EU-Richtlinie zum Schutz geistigen Eigentums II

IP Allgemein | 23. Februar 2004
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Pro­fes­sor Dr. Lenz weist ganz zu recht darauf hin, dass die hier bere­its kurz disku­tierte EU-Richtlin­ie über die Durch­set­zung von Recht­en an geistigem Eigen­tum inzwis­chen in ein­er aktu­al­isierten Fas­sung (via Foun­da­tion for a Free Infor­ma­tion Infra­struc­ture in the UK) vor­liegt. Dabei haben sich die Akzente ger­ade hin­sichtlich der straf- und zivil­rechtlichen Rechts­fol­gen von Ver­let­zun­gen frem­den geisti­gen Eigen­tums deut­lich ver­schoben, sind entschärft wor­den.

Bezüglich der strafrechtlichen Kon­se­quen­zen scheint mir das sin­nvoll, bezüglich der nun­mehr vorge­se­hen zivil­rechtlichen Fol­gen meine ich, dass man das Kind mit dem Bade aus­geschüt­tet hat. Hieß es früher etwa in Art. 17 des Entwurf:

a) entwed­er Schadenser­satz in dop­pel­ter Höhe der Vergü­tung oder Gebühr, die der Ver­let­zer hätte entricht­en müssen, wenn er die Erlaub­nis zur Nutzung des betr­e­f­fend­en Imma­te­ri­al­güter­rechts einge­holt hätte

lautet dies nun:

b) as an alter­na­tive to (a), they may, in appro­pri­ate cas­es, set the dam­ages as a lump sum on the basis of ele­ments such as at least the amount of roy­al­ties or fees which would have been due if the infringer had request­ed autho­ri­sa­tion to use the intel­lec­tu­al prop­er­ty right in ques­tion.

(weit­ere Einzel­heit­en bei Pro­fes­sor Dr. Lenz).

Es ste­ht damit zu erwarten, dass der Schaden­er­satz bei der Ver­let­zung von Imma­te­ri­al­güter­recht­en auch in Zukun­ft (haupt­säch­lich) nach der Lizen­zanalo­gie berech­net wer­den wird. Dabei wer­den doch mit guten Argu­menten schon so lange pauschale Ver­let­zerzuschläge (nicht nur zugun­sten der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften), Gewährung von Zuschlä­gen wegen der mit der Rechtsver­let­zung ver­bun­de­nen Per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zung (über das “Ob” der Veröf­fentlichung) etc. disku­tiert. Mit weni­gen Aus­nah­men frucht­los. Und das ist fast selb­stver­ständlich, nach­dem die dahin­ter ste­hen­den Vorstel­lun­gen ein­er Präven­tions- oder Abschreck­ungs­funk­tion dem deutschen Schaden­er­satzrecht fremd sind.

Sin­nvoll wäre die Ein­führung solch­er Pauschalen — not­falls eben durch den Fed­er­strich des EU-Geset­zge­bers — aber alle­mal, denn bei der derzeit­i­gen Recht­slage hat der Ver­let­zer im schlimm­sten Fall der Ent­deck­ung nur das Risiko der Zahlun­gen zu tra­gen, die ein recht­mäßiger Lizen­znehmer auch hätte leis­ten müssen; im besten Fall bleibt er aber unent­deckt und zahlt gar nichts.

Eine Durch­brechung dog­ma­tis­ch­er Prinzip­i­en ver­mag ich in der Gewährung solch­er dop­pel­ten Lizen­zge­bühren nicht zu erken­nen: Selb­stver­ständlich han­delt es sich dabei um eine sehr willkür­liche Schadens­berech­nungsmeth­ode. Das ist aber bei der ein­fachen Gebühr auch schon der Fall: anerkan­nter­maßen ist dies eine abstrak­te Form der Schadens­berech­nung; sie lässt sich nicht bruch­los in das Sys­tem der Schadens­berech­nung nach §§ 249 ff. BGB einord­nen, insb. kann sie (nach ganz h.M.) nicht als eine Form der Berech­nung des ent­gan­genen Gewinns nach § 251 BGB qual­i­fiziert wer­den. Sie ist in sich schon willkür­lich, beruft auf der Über­legung, dass der Rechtsver­let­zer nicht bess­er ste­hen soll, als ein recht­mäßiger Lizen­znehmer. Aber ger­ade das tut er, denn der muss immer zahlen, der „Böse“ nur vielle­icht. Wenn also schon Willkür, dann eine „gerechtere“. Wobei mir klar ist, es mit der Gerechtigkeit wie mit der Schön­heit ist, die im Auge des Betra­chters liegt.

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