Mit dem Thema „Gebühren für die Zuteilung von Nummern an Internetzugangsanbieter“ beschäftigen sich – sehr tiefgehend – auch Thomas Stadler und Andreas Neumann in einem Aufsatz in der JurPC. Im Ergebnis kommen beide erfreulicherweise zum auch vom law-blog vertretenen Ergebnis, dass die Zuteilung von Rufnummern für Online-Dienste kaum mit der Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste (im Sprachbereich) vergleichbar ist. Darum kann bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nicht auf Ziffer D.1 des Gebührenverzeichnisses zur TNGebV werden, sondern auf Ziffer D.4. Der Unterschied: 2.537,50 €.
Ein kurzer Abriss über das Problem findet sich im bereits zitierten Beitrag im Blog.
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