Fotorecht-Spezial Teil 3; Inhaber und Inhalt der Rechte

Fotorecht | 9. September 2005
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Zum Foto­recht Spe­zi­al Teil 2: “Bear­bei­ter­rech­te, Urhe­ber­rechts­ver­mer­ke”.

2.1.4 Wer ist Urheber?

Meist tri­vi­al, ab und an aber doch recht ver­zwickt ist die Fra­ge, wer eigent­lich Urhe­ber eines Bil­des ist. § 7 UrhG sagt dazu nur, das sei der Schöp­fer des Wer­kes. Aber wer ist das genau?

Im Fall des allein arbei­ten­den Foto­gra­fen ist dies immer er. Schwie­rig kann die Fra­ge aber zu beant­wor­ten sein, wenn meh­re­re an der Gestal­tung eines Bil­des zusam­men­wir­ken, etwa bei der Arbeit mit Assis­ten­ten.

Urhe­ber ist dabei in aller Regel der­je­ni­ge, der den Auf­bau des Bil­des und die ein­zu­set­zen­den Gestal­tungs­mit­tel bestimmt. Nicht not­wen­di­ger­wei­se ist das der, der auf den Aus­lö­ser drückt.

Haben zwei gemein­sam das Werk geschaf­fen, sind sie Mit­ur­he­ber, § 8 I UrhG.

Bsp: A, B und C tei­len sich die Arbeit so ein, dass A das Foto­mo­dell schminkt, B „dra­piert“ das Modell in unge­wöhn­li­che Posen, C foto­gra­fiert, ver­wen­det dabei sehr span­nen­de Per­spek­ti­ven mit span­nen­den Bild­schnit­ten.
Hier dürf­ten B und C Mit­ur­he­ber sein, A dage­gen hat mit der eigent­li­chen Bild­ge­stal­tung nicht zu tun, wie wert­voll sein Bei­trag auch sein mag: im Sin­ne des Urhe­ber­rechts ist er unbe­acht­lich.

 

2.1.5 Inhalt des Urheberrechts

Ist man sich nun sicher, Urhe­ber eines Licht­bil­des oder gar Licht­bild­wer­kes zu sein soll­te man nun anfan­gen sich Gedan­ken zu machen, was mit die­ser Rechts­po­si­ti­on ange­fan­gen wer­den kann.

Das UrhG teilt sich Rech­te des Urhe­bers ganz grob in drei Kate­go­rien ein: In die Ver­wer­tungs­rech­te, die Urhe­ber­per­sön­lich­keits­rech­te und die sons­ti­gen Rech­te, die sonst nir­gend­wo so rich­tig hin­pas­sen. Inter­es­sant für unse­re Zwe­cke sind die ers­ten bei­den Fäl­le.

2.1.5.1 Verwertungsrechte

Die Ver­wer­tungs­rech­te im Ein­zel­nen sind in §§ 15 ff. UrhG auf­ge­führt, etwa

  • Das Ver­viel­fäl­ti­gungs­recht, § 16 UrhG.
  • Das Ver­brei­tungs­recht, § 17 UrhG. Es gibt dem Urhe­ber die Befug­nis, Ori­gi­na­le oder Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke des Wer­kes der Öffent­lich­keit anzu­bie­ten und in Ver­kehr zu brin­gen. Ob dies im Wege von Kauf, Mie­te, Pacht etc. geschieht und wel­che Beschrän­kun­gen Erwer­ben auf­er­legt wer­den, kann der Urhe­ber frei bestim­men. Sei­ne Gren­ze fin­den dies im sog. Erschöp­fungs­grund­satz nach § 17 II UrhG.
  • Das Aus­stel­lungs­recht nach § 18 UrhG meint die Zur­schau­stel­lung von Ori­gi­na­len oder Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken des Wer­kes.
  • Die Wie­der­ga­be­rech­te der §§ 19–22.Der Rech­te­ka­ta­log ist nicht abschlie­ßend, wo benann­te Rech­te feh­len, hilft man sich mit soge­nann­ten unbe­nann­ten Ver­wer­tungs­rech­ten wei­ter. Letzt­lich ergibt sich (mit eini­gen „Schran­ken“, dazu kom­men wir noch): der Urhe­ber darf bestim­men, wie und auf wel­che Wei­se er sein Werk wirt­schaft­lich nutzt.
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