Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

Fotorecht | 7. Oktober 2005
BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Zum Fotorecht Spezial Teil 5: “Ansprüche des ver­let­zten Fotografen”.

2.3.2 Anspruchsgegner

Ansprüche zu haben ist eine feine Sache. Aber gegen wen kön­nen diese nun gel­tend gemacht wer­den? In der Prax­is kom­men hier häu­fig mehrere Anspruchs­ge­gen­er in Frage.

Zunächst natür­lich gegen jeden, der eine Ver­let­zung­shand­lung selb­st bege­ht oder an ihr teil­nimmt. Auch wer „nur“ ans­tiftet oder Bei­hil­fe leis­tet kann also belangt wer­den.

Die Haf­tung – jeden­falls soweit sie Unter­las­sung und Besei­t­i­gung bet­rifft – kann aber noch weit­er gehen. Auch der sog. „Stör­er“ kann entsprechend in Anspruch genom­men wer­den.

„Stör­er“ kann dabei sein, wer die Möglichkeit des Ein­flusses auf eine Rechtsver­let­zung hat. Hinzu kom­men muss aber – damit die Haf­tung nicht ausufert – eine Prüf­pflicht. Die Voraus­set­zung der Prüf­pflicht entspricht jeden­falls der Dog­matik, die der BGH seinen Entschei­dun­gen immer wieder und beständig her­anzieht; in der Prax­is der Land- und Ober­lan­des­gerichte scheint dieses Kri­teri­um allerd­ings – m.E. fälschlicher­weise – immer weniger Beach­tung zu find­en.

Bsp: A ver­wen­det Fotografien Chad Kroskis auf sein­er Web­seite ohne die Ein­willi­gung des Kün­stlers. B host­ed die Web­seite des A. An sich hat B mit der Rechtsver­let­zung des A nichts zu tun, er haftet hier­für nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechtsver­let­zun­gen durch A suchen, etwa regelmäßig dessen Web­seite ansur­fen.

Chad Kros­ki weist B aber auf die Rechtsver­let­zung durch A hin, dieser „weiß“ nun davon. Untern­immt er nun­mehr in angemessen­er Frist nichts, kann er selb­st als Stör­er haften.

 

2.3.3 Durchsetzung

Ein­fach nur Ansprüche zu haben ist ein guter Anfang. So richtig nüt­zlich wird das aber erst, wenn man die Ansprüche auch durch­set­zen kann.

Hierzu kann der Ver­let­zte natür­lich ein­fach vor Gericht kla­gen. Ger­ade wenn es um Schaden­er­satz geht, wird das – wenn man sich nicht außerg­erichtlich eini­gen kann – auch die richtige Wahl sein. Auf ein Jahr mehr oder weniger darf es bei dieser Option allerd­ings nicht ankom­men.

Für Ansprüche auf Unter­las­sung und Besei­t­i­gung ist dies allerd­ings eher unbe­friedi­gend, hier ist in aller Regel schnelle Hil­fe notwendig.

Zur deren Durch­set­zung wird der Ver­let­zte den Ver­let­zer oder Stör­er in aller Regel zunächst abmah­nen. Die Abmah­nung ist ein Weg, eine gerichtliche Auseinan­der­set­zung zu ver­mei­den, sich – mehr oder weniger – gütlich zu eini­gen. In der Abmah­nung sollte das eigene Recht dargelegt wer­den, weit­er­hin ist die bean­standete Ver­let­zung­shand­lung genau zu beze­ich­nen. Der Abgemah­nte muss in der Lage sein, alle tat­säch­lichen Grund­la­gen der Bean­stan­dung zu erken­nen, um sein Ver­hal­ten kün­ftig danach auszuricht­en.

Weit­er­hin enthält die Abmah­nung die Auf­forderung, das bean­standete Ver­hal­ten in der Zukun­ft zu unter­lassen. Beige­fügt wird sin­nvoller­weise auch eine Erk­lärung, in der sich der Abgemah­nte uneingeschränkt, bedin­gungs­los und unwider­ru­flich und unter Über­nahme ein­er angemesse­nen Ver­tragsstrafe für jeden Fall der Zuwider­hand­lung zur Unter­las­sung der bean­stande­ten Hand­lung verpflichtet.

Kommt der Ver­let­zte der Abmah­nung nicht nach oder ist für eine Abmah­nung – was vorkommt – schlicht keine Zeit, dann kann der Weg über eine gerichtliche einst­weilige Ver­fü­gung der richtige sein. Ist ein entsprechen­der Antrag erfol­gre­ich, so ver­bi­etet das zuständi­ge Gericht dem Ver­let­zer die bean­standete Hand­lung. Im besten Fall geht das ohne jede mündliche Ver­hand­lung und ohne Anhörung des Geg­n­ers recht schnell, in Extrem­fällen in Stun­den.

BEITRAG TEILEN
LinkedInXINGXFacebookEmailPrint

Aktuelles

Weitere Beiträge des Autors

Wettbewerbsrecht 16. Februar 2023

BGH zu Affiliate-Marketing: Alles ist schrecklich, aber Amazon haftet trotzdem nicht für seine Partner

Amazon muss nicht für seine Affiliate-Partner haften, entschied der Bundesgerichtshof. Rechtlich ist das Urteil kaum zu beanstanden, aber trotzdem hinterlässt es einen bitteren Nachgeschmack. Eine Einschätzung von Arne Trautmann.  (mehr …)

Crypto 20. Januar 2023

DAO: Die codierte Organisation

Haben Sie schon jemals darüber nachgedacht, was sich hinter dem Begriff „dezentralisierte autonome Organisation“ (DAO) verbirgt und welchen Einfluss die DAO im Alltag hat? Arne Trautmann berichtet aus der Fachwelt.  (mehr …)