Fotorecht Spezial Teil 7: Rechte am Motiv, abgebildete Personen

Fotorecht | 11. Oktober 2005
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Zum vori­gen Teil 6: “Anspruchs­geg­ner und Durch­set­zung”.

3 Rechte an dem, was abgebildet wird

Sehr wich­tig für Foto­gra­fen ist es, nicht nur dafür zu sor­gen, dass die Rech­te an Ihren Fotos von Drit­ten nicht ver­letzt wer­den. Sie müs­sen sich auch dar­um Gedan­ken machen, nicht selbst durch und mit ihren Bil­dern bzw. deren Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung die Rech­te Drit­ter zu beein­träch­ti­gen. Die Rede ist hier natür­lich von den Rech­ten an dem, was da abge­bil­det wird; dem Motiv: Men­schen, Bau­ten, Kunst­wer­ke, Mar­ken­pro­duk­te, Eigen­tum Drit­ter.

Vie­le der in der Pra­xis auf­tre­ten­den Rechts­strei­tig­kei­ten rüh­ren aus die­sem Bereich. Gleich­zei­tig scheint hier die größ­te Unsi­cher­heit zu herr­schen, hier geis­tern die meis­ten Legen­den und frag­wür­di­gen Dau­men­re­geln durch die foto­gra­fi­sche Com­mu­ni­ty. Grund genug, die Sache genau­er unter die Lupe zu neh­men.

3.1 Personen

Die meis­ten Pro­ble­me tre­ten zwei­fel­los bei der Abbil­dung von Men­schen auf. Hier pral­len häu­fig Inter­es­sen auf­ein­an­der: da ist eine abge­bil­de­te Per­son mir ihrem Bild nicht zufrie­den; da hat ein Modell inzwi­schen gehei­ra­tet und ist „bür­ger­lich“ gewor­den, die vor­her geschos­se­nen frei­zü­gi­gen Bil­der sind da pein­lich; da wird ein – eigent­lich „nicht zusam­men­ge­hö­ren­des“ – Pär­chen bei einer öffent­li­chen Ver­an­stal­tung auf einem Bild fest­ge­hal­ten und ist nun in der Lokal­pres­se auch für die jewei­li­gen Ehe­part­ner zu bewun­dern.

Fra­gen im Zusam­men­hang der Abbil­dung von Per­so­nen regelt das „Gesetz betref­fend das Urhe­ber­recht an Wer­ken der bil­den­den Küns­te und der Pho­to­gra­phie“, das Kunst­UrhG. Weil aus die­sem – ohne­hin nur noch zum Teil gel­ten­den – Gesetz für unse­re Zwe­cke ohne­hin nur zwei Para­gra­phen von gestei­ger­tem Inter­es­se sind, kann es nicht scha­den, sich an die­ser Stel­le einen Über­blick über den Geset­zes­text zu ver­schaf­fen:

§ 22 Kunst­UrhG
Bild­nis­se dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung des Abge­bil­de­ten ver­brei­tet oder öffent­lich zur Schau gestellt wer­den. Die Ein­wil­li­gung gilt im Zwei­fel als erteilt, wenn der Abge­bil­de­te dafür, dass er sich abbil­den ließ, eine Ent­loh­nung erhielt. Nach dem Tode des Abge­bil­de­ten bedarf es bis zum Ablau­fe von 10 Jah­ren der Ein­wil­li­gung der Ange­hö­ri­gen des Abge­bil­de­ten. Ange­hö­ri­ge im Sin­ne die­ses Geset­zes sind der über­le­ben­de Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner und die Kin­der des Abge­bil­de­ten und, wenn weder ein Ehe­gat­te oder Lebens­part­ner noch Kin­der vor­han­den sind, die Eltern des Abge­bil­de­ten.§ 23 Kunst­UrhG
(1) Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Ein­wil­li­gung dür­fen ver­brei­tet und zur Schau gestellt wer­den:
1. Bild­nis­se aus dem Berei­che der Zeit­ge­schich­te;
2. Bil­der, auf denen die Per­so­nen nur als Bei­werk neben einer Land­schaft oder sons­ti­gen Ört­lich­keit erschei­nen;
3. Bil­der von Ver­samm­lun­gen, Auf­zü­gen und ähn­li­chen Vor­gän­gen, an denen die dar­ge­stell­ten Per­so­nen teil­ge­nom­men haben;
4. Bild­nis­se, die nicht auf Bestel­lung ange­fer­tigt sind, sofern die Ver­brei­tung oder Schau­stel­lung einem höhe­ren Inter­es­se der Kunst dient.
(2) Die Befug­nis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Ver­brei­tung und Schau­stel­lung, durch die ein berech­tig­tes Inter­es­se des Abge­bil­de­ten oder, falls die­ser ver­stor­ben ist, sei­ner Ange­hö­ri­gen ver­letzt wird.

Das klingt an sich nicht unglaub­lich kom­pli­ziert. Ist es eigent­lich auch nicht. Aller­dings ist zu beden­ken, dass das Gesetz aus dem Jah­re 1907 stammt. Inzwi­schen haben ein Jahr­hun­dert Recht­spre­chung, das Grund­ge­setz, eine prak­tisch rund­erneu­er­te Leh­re vom all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht, die EU mit dem Euro­päi­schem Gerichts­hof und sei­ner pro­mi­nen­ten­freund­li­chen Aus­le­gung der Bild­nis­frei­heit und nicht zuletzt eine stür­mi­sche tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung vie­le Detail­fra­gen geklärt, Unklar­hei­ten besei­tigt und teils auch ganz eige­ne Regeln auf­ge­stellt, die sich so ohne wei­te­res nicht aus dem rei­nen Text des Kunst­UrhG erge­ben. Wir wer­den also – im nächs­ten Teil – hier etwas ver­tief­ter nach­se­hen müs­sen.

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