Seit Inkrafttreten des neuen Schuldrechts am 01. Januar 2002, durch das die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge für anwendbar erklärt wurden, war umstritten, in welchem Umfang Vertragsstrafeabreden im Arbeitsvertrag zulässig sind, insbesondere, ob eine Vertragsstrafe zulässig ist für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil vom Vertrag löst.
In seinem Urteil vom 04. März 2004 hat das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 196/03) nun erstmals zu dieser Frage Stellung genommen und Vertragsstrafeabreden nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen: Darin, dass die Erbringung der Arbeitsleistung nicht erzwungen werden kann, liege eine Besonderheit des Arbeitsrechts, die es rechtfertige, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, wenn diese den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteilige. Für den Nichtantritt der Arbeit hat das BAG jedenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes angesichts der in der Probezeit geltenden kurzen zweiwöchigen Kündigungsfrist für zu hoch erachtet.
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