Geschäftsmethoden im Electronic Banking

Patentrecht | 1. Juli 2004
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Über eine inter­es­san­te Ent­schei­dung des BGH (Beschluss des X. Zivil­se­nats vom 24.5.2004 — X ZB 20/03) zum The­men­kom­plex Tech­ni­zi­tät von Erfin­dun­gen und Paten­tier­bar­keit von Geschäfts­me­tho­den sowie Soft­ware berich­tet der Remus-News­let­ter.

Die Anmel­de­rin begehrt die Paten­tie­rung eines bestimm­ten Ver­fah­rens zur Durch­füh­rung gesi­cher­ter Trans­ak­tio­nen im elek­tro­ni­schen Zah­lungs­ver­kehr im Inter­net. Das Beson­de­re (oder auch All­täg­li­che – die Neu­heit der Erfin­dung war offen­bar nicht Streit­ge­gen­stand) an dem Ver­fah­ren ist, dass neben den in sol­chen Vor­gän­gen übli­cher­wei­se betei­lig­ten drei Com­pu­tern (dem des Kun­den, dem des Ver­käu­fers und dem des Kre­dit­in­sti­tu­tes) ein vier­ter Rech­ner, ein Ser­ver, betei­ligt ist. Die­ser agiert prak­tisch als Treu­hän­der, der die ver­schie­de­nen aus­zu­tau­schen­den Infor­ma­tio­nen ver­gleicht und vali­diert.

Das Bun­des­pa­tent­ge­richt hat­te die Ein­tra­gung wegen man­geln­der Tech­ni­zi­tät der Erfin­dung abge­lehnt, indem es argu­men­tier­te, der Lösung der erfin­dungs­ge­mä­ßen Auf­ga­be durch Ein­schal­tung eines Treu­hän­ders — der eben ein Rech­ner sein kön­ne aber nicht müs­se – kom­me kein aus­rei­chen­der tech­ni­scher Gehalt zu. Ohne die­sen schei­det eine Paten­tier­bar­keit aber aus.

Nach deut­scher Recht­spre­chung wird Tech­ni­zi­tät ja dann ange­nom­men, wenn ent­we­der die Erfin­dung ein tech­ni­sches Pro­blem löst, also eines, das in den her­kömm­li­chen Gebie­ten der Tech­nik, also der Inge­nieur­wis­sen­schaf­ten, der Phy­sik, der Che­mie oder der Bio­lo­gie besteht; oder aber der Erfin­dung selbst wei­te­rer tech­ni­scher Gehalt zukommt, sie also selbst „Tech­nik ist“. Dazu reicht es aber nicht, wenn eine Geschäft­me­tho­de einen Com­pu­ter benö­tigt. Der BGH führt hier­zu (übri­gens in alter Recht­schrei­bung) aus:

„Außer­halb der Tech­nik lie­gen­de Anwei­sun­gen, ins­be­son­de­re wenn sie sich dar­auf beschrän­ken, zu umschrei­ben, wozu der Com­pu­ter ein­ge­setzt wer­den soll, genü­gen in die­sem Zusam­men­hang grund­sätz­lich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeu­tung, in dem sie auf die Lösung des tech­ni­schen Pro­blems mit tech­ni­schen Mit­teln Ein­fluß neh­men. Den (wei­te­ren) Anwei­sun­gen muß daher ein kon­kre­tes tech­ni­sches Pro­blem zugrun­de lie­gen, das sie lösen sol­len (vgl. wie­der­um Senat aaO. — Suche feh­ler­haf­ter Zei­chen­ket­ten). Eine Auf­ga­be, die sich im Rah­men geschäft­li­cher Tätig­keit stellt, die abge­wi­ckelt wer­den soll, ist — auch wenn sie im Vor­feld tech­ni­scher Maß­nah­men gelöst wer­den muß — für sich nicht genü­gend.“

Das ist in der Sache nicht neu, fasst aber den Stand der Dis­kus­si­on zu Paten­ten auf Geschäfts­me­tho­den recht gut zusam­men.

Der BGH stell­te im wei­te­ren ent­schei­dend dar­auf ab, dass das vor­ge­stell­te Sys­tem not­wen­di­ger­wei­se Ver­schlüs­se­lungs­tech­ni­ken ver­wen­de, denen durch­aus tech­ni­scher Gehalt zukom­men kön­ne. Letzt­lich muss­te die Sache zur wei­te­ren Auf­klä­rung zurück­ver­wie­sen wer­den, der BGH konn­te selbst also nicht ent­schei­den – er klärt ja nur Rechts­fra­gen, kei­ne Tat­sa­chen. Es wird abzue­ar­ten sein, was die wei­te­ren Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen des Bun­des­pa­tent­ge­richts erge­ben.

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