Das Landgericht München I musste sich im Rahmen der Überprüfung einer Einstweiligen Verfügung mit Fragen der Beurteilung der GNU General Public License (GPL) nach deutschem Recht beschäftigen. Dem Urteil (21 O 6123/04, via JBB — Rechtsanwälte) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte bewirbt und vertreibt eine Software, die ein unter der GPL stehendes Modul enthält. Weder auf diesen Umstand, noch auf den Lizenztext der GPL wurde aber hingewiesen, obwohl dies nach der GPL verlangt wird. Die Klägerin, Mitglied des Open Source Projektes, das eben die im Fall betroffene Software betreut, nahm die Beklagte daraufhin erfolgreich im Wege einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Diese Verfügung wurde nun durch das Urteil aufrecht erhalten. Die Begründung ist dabei in mehrer Hinsicht bemerkenswert.
Es wird in fast allen Berichten die Auffassung vertreten, das Urteil bestätige die Wirksamkeit der GPL nach deutschem Recht, vor allem dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB – ein Punkt, der ja immer noch umstritten ist. In der Tat ist dies (fast) richtig. Das LG München kann zwar an den wirklich „interessanten“ Stellen – nämlich der Ziffer 4 der GPL mit ihrem automatischen Rechterückfall — dahinstehen lassen, ob die GPL wirksam ist oder nicht, da es in beiden Fällen zum identischen Ergebnis kommt: entweder ist die GPL wirksam, dann sind deren Bedingungen einzuhalten, oder sie ist unwirksam, dann ist gar keine dingliche Einigung zustande gekommen.
Dennoch behandelt das Gericht – praktisch in einem Obiter Dictum – die Kernpunkte der GPL. Gerade bezüglich des strittigen Punkt 4 folgt es der vielfach vertretenen Auffassung, dieser sehe vor, dass die Lizenzierung von der GPL unterliegenden Software unter der auflösenden Bedingung des GPL-konformen Verhaltens des Lizenznehmers steht. Hier wird vielfach vertreten, dass sei eine Umgehung von § 31 I 2 UrhG. Dieser erlaubt die (dingliche) Beschränkung von Nutzungsrechten nur in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht. Eine solche Umgehung will das Gericht nicht annehmen: es entfielen ja nur die Nutzungsrechte des eigentlichen Lizenznehmers, nicht von diesem weiter vermittelte Lizenzen; damit läge in der Sache eine „quasi-schuldrechtliche“ Wirkung der auflösenden Bestimmung vor. Das sei auch nach AGB-rechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden.
Praktisch in einem Nebensatz stellt das Gericht klar, dass es der (im Urheberrecht!) herrschenden Meinung folgt, dass auch einfacher Nutzungsrechte dinglicher Natur sind, es sich also nicht nur um schuldrechtliche Gestattungen handelt.
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