Gattungsbegriff als Domain?

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Der BGH hat sich wieder zum Dauer­bren­ner “Gat­tungs­be­griffe als Inter­net­do­main” geäußert. Danach ist die Ver­wen­dung von Gat­tungs­be­grif­f­en als Domain nicht per se sit­ten­widrig.

Zudem hat der BGH bestätigt, dass die Reg­istrierung ein­er Domain, die mit ein­er geschützten Kennze­ich­nung ähn­lich oder iden­tisch ist, nicht zwin­gend eine Kennze­ich­n­ver­let­zung sein muss.

Im Einzel­nen:

Der BGH hat entsch­ieden, dass in der Reg­istrierung eines Gat­tungs­be­griffs als Domain­name in der Regel keine sit­ten­widrige Schädi­gung zu sehen ist, auch wenn es nahe­liegt, daß ein Unternehmen diesen Domain­na­men für seinen Inter­ne­tauftritt ver­wen­den kön­nte.

Zudem entsch­ied der BGH, dass der Inhab­er des bekan­nten Zeitungsti­tels “DIE WELT” nicht gegen einen Drit­ten vorge­hen kann, der sich den Domain­na­men weltonline.de hat reg­istri­eren lassen, wenn und soweit keine Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, daß der Domain­name vom Drit­ten auch im geschäftlichen Verkehr in ein­er das Kennze­ichen “DIE WELT” ver­let­zen­den Weise ver­wen­det wer­den soll.

Der BGH: “Eine Ver­let­zung dieses Titel­rechts nach §15 Abs. 2 MarkenG schei­det aus, weil die Reg­istrierung des Domain­na­mens „weltonline.de” noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine dro­hende Benutzung in der­sel­ben oder ein­er ähn­lichen Branche nicht dar­ge­tan ist.”

Daraus sollte aber nicht gefol­gert wer­den, dass der BGH dem Domain­grab­bing Tür und Tor öffnet. Es kommt eben auf den Einzelfall an.

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