Gattungsbegriff als Domain?

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Der BGH hat sich wie­der zum Dau­er­bren­ner “Gat­tungs­be­grif­fe als Inter­net­do­main” geäu­ßert. Danach ist die Ver­wen­dung von Gat­tungs­be­grif­fen als Domain nicht per se sit­ten­wid­rig.

Zudem hat der BGH bestä­tigt, dass die Regis­trie­rung einer Domain, die mit einer geschütz­ten Kenn­zeich­nung ähn­lich oder iden­tisch ist, nicht zwin­gend eine Kenn­zeich­n­ver­let­zung sein muss.

Im Ein­zel­nen:

Der BGH hat ent­schie­den, dass in der Regis­trie­rung eines Gat­tungs­be­griffs als Domain­na­me in der Regel kei­ne sit­ten­wid­ri­ge Schä­di­gung zu sehen ist, auch wenn es nahe­liegt, daß ein Unter­neh­men die­sen Domain­na­men für sei­nen Inter­net­auf­tritt ver­wen­den könn­te.

Zudem ent­schied der BGH, dass der Inha­ber des bekann­ten Zei­tungs­ti­tels “DIE WELT” nicht gegen einen Drit­ten vor­ge­hen kann, der sich den Domain­na­men weltonline.de hat regis­trie­ren las­sen, wenn und soweit kei­ne Anhalts­punk­te dafür bestehen, daß der Domain­na­me vom Drit­ten auch im geschäft­li­chen Ver­kehr in einer das Kenn­zei­chen “DIE WELT” ver­let­zen­den Wei­se ver­wen­det wer­den soll.

Der BGH: “Eine Ver­let­zung die­ses Titel­rechts nach §15 Abs. 2 Mar­kenG schei­det aus, weil die Regis­trie­rung des Domain­na­mens „weltonline.de” noch kei­ne Benut­zung des Titels im geschäft­li­chen Ver­kehr dar­stellt und eine dro­hen­de Benut­zung in der­sel­ben oder einer ähn­li­chen Bran­che nicht dar­ge­tan ist.”

Dar­aus soll­te aber nicht gefol­gert wer­den, dass der BGH dem Domain­g­rab­bing Tür und Tor öff­net. Es kommt eben auf den Ein­zel­fall an.

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