Einer der berüchtigten Rechtsstreite der vergangenen Jahre war zweifellos der um die Marke „Explorer“. Unter Berufung auf eine eigene eingetragene Marke mahnte in den Jahren 1999 und 2000 die schweizer Firma Symicron zahlreiche vermeintliche Verletzer ab, die den Begriff “Explorer” für Produktbezecichnungen verwendeten; unter anderem Stefan Münz, den Autor von SELFHTML. Weitere Einzelheiten finden sich auf einer dort eigens eingerichteten Seite zu den Vorgängen.
Die Sache dürfte nun ein Ende gefunden haben, nachdem das Bundespatentgericht mit Beschluss, AZ 30 W(pat) 199/02 (via JurText Online) die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bestätigte.
Interessant an der Begründung des BPatG ist vor allem, dass sie inhaltlich über die Argumentation des DPMA deutlich hinausgeht: „Die eingetragene Marke ist wegen Nichtigkeit bereits nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu löschen. Bei ihr handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG).“ In weniger juristischen Worten gesagt: Etwa der Windows-Explorer heißt nicht „Explorer“, weil dies eine besonders phantasievolle Bezeichnung für das Programm wäre, sondern weil die Software ein „Explorer“ ist, nämlich ein Werkzeug zum Erkunden – eben der eigenen Festplatte oder auch des Internets. Und weil das so ist, kann man den Namen nicht als Marke monopolisieren, es muss jedem erlaubt sein, einen Explorer auch „Explorer“ zu nennen.
Richtungsweisend für die Zukunft wird auch die Ermahnung des BPatG an das DPMA sein, hinsichtlich solcher beschreibenden Verwendungen von angemeldeten Zeichen eifriger zu recherchieren. Insbesondere sei es nicht Sache des Anmelders, solches Umstände von sich aus mitzuteilen – das hieße ja auch, den Bock zum Gärtner zu machen.
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