Fotorecht Spezial Teil 5: Ansprüche des verletzten Fotografen

Fotorecht | 5. Oktober 2005
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Zum Foto­recht Spe­zi­al Teil 4: “Urhe­ber­per­sön­lich­keits­recht und Schran­ken” .

2.3 Ansprüche aus dem Urheberrecht und Durchsetzung

Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächs­te span­nen­de Fra­ge eigent­lich, wel­che Ansprü­che aus die­ser Posi­ti­on nun genau fol­gen und wie man die­se durch­set­zen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unbe­rech­tigt ver­wen­det wird, gegen wen kann ich Ansprü­che gel­tend machen und wie set­ze ich die­se durch?

2.3.1 Inhalt der Ansprüche

Die Rechts­fol­gen einer Ver­let­zung von Urhe­ber­rech­ten und ver­wand­ten Schutz­rech­ten an Fotos rich­ten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei der­je­ni­ge, des­sen Rech­te ver­letzt wer­den, zunächst Besei­ti­gung der Rechts­ver­let­zung und bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr auch Unter­las­sung in der Zukunft ver­lan­gen. Die ent­spre­chen­den Ansprü­che set­zen dabei kein Ver­schul­den vor­aus, der Anspruchs­geg­ner muss sich nicht ein­mal bewusst sein, etwas Unrech­tes zu tun.

Ach­tung: Die im Inter­net häu­fig zu fin­den­de For­mu­lie­rung: „Die auf die­ser Web­sei­te ver­wen­de­ten Abbil­dun­gen waren im Netz frei erhält­lich, soll­te sich der Urhe­ber ver­letzt füh­len, so wer­de ich auf Auf­for­de­rung die ent­spre­chen­den Bil­der ent­fer­nen“ hilft also im Zwei­fel nicht wei­ter. Weder schließt sie eine Rechts­ver­let­zung aus, noch muss der Urhe­ber zwin­gend von einer „ernst­haf­ten“ Durch­set­zung sei­ner Rech­te den Ver­let­zer freund­lich kon­tak­tie­ren und um Ent­fer­nung bit­ten.

Was genau „Besei­ti­gung“ im Ein­zel­nen heißt, hängt von der Rechts­ver­let­zung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaub­ten) Ver­wen­dung eines Fotos im Inter­net nur die Nen­nung des Urhe­bers, so ist die­se nach­zu­ho­len. Darf das Bild an sich schon nicht ver­wen­det wer­den, so ist es zu ent­fer­nen.

Droht auch in Zukunft eine Rechts­ver­let­zung – was in aller Regel ange­nom­men wird, wenn bereits eine Ver­let­zung vor­liegt – kann der Ver­letz­te auch Unter­las­sung ver­lan­gen. Er kann den Ver­let­zer auf­for­dern, eine ver­trags­sta­fe­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben.

Wei­ter­hin kann der Ver­letz­te auch Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Vor­aus­set­zung hier­für ist aller­dings Ver­schul­den beim Ver­let­zer. Der Haf­tungs­um­fang rich­tet sich dabei – jeden­falls auf dem Papier – nach den all­ge­mei­nen Regeln des Zivil­rechts: man haf­tet für Vor­satz und Fahr­läs­sig­keit. Letz­te­re liegt dabei dann vor, wenn man die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht lässt, also hät­te wis­sen kön­nen, frem­de Rech­te zu ver­let­zen.

In der Pra­xis sind die Anfor­de­run­gen der Recht­spre­chung sehr hoch. Wer frem­de Fotos nut­zen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nut­zung vor­ge­se­he­nen Rech­te Gewiss­heit ver­schaf­fen.

Anm: Wer frem­de Fotos ver­wen­den will, der soll­te unbe­dingt von der Devi­se „im Zwei­fel für den Urhe­ber“ aus­ge­hen. Lässt sich die Rech­te­si­tua­ti­on nicht ein­deu­tig klä­ren, ist die Ver­wen­dung zu unter­las­sen.

„An sich“ kei­ne beson­de­ren Regeln hält das Urhe­ber­recht für die Berech­nung der Höhe des Scha­den­er­sat­zes bei der Ver­let­zung von Bild­rech­ten bereit. Es gel­ten daher die all­ge­mein im Zivil­recht anwend­ba­ren §§ 249 ff. BGB. Der Ver­letz­te ist danach so zu stel­len, wie er ohne die Rechts­ver­let­zung stün­de.

In der Pra­xis wird der Scha­den­er­satz nach frei­er Wahl des Geschä­dig­ten nach drei ver­schie­de­nen, im sons­ti­gen Zivil­recht teils völ­lig unüb­li­chen Metho­den berech­net:

  • Der Ver­letz­te kann sei­nen Scha­den ein­schließ­lich sei­nes ent­gan­ge­nen Gewinns kon­kret berech­nen. Das fällt in der Regel aber schwer, wenn nicht gera­de ein schon geschlos­se­ner Exklu­siv-Ver­trag platzt, weil das Bild zu früh ver­öf­fent­lich wird oder ähn­li­che kla­re Fäl­le vor­lie­gen.
  • Der Ver­letz­te kann die Her­aus­ga­be des vom Ver­let­zer erziel­ten Gewinns for­dern. Auch das hilft aber oft nicht wei­ter, wenn der Ver­let­zer etwa schlicht nicht gewerb­lich gehan­delt hat und gar kein Gewinn gemacht wur­de.
  • Der Ver­letz­te kann zuletzt eine ange­mes­se­ne Lizenz­ge­bühr ver­lan­gen, den Scha­den also abs­trakt berech­nen. Das ist für den Ver­let­zer die „gefähr­lichs­te“ Metho­de: der Ver­letz­te hat kei­ner­lei Nach­weis­pro­ble­me. Er muss nicht nach­wei­sen, dass er sein Foto hät­te ver­kau­fen kön­nen oder das auch nur vor­hat­te.

Strei­tig ist häu­fig die Höhe der ange­mes­se­nen Lizenz­ge­bühr. In der Pra­xis wer­den hier häu­fig die Tari­fe der Mit­tel­stands­ver­ei­ni­gung Foto-Mar­ke­ting der Betrach­tung zugrun­de gelegt. Das ist inso­fern pro­ble­ma­tisch, als die­se Tari­fe eher from­mes Wunsch­den­ken der Foto­gra­fen als real am Markt zu erzie­len­de Prei­se sind. Da es ande­rer­seits aber auch eine der Schwä­chen des dt. Scha­den­er­satz­sys­tems ist, dass der Ver­let­zer selbst im Fall des Ent­deckt­wer­dens nur das zah­len muss, das er recht­mä­ßi­ger­wei­se ohne­hin hät­te zah­len müs­sen – also in der Sache kein Risi­ko hat – mag die­se Über­le­gung dahin ste­hen.

Um sei­ne Scha­den­er­satz­an­spru­che vor­zu­be­rei­ten hat der Ver­letz­te auch Ansprü­che auf Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung.

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