Fotorecht Spezial Teil 6: Anspruchsgegner und Durchsetzung

Fotorecht | 7. Oktober 2005
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Zum Foto­recht Spe­zi­al Teil 5: “Ansprü­che des ver­letz­ten Foto­gra­fen”.

2.3.2 Anspruchsgegner

Ansprü­che zu haben ist eine fei­ne Sache. Aber gegen wen kön­nen die­se nun gel­tend gemacht wer­den? In der Pra­xis kom­men hier häu­fig meh­re­re Anspruchs­ge­ge­ner in Fra­ge.

Zunächst natür­lich gegen jeden, der eine Ver­let­zungs­hand­lung selbst begeht oder an ihr teil­nimmt. Auch wer „nur“ anstif­tet oder Bei­hil­fe leis­tet kann also belangt wer­den.

Die Haf­tung – jeden­falls soweit sie Unter­las­sung und Besei­ti­gung betrifft – kann aber noch wei­ter gehen. Auch der sog. „Stö­rer“ kann ent­spre­chend in Anspruch genom­men wer­den.

„Stö­rer“ kann dabei sein, wer die Mög­lich­keit des Ein­flus­ses auf eine Rechts­ver­let­zung hat. Hin­zu kom­men muss aber – damit die Haf­tung nicht aus­ufert – eine Prüf­pflicht. Die Vor­aus­set­zung der Prüf­pflicht ent­spricht jeden­falls der Dog­ma­tik, die der BGH sei­nen Ent­schei­dun­gen immer wie­der und bestän­dig her­an­zieht; in der Pra­xis der Land- und Ober­lan­des­ge­rich­te scheint die­ses Kri­te­ri­um aller­dings – m.E. fälsch­li­cher­wei­se – immer weni­ger Beach­tung zu fin­den.

Bsp: A ver­wen­det Foto­gra­fien Chad Kroskis auf sei­ner Web­sei­te ohne die Ein­wil­li­gung des Künst­lers. B hos­ted die Web­sei­te des A. An sich hat B mit der Rechts­ver­let­zung des A nichts zu tun, er haf­tet hier­für nicht. Er muss auch nicht aktiv nach Rechts­ver­let­zun­gen durch A suchen, etwa regel­mä­ßig des­sen Web­sei­te ansur­fen.

Chad Kro­ski weist B aber auf die Rechts­ver­let­zung durch A hin, die­ser „weiß“ nun davon. Unter­nimmt er nun­mehr in ange­mes­se­ner Frist nichts, kann er selbst als Stö­rer haf­ten.

 

2.3.3 Durchsetzung

Ein­fach nur Ansprü­che zu haben ist ein guter Anfang. So rich­tig nütz­lich wird das aber erst, wenn man die Ansprü­che auch durch­set­zen kann.

Hier­zu kann der Ver­letz­te natür­lich ein­fach vor Gericht kla­gen. Gera­de wenn es um Scha­den­er­satz geht, wird das – wenn man sich nicht außer­ge­richt­lich eini­gen kann – auch die rich­ti­ge Wahl sein. Auf ein Jahr mehr oder weni­ger darf es bei die­ser Opti­on aller­dings nicht ankom­men.

Für Ansprü­che auf Unter­las­sung und Besei­ti­gung ist dies aller­dings eher unbe­frie­di­gend, hier ist in aller Regel schnel­le Hil­fe not­wen­dig.

Zur deren Durch­set­zung wird der Ver­letz­te den Ver­let­zer oder Stö­rer in aller Regel zunächst abmah­nen. Die Abmah­nung ist ein Weg, eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zu ver­mei­den, sich – mehr oder weni­ger – güt­lich zu eini­gen. In der Abmah­nung soll­te das eige­ne Recht dar­ge­legt wer­den, wei­ter­hin ist die bean­stan­de­te Ver­let­zungs­hand­lung genau zu bezeich­nen. Der Abge­mahn­te muss in der Lage sein, alle tat­säch­li­chen Grund­la­gen der Bean­stan­dung zu erken­nen, um sein Ver­hal­ten künf­tig danach aus­zu­rich­ten.

Wei­ter­hin ent­hält die Abmah­nung die Auf­for­de­rung, das bean­stan­de­te Ver­hal­ten in der Zukunft zu unter­las­sen. Bei­gefügt wird sinn­vol­ler­wei­se auch eine Erklä­rung, in der sich der Abge­mahn­te unein­ge­schränkt, bedin­gungs­los und unwi­der­ruf­lich und unter Über­nah­me einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung zur Unter­las­sung der bean­stan­de­ten Hand­lung ver­pflich­tet.

Kommt der Ver­letz­te der Abmah­nung nicht nach oder ist für eine Abmah­nung – was vor­kommt – schlicht kei­ne Zeit, dann kann der Weg über eine gericht­li­che einst­wei­li­ge Ver­fü­gung der rich­ti­ge sein. Ist ein ent­spre­chen­der Antrag erfolg­reich, so ver­bie­tet das zustän­di­ge Gericht dem Ver­let­zer die bean­stan­de­te Hand­lung. Im bes­ten Fall geht das ohne jede münd­li­che Ver­hand­lung und ohne Anhö­rung des Geg­ners recht schnell, in Extrem­fäl­len in Stun­den.

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