Gehaltskürzung wegen zu häufiger Toilettenbesuche — Über was sich Anwälte so streiten

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Das Arbeits­gericht Köln hat mit Urteil vom 21. Jan­u­ar 2010, Az: 6 Ca 3846/09, darüber zu entschei­den, ob häu­fige Toi­let­tenbe­suche eine Gehalt­skürzung recht­fer­ti­gen.

Der Kläger, ein angestell­ter Recht­san­walt, hat­te gegen seinen Arbeit­ge­ber, eine Klage erhoben, da ihm lediglich ein Teil seines Monats­ge­haltes aus­bezahlt wurde. Der Arbeit­ge­ber begrün­dete die Gehalt­skürzung damit, dass der Arbeit­nehmer “seit Beginn seines Arbeitsver­hält­niss­es pflicht- und ver­tragswidrig erhe­bliche Arbeit­szeit über das übliche Maß weit hin­aus­ge­hend auf der Toi­lette ver­bracht habe”.

Der Arbeit­ge­ber hat­te durch zwei Mitar­bei­t­erin­nen die Toi­let­ten­zeit­en des Arbeit­nehmers pro­tokol­lieren lassen. Hier­bei wurde fest­gestellt, dass der Arbeit­nehmer in dem Zeitraum zwis­chen 8. Mai 2009 und 26. Mai 2009 ins­ge­samt 384 Minuten auf der Toi­lette ver­bracht hat­te. Der Arbeit­ge­ber rech­nete die Toi­let­ten­zeit­en auf die Gesamt­dauer des Arbeitsver­hält­niss­es hoch. Dabei kam er zu dem Ergeb­nis, dass der Arbeit­nehmer während sein­er Betrieb­szuge­hörigkeit zusät­zlich zu den üblichen Pausen- und Toi­let­ten­zeit­en ins­ge­samt 90 Stun­den auf der Toi­lette ver­bracht habe und zog dafür Euro 682,40 vom Net­to­ge­halt ab.

Der Arbeit­nehmer brachte hierge­gen vor, dass er während des von den Kol­legin­nen pro­tokol­lierten Zeitraumes an Ver­dau­ungsstörun­gen gelit­ten habe.

Das Arbeits­gericht gab der Klage des Arbeit­nehmers in diesem Punkt voll­ständig statt, da es den Vor­trag des Arbeit­ge­bers für nicht aus­re­ichend und lediglich auf ein­er Hochrech­nung basierend hält.

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