Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

Fotorecht | 5. Oktober 2005
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Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srecht und Schranken” .

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die näch­ste span­nende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Posi­tion nun genau fol­gen und wie man diese durch­set­zen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt ver­wen­det wird, gegen wen kann ich Ansprüche gel­tend machen und wie set­ze ich diese durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechts­fol­gen ein­er Ver­let­zung von Urhe­ber­recht­en und ver­wandten Schutzrecht­en an Fotos richt­en sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei der­jenige, dessen Rechte ver­let­zt wer­den, zunächst Besei­t­i­gung der Rechtsver­let­zung und bei Wieder­hol­ungs­ge­fahr auch Unter­las­sung in der Zukun­ft ver­lan­gen. Die entsprechen­den Ansprüche set­zen dabei kein Ver­schulden voraus, der Anspruchs­geg­n­er muss sich nicht ein­mal bewusst sein, etwas Unrecht­es zu tun.

Achtung: Die im Inter­net häu­fig zu find­ende For­mulierung: „Die auf dieser Web­seite ver­wen­de­ten Abbil­dun­gen waren im Netz frei erhältlich, sollte sich der Urhe­ber ver­let­zt fühlen, so werde ich auf Auf­forderung die entsprechen­den Bilder ent­fer­nen“ hil­ft also im Zweifel nicht weit­er. Wed­er schließt sie eine Rechtsver­let­zung aus, noch muss der Urhe­ber zwin­gend von ein­er „ern­sthaften“ Durch­set­zung sein­er Rechte den Ver­let­zer fre­undlich kon­tak­tieren und um Ent­fer­nung bit­ten.

Was genau „Besei­t­i­gung“ im Einzel­nen heißt, hängt von der Rechtsver­let­zung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Ver­wen­dung eines Fotos im Inter­net nur die Nen­nung des Urhe­bers, so ist diese nachzu­holen. Darf das Bild an sich schon nicht ver­wen­det wer­den, so ist es zu ent­fer­nen.

Dro­ht auch in Zukun­ft eine Rechtsver­let­zung – was in aller Regel angenom­men wird, wenn bere­its eine Ver­let­zung vor­liegt – kann der Ver­let­zte auch Unter­las­sung ver­lan­gen. Er kann den Ver­let­zer auf­fordern, eine ver­tragsstafebe­wehrte Unter­las­sungserk­lärung abzugeben.

Weit­er­hin kann der Ver­let­zte auch Schaden­er­satz ver­lan­gen. Voraus­set­zung hier­für ist allerd­ings Ver­schulden beim Ver­let­zer. Der Haf­tung­sum­fang richtet sich dabei – jeden­falls auf dem Papi­er – nach den all­ge­meinen Regeln des Zivil­rechts: man haftet für Vor­satz und Fahrläs­sigkeit. Let­ztere liegt dabei dann vor, wenn man die im Verkehr erforder­liche Sorgfalt außer Acht lässt, also hätte wis­sen kön­nen, fremde Rechte zu ver­let­zen.

In der Prax­is sind die Anforderun­gen der Recht­sprechung sehr hoch. Wer fremde Fotos nutzen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nutzung vorge­se­henen Rechte Gewis­sheit ver­schaf­fen.

Anm: Wer fremde Fotos ver­wen­den will, der sollte unbe­d­ingt von der Devise „im Zweifel für den Urhe­ber“ aus­ge­hen. Lässt sich die Recht­e­si­t­u­a­tion nicht ein­deutig klären, ist die Ver­wen­dung zu unter­lassen.

„An sich“ keine beson­deren Regeln hält das Urhe­ber­recht für die Berech­nung der Höhe des Schaden­er­satzes bei der Ver­let­zung von Bil­drecht­en bere­it. Es gel­ten daher die all­ge­mein im Zivil­recht anwend­baren §§ 249 ff. BGB. Der Ver­let­zte ist danach so zu stellen, wie er ohne die Rechtsver­let­zung stünde.

In der Prax­is wird der Schaden­er­satz nach freier Wahl des Geschädigten nach drei ver­schiede­nen, im son­sti­gen Zivil­recht teils völ­lig unüblichen Meth­o­d­en berech­net:

  • Der Ver­let­zte kann seinen Schaden ein­schließlich seines ent­gan­genen Gewinns konkret berech­nen. Das fällt in der Regel aber schw­er, wenn nicht ger­ade ein schon geschlossen­er Exk­lu­siv-Ver­trag platzt, weil das Bild zu früh veröf­fentlich wird oder ähn­liche klare Fälle vor­liegen.
  • Der Ver­let­zte kann die Her­aus­gabe des vom Ver­let­zer erziel­ten Gewinns fordern. Auch das hil­ft aber oft nicht weit­er, wenn der Ver­let­zer etwa schlicht nicht gewerblich gehan­delt hat und gar kein Gewinn gemacht wurde.
  • Der Ver­let­zte kann zulet­zt eine angemessene Lizen­zge­bühr ver­lan­gen, den Schaden also abstrakt berech­nen. Das ist für den Ver­let­zer die „gefährlich­ste“ Meth­ode: der Ver­let­zte hat kein­er­lei Nach­weis­prob­leme. Er muss nicht nach­weisen, dass er sein Foto hätte verkaufen kön­nen oder das auch nur vorhat­te.

Stre­it­ig ist häu­fig die Höhe der angemesse­nen Lizen­zge­bühr. In der Prax­is wer­den hier häu­fig die Tar­ife der Mit­tel­standsvere­ini­gung Foto-Mar­ket­ing der Betra­ch­tung zugrunde gelegt. Das ist insofern prob­lema­tisch, als diese Tar­ife eher frommes Wun­schdenken der Fotografen als real am Markt zu erzie­lende Preise sind. Da es ander­er­seits aber auch eine der Schwächen des dt. Schaden­er­satzsys­tems ist, dass der Ver­let­zer selb­st im Fall des Ent­deck­twer­dens nur das zahlen muss, das er recht­mäßiger­weise ohne­hin hätte zahlen müssen – also in der Sache kein Risiko hat – mag diese Über­legung dahin ste­hen.

Um seine Schaden­er­satzanspruche vorzu­bere­it­en hat der Ver­let­zte auch Ansprüche auf Auskun­ft und Rech­nungsle­gung.

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