Formularmäßige Vertragsstrafeabrede im Arbeitsvertrag

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Seit Inkraft­treten des neuen Schul­drechts am 01. Jan­u­ar 2002, durch das die Vorschriften über All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen grund­sät­zlich auch auf Arbeitsverträge für anwend­bar erk­lärt wur­den, war umstrit­ten, in welchem Umfang Ver­tragsstrafeabre­den im Arbeitsver­trag zuläs­sig sind, ins­beson­dere, ob eine Ver­tragsstrafe zuläs­sig ist für den Fall, dass sich der andere Ver­trag­steil vom Ver­trag löst.

In seinem Urteil vom 04. März 2004 hat das Bun­de­sar­beits­gericht (8 AZR 196/03) nun erst­mals zu dieser Frage Stel­lung genom­men und Ver­tragsstrafeabre­den nicht grund­sät­zlich als unzuläs­sig ange­se­hen: Darin, dass die Erbringung der Arbeit­sleis­tung nicht erzwun­gen wer­den kann, liege eine Beson­der­heit des Arbeit­srechts, die es recht­fer­tige, eine Ver­tragsstrafe zu vere­in­baren, wenn diese den Arbeit­nehmer nicht unangemessen benachteilige. Für den Nich­tantritt der Arbeit hat das BAG jeden­falls eine Ver­tragsstrafe in Höhe eines Brut­tomonats­ge­haltes angesichts der in der Probezeit gel­tenden kurzen zwei­wöchi­gen Kündi­gungs­frist für zu hoch erachtet.

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