Gebühren für die Zuteilung technisch genutzter Rufnummern auf dem Prüfstand

TK-Recht | 27. April 2004
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Zum Dau­er­bren­ner Ruf­num­mern­zu­tei­lung zur tech­ni­schen Nut­zung wer­den im Moment meh­re­re Mus­ter­pro­zes­se vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Köln geführt. Vie­le klei­ne, regio­nal struk­tu­rier­te Inter­net-Access-Pro­vi­der hat­ten gegen Ende der 90er Jah­re ihre Ver­trä­ge mit der Deut­schen Tele­kom – von der sie ihre Lei­tungs­ka­pa­zi­tä­ten bezie­hen – auf das AfOD-Pro­gramm, einen spe­zi­el­len Tarif für Online-Diens­te, umge­stellt. Die Nut­zung die­ser Anschluss­form war und ist aller­dings nur mög­lich, wenn die End­kun­den­ein­wahl zu den jewei­li­gen Pro­vi­dern über eine 019x-Num­mer erfolgt; die­se wur­de daher in aller Regel eben­falls bean­tragt.

Aus letzt­lich tech­ni­schen Grün­den waren die zuge­teil­ten Num­mern dabei recht kurz, wie dies etwa bei Aus­kunfts­diens­ten, deren Num­mer sich der Anru­fer leicht mer­ken kön­nen muss, auch sinn­voll ist. Kei­nes­wegs ist die­se Sinn­haf­tig­keit aber für eine rein tech­nisch genutz­te Num­mer gege­ben, die ja in aller Regel in der Zugangs­soft­ware eines Com­pu­ters oder sons­ti­gen Geräts ein­ma­lig ein­ge­ge­ben und danach vom Gerät selbst­tä­tig gewählt wird.

Gera­de kur­ze Ruf­num­mern – ob gewollt oder unge­wollt zuge­teilt — sind aber ein knap­pes und damit auch teu­res Gut. Die Regu­lie­rungs­be­hör­de für Post und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on (Reg TP) leg­te daher bei der Bestim­mung der Gebüh­ren für die Ertei­lung der Ruf­num­mer die Gebüh­ren­po­si­ti­on D1 der Anla­ge 1 zu § 1 der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons-Num­mern­ge­büh­ren­ver­ord­nung (TNGebV) zugrun­de – sat­te 2.600 €. Die­se Gebüh­ren­po­si­ti­on ist gedacht für die „Zutei­lung einer Ruf­num­mer Aus­kunfts­diens­te zur Nut­zung in allen Teil­neh­mer­net­zen“.

Im Fall der loka­len Pro­vi­der, teil­wei­se nur mit eini­gen hun­dert Kun­den, han­delt es sich aber weder um Betrei­ber von Aus­kunfts­diens­ten, noch sind sie bun­des­weit aus allen Net­zen erreich­bar. Deut­lich bes­ser zu pas­sen scheint daher die Posi­ti­on D4 – „Zutei­lung einer Ruf­num­mer für ent­gelt­pflich­ti­ge Mehr­wert­diens­te“, 62,50 €. In Anbe­tracht der der­zeit lau­fen­den Mus­ter­ver­fah­ren sind die meis­ten der in erheb­li­cher Anzahl bei der RegTP ein­ge­gan­ge­nen Wider­spruchs­ver­fah­ren zunächst aus­ge­setzt.

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