen ille­galer Waren sowie ihre finanzielle Entschädi­gung, eine Unter­las­sungsanord­nung und Schaden­er­satz ver­lan­gen. Es ist ein Auskun­ft­srecht vorge­se­hen, mit dem die Richter bes­timmte Per­so­n­en zwin­gen kön­nten, die Namen und Adressen der an der Ver­bre­itung ille­galer Waren oder Dien­stleis­tun­gen beteiligten Per­so­n­en sowie Einzel­heit­en über Men­gen und Preise dieser Waren oder Dien­stleis­tun­gen preiszugeben.“

Das law-blog wird sich den Auswirkun­gen der Richtlin­ie gele­gentlich wid­men, zunächst haben die EU-Mit­gliedsstaat­en ohne­hin zwei Jahre Zeit, das Werk in nationales Recht umzuset­zen. Nach­dem aus deutsch­er Sicht eine Auf­nahme in den prak­tisch fer­ti­gen zweit­en Korb der Reform des Urhe­ber­rechts wohl nicht mehr in Betra­cht kommt und daher ein drit­ter Korb gepackt wer­den muss, ste­ht angesichts der Erfahrun­gen mit ein­schlägi­gen Umset­zungsvorhaben aus der Ver­gan­gen­heit eine ter­min­gerechte Umset­zung der Richtlin­ie in deutsches Recht ohne­hin nicht zu befürcht­en; ver­mut­lich wird der Ter­min wieder um das übliche Jahr ver­fehlt.

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