Gehaltskürzung wegen zu häufiger Toilettenbesuche — Über was sich Anwälte so streiten

Das Arbeits­ge­richt Köln hat mit Urteil vom 21. Janu­ar 2010, Az: 6 Ca 3846/09, dar­über zu ent­schei­den, ob häu­fi­ge Toi­let­ten­be­su­che eine Gehalts­kür­zung recht­fer­ti­gen.

Der Klä­ger, ein ange­stell­ter Rechts­an­walt, hat­te gegen sei­nen Arbeit­ge­ber, eine Kla­ge erho­ben, da ihm ledig­lich ein Teil sei­nes Monats­ge­hal­tes aus­be­zahlt wur­de. Der Arbeit­ge­ber begrün­de­te die Gehalts­kür­zung damit, dass der Arbeit­neh­mer “seit Beginn sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses pflicht- und ver­trags­wid­rig erheb­li­che Arbeits­zeit über das übli­che Maß weit hin­aus­ge­hend auf der Toi­let­te ver­bracht habe”.

Der Arbeit­ge­ber hat­te durch zwei Mit­ar­bei­te­rin­nen die Toi­let­ten­zei­ten des Arbeit­neh­mers pro­to­kol­lie­ren las­sen. Hier­bei wur­de fest­ge­stellt, dass der Arbeit­neh­mer in dem Zeit­raum zwi­schen 8. Mai 2009 und 26. Mai 2009 ins­ge­samt 384 Minu­ten auf der Toi­let­te ver­bracht hat­te. Der Arbeit­ge­ber rech­ne­te die Toi­let­ten­zei­ten auf die Gesamt­dau­er des Arbeits­ver­hält­nis­ses hoch. Dabei kam er zu dem Ergeb­nis, dass der Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­ner Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit zusätz­lich zu den übli­chen Pau­sen- und Toi­let­ten­zei­ten ins­ge­samt 90 Stun­den auf der Toi­let­te ver­bracht habe und zog dafür Euro 682,40 vom Net­to­ge­halt ab.

Der Arbeit­neh­mer brach­te hier­ge­gen vor, dass er wäh­rend des von den Kol­le­gin­nen pro­to­kol­lier­ten Zeit­rau­mes an Ver­dau­ungs­stö­run­gen gelit­ten habe.

Das Arbeits­ge­richt gab der Kla­ge des Arbeit­neh­mers in die­sem Punkt voll­stän­dig statt, da es den Vor­trag des Arbeit­ge­bers für nicht aus­rei­chend und ledig­lich auf einer Hoch­rech­nung basie­rend hält.

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