Zum Fotorecht Spezial Teil 4: “Urheberpersönlichkeitsrecht und Schranken” .
Wenn man nun weiß, dass man ein Recht am Bild hat, dann ist die nächste spannende Frage eigentlich, welche Ansprüche aus dieser Position nun genau folgen und wie man diese durchsetzen kann. Was kann ich also tun, wenn mein Bild unberechtigt verwendet wird, gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen und wie setze ich diese durch?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an Fotos richten sich nach den §§ 97 ff. UrhG. Nach § 97 I 1 UrhG kann dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden, zunächst Beseitigung der Rechtsverletzung und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassung in der Zukunft verlangen. Die entsprechenden Ansprüche setzen dabei kein Verschulden voraus, der Anspruchsgegner muss sich nicht einmal bewusst sein, etwas Unrechtes zu tun.
Was genau „Beseitigung“ im Einzelnen heißt, hängt von der Rechtsverletzung ab. Fehlt etwa bei der (an sich erlaubten) Verwendung eines Fotos im Internet nur die Nennung des Urhebers, so ist diese nachzuholen. Darf das Bild an sich schon nicht verwendet werden, so ist es zu entfernen.
Droht auch in Zukunft eine Rechtsverletzung – was in aller Regel angenommen wird, wenn bereits eine Verletzung vorliegt – kann der Verletzte auch Unterlassung verlangen. Er kann den Verletzer auffordern, eine vertragsstafebewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Weiterhin kann der Verletzte auch Schadenersatz verlangen. Voraussetzung hierfür ist allerdings Verschulden beim Verletzer. Der Haftungsumfang richtet sich dabei – jedenfalls auf dem Papier – nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts: man haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Letztere liegt dabei dann vor, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also hätte wissen können, fremde Rechte zu verletzen.
In der Praxis sind die Anforderungen der Rechtsprechung sehr hoch. Wer fremde Fotos nutzen will, der muss sich über den Bestand und Umfang der zur Nutzung vorgesehenen Rechte Gewissheit verschaffen.
„An sich“ keine besonderen Regeln hält das Urheberrecht für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes bei der Verletzung von Bildrechten bereit. Es gelten daher die allgemein im Zivilrecht anwendbaren §§ 249 ff. BGB. Der Verletzte ist danach so zu stellen, wie er ohne die Rechtsverletzung stünde.
In der Praxis wird der Schadenersatz nach freier Wahl des Geschädigten nach drei verschiedenen, im sonstigen Zivilrecht teils völlig unüblichen Methoden berechnet:
Streitig ist häufig die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr. In der Praxis werden hier häufig die Tarife der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing der Betrachtung zugrunde gelegt. Das ist insofern problematisch, als diese Tarife eher frommes Wunschdenken der Fotografen als real am Markt zu erzielende Preise sind. Da es andererseits aber auch eine der Schwächen des dt. Schadenersatzsystems ist, dass der Verletzer selbst im Fall des Entdecktwerdens nur das zahlen muss, das er rechtmäßigerweise ohnehin hätte zahlen müssen – also in der Sache kein Risiko hat – mag diese Überlegung dahin stehen.
Um seine Schadenersatzanspruche vorzubereiten hat der Verletzte auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.
Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann. (mehr …)
Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt. (mehr …)