Zum Dauerbrenner Rufnummernzuteilung zur technischen Nutzung werden im Moment mehrere Musterprozesse vor dem Verwaltungsgericht Köln geführt. Viele kleine, regional strukturierte Internet-Access-Provider hatten gegen Ende der 90er Jahre ihre Verträge mit der Deutschen Telekom – von der sie ihre Leitungskapazitäten beziehen – auf das AfOD-Programm, einen speziellen Tarif für Online-Dienste, umgestellt. Die Nutzung dieser Anschlussform war und ist allerdings nur möglich, wenn die Endkundeneinwahl zu den jeweiligen Providern über eine 019x-Nummer erfolgt; diese wurde daher in aller Regel ebenfalls beantragt.
Aus letztlich technischen Gründen waren die zugeteilten Nummern dabei recht kurz, wie dies etwa bei Auskunftsdiensten, deren Nummer sich der Anrufer leicht merken können muss, auch sinnvoll ist. Keineswegs ist diese Sinnhaftigkeit aber für eine rein technisch genutzte Nummer gegeben, die ja in aller Regel in der Zugangssoftware eines Computers oder sonstigen Geräts einmalig eingegeben und danach vom Gerät selbsttätig gewählt wird.
Gerade kurze Rufnummern – ob gewollt oder ungewollt zugeteilt — sind aber ein knappes und damit auch teures Gut. Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Reg TP) legte daher bei der Bestimmung der Gebühren für die Erteilung der Rufnummer die Gebührenposition D1 der Anlage 1 zu § 1 der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) zugrunde – satte 2.600 €. Diese Gebührenposition ist gedacht für die „Zuteilung einer Rufnummer Auskunftsdienste zur Nutzung in allen Teilnehmernetzen“.
Im Fall der lokalen Provider, teilweise nur mit einigen hundert Kunden, handelt es sich aber weder um Betreiber von Auskunftsdiensten, noch sind sie bundesweit aus allen Netzen erreichbar. Deutlich besser zu passen scheint daher die Position D4 – „Zuteilung einer Rufnummer für entgeltpflichtige Mehrwertdienste“, 62,50 €. In Anbetracht der derzeit laufenden Musterverfahren sind die meisten der in erheblicher Anzahl bei der RegTP eingegangenen Widerspruchsverfahren zunächst ausgesetzt.
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