Der BGH hat sich wieder zum Dauerbrenner “Gattungsbegriffe als Internetdomain” geäußert. Danach ist die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain nicht per se sittenwidrig.
Zudem hat der BGH bestätigt, dass die Registrierung einer Domain, die mit einer geschützten Kennzeichnung ähnlich oder identisch ist, nicht zwingend eine Kennzeichnverletzung sein muss.
Im Einzelnen:
Der BGH hat entschieden, dass in der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel keine sittenwidrige Schädigung zu sehen ist, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
Zudem entschied der BGH, dass der Inhaber des bekannten Zeitungstitels “DIE WELT” nicht gegen einen Dritten vorgehen kann, der sich den Domainnamen weltonline.de hat registrieren lassen, wenn und soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname vom Dritten auch im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen “DIE WELT” verletzenden Weise verwendet werden soll.
Der BGH: “Eine Verletzung dieses Titelrechts nach §15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de” noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.”
Daraus sollte aber nicht gefolgert werden, dass der BGH dem Domaingrabbing Tür und Tor öffnet. Es kommt eben auf den Einzelfall an.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...