“Explorer”-Marke endgültig gelöscht

Markenrecht | 20. April 2004
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Ein­er der berüchtigten Rechtsstre­ite der ver­gan­genen Jahre war zweifel­los der um die Marke „Explor­er“. Unter Beru­fung auf eine eigene einge­tra­gene Marke mah­nte in den Jahren 1999 und 2000 die schweiz­er Fir­ma Symi­cron zahlre­iche ver­meintliche Ver­let­zer ab, die den Begriff “Explor­er” für Pro­duk­t­beze­ci­ch­nun­gen ver­wen­de­ten; unter anderem Ste­fan Münz, den Autor von SELFHTML. Weit­ere Einzel­heit­en find­en sich auf ein­er dort eigens ein­gerichteten Seite zu den Vorgän­gen.

Die Sache dürfte nun ein Ende gefun­den haben, nach­dem das Bun­despatent­gericht mit Beschluss, AZ 30 W(pat) 199/02 (via Jur­Text Online) die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Marke­namt (DPMA) bestätigte.

Inter­es­sant an der Begrün­dung des BPatG ist vor allem, dass sie inhaltlich über die Argu­men­ta­tion des DPMA deut­lich hin­aus­ge­ht: „Die einge­tra­gene Marke ist wegen Nichtigkeit bere­its nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen. Bei ihr han­delt es sich um eine beschreibende und damit frei­hal­tungs­bedürftige, nicht unter­schei­dungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG).“ In weniger juris­tis­chen Worten gesagt: Etwa der Win­dows-Explor­er heißt nicht „Explor­er“, weil dies eine beson­ders phan­tasievolle Beze­ich­nung für das Pro­gramm wäre, son­dern weil die Soft­ware ein „Explor­er“ ist, näm­lich ein Werkzeug zum Erkun­den – eben der eige­nen Fest­plat­te oder auch des Inter­nets. Und weil das so ist, kann man den Namen nicht als Marke monop­o­lisieren, es muss jedem erlaubt sein, einen Explor­er auch „Explor­er“ zu nen­nen.

Rich­tungsweisend für die Zukun­ft wird auch die Ermah­nung des BPatG an das DPMA sein, hin­sichtlich solch­er beschreiben­den Ver­wen­dun­gen von angemelde­ten Zeichen eifriger zu recher­chieren. Ins­beson­dere sei es nicht Sache des Anmelders, solch­es Umstände von sich aus mitzuteilen – das hieße ja auch, den Bock zum Gärt­ner zu machen.

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