Gebühren für die Zuteilung technisch genutzter Rufnummern auf dem Prüfstand

TK-Recht | 27. April 2004
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Zum Dauer­bren­ner Rufnum­mernzuteilung zur tech­nis­chen Nutzung wer­den im Moment mehrere Muster­prozesse vor dem Ver­wal­tungs­gericht Köln geführt. Viele kleine, region­al struk­turi­erte Inter­net-Access-Provider hat­ten gegen Ende der 90er Jahre ihre Verträge mit der Deutschen Telekom – von der sie ihre Leitungska­paz­itäten beziehen – auf das AfOD-Pro­gramm, einen speziellen Tarif für Online-Dien­ste, umgestellt. Die Nutzung dieser Anschlussform war und ist allerd­ings nur möglich, wenn die End­kun­denein­wahl zu den jew­eili­gen Providern über eine 019x-Num­mer erfol­gt; diese wurde daher in aller Regel eben­falls beantragt.

Aus let­ztlich tech­nis­chen Grün­den waren die zugeteil­ten Num­mern dabei recht kurz, wie dies etwa bei Auskun­fts­di­en­sten, deren Num­mer sich der Anrufer leicht merken kön­nen muss, auch sin­nvoll ist. Keineswegs ist diese Sinnhaftigkeit aber für eine rein tech­nisch genutzte Num­mer gegeben, die ja in aller Regel in der Zugangssoft­ware eines Com­put­ers oder son­sti­gen Geräts ein­ma­lig eingegeben und danach vom Gerät selb­st­tätig gewählt wird.

Ger­ade kurze Rufnum­mern – ob gewollt oder unge­wollt zugeteilt — sind aber ein knappes und damit auch teures Gut. Die Reg­ulierungs­be­hörde für Post und Telekom­mu­nika­tion (Reg TP) legte daher bei der Bes­tim­mung der Gebühren für die Erteilung der Rufnum­mer die Gebühren­po­si­tion D1 der Anlage 1 zu § 1 der Telekom­mu­nika­tions-Num­mernge­bühren­verord­nung (TNGe­bV) zugrunde – sat­te 2.600 €. Diese Gebühren­po­si­tion ist gedacht für die „Zuteilung ein­er Rufnum­mer Auskun­fts­di­en­ste zur Nutzung in allen Teil­nehmer­net­zen“.

Im Fall der lokalen Provider, teil­weise nur mit eini­gen hun­dert Kun­den, han­delt es sich aber wed­er um Betreiber von Auskun­fts­di­en­sten, noch sind sie bun­desweit aus allen Net­zen erre­ich­bar. Deut­lich bess­er zu passen scheint daher die Posi­tion D4 – „Zuteilung ein­er Rufnum­mer für ent­geltpflichtige Mehrw­ert­di­en­ste“, 62,50 €. In Anbe­tra­cht der derzeit laufend­en Muster­ver­fahren sind die meis­ten der in erhe­blich­er Anzahl bei der RegTP einge­gan­genen Wider­spruchsver­fahren zunächst aus­ge­set­zt.

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