Was in guten Zeiten wie ein verzichtbarer Formalismus scheint, kann bei Streit in der Gesellschaft zum Risiko werden: Die Ladung zur Gesellschafterversammlung und die Tagesordnung müssen den Gesellschaftern nicht nur früh genug, sondern auch formal richtig zugehen.
In unserem Beitrag vom 4. August 2022 haben wir uns mit den Ladungsfristen zur Gesellschafterversammlung beschäftigt. Ein zweiter Fallstrick, der alle bei einem solchen Treffen der Gesellschafter gefassten Beschlüsse anfechtbar machen kann, sind Mängel bei der Form der Ladung. Diese sind zwar grundsätzlich heilbar, wenn
Um Fehler und damit mögliche Anfechtungen unzufriedener Gesellschafter zu vermeiden, sollte man aber auch bei der Form der Ladung genau hinschauen.
Gemäß § 51 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) muss die Ladung mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Das kann theoretisch ein Übergabeeinschreiben wie auch ein Einwurfeinschreiben sein. Zu 100 % erfüllt die Anforderungen des Gesetzgebers nur das Übergabeeinschreiben. Denn der eingeschriebene Brief soll sowohl den Nachweis der Ladung als auch deren Übermittlung sicherstellen.
Weitere Formerfordernisse nennt § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG nicht. Ort, Datum oder eine eigenhändige Unterschrift muss die Ladung also beispielsweise nicht zwingend enthalten.
Grundsätzlich versendet der Geschäftsführer die Ladung (Ladungsbefugnis gem. § 49 Abs. 1 GmbHG). Das kann im Gesellschaftsvertrag, der Satzung, auch abweichend geregelt werden.
Die Regelungen in § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind nicht zwingend, so dass im Gesellschaftsvertrag auch andere Abweichungen festgelegt werden können. Im Zuge der Digitalisierung und der Einfachheit halber wird häufig die Ladung per E‑Mail im Gesellschaftsvertrag vereinbart.
Dadurch können die Gesellschafter natürlich viel Zeit sparen und der Zugang erfolgt innerhalb von Sekunden. Dennoch sollte man eine Ladung nur dann per E‑Mail versenden, wenn kein Streit innerhalb der Gesellschaft besteht, da der Zugang per Mail nicht sichergestellt werden kann.
In der Praxis hat es sich bewährt, die Ladung per E‑Mail vorab zu versenden, so dass sich die Gesellschafter bereits informieren können. In diesem Zusammenhang hat das OLG Stuttgart bereits 2018 entschieden, dass ein Gesellschafter, der eine Ladung per E‑Mail fristgerecht erhalten und an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat, sich nicht mehr auf einen Formmangel berufen könne, weil er die Ladung per Einschreiben erst im Nachgang erhalten habe. Schließlich ist sein Teilnahmerecht offensichtlich gewahrt worden.
Und dann ist da noch die Tagesordnung für die bevorstehende Gesellschafterversammlung. Wir empfehlen, diese immer direkt mit in die Ladung aufzunehmen. Zwingend notwendig ist das aber nicht, es kann auch anders oder gar nicht geregelt werden.
In § 51 Abs. 2 GmbHG heißt es, der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden. Was das genau heißen soll, ist aufgrund der sehr weiten Formulierung nicht ganz klar. Auf der sicheren Seite ist man natürlich, wenn man die Tagesordnung direkt mit in die Ladung aufnimmt.
Geschieht dies nicht, zum Beispiel, weil diese beim Versand der Ladung noch nicht final feststeht, muss auch die spätere separate Übersendung der Tagesordnung die vorgeschriebene Form der Ladung wahren. Wenn der Gesellschaftsvertrag dazu keine Regelung trifft, muss sie also per Übergabeeinschreiben, sonst wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart versandt werden.
Die Tagesordnung muss den Gesellschaftern außerdem mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung zugehen, damit das Informationsrecht der Gesellschafter sichergestellt ist. Aber Achtung: Auch diese Frist beginnt mit der Aufgabe der eingeschriebenen Briefe zur Post zuzüglich der üblicherweise zu erwartenden Zustellungsfrist (ein bis drei Werktage).
Wenn der Lauf der Frist bereits mit der Aufgabe zur Post beginnen würde, wäre die kurze Dreitagesfrist ja schon mit der Postzustellzeit praktisch aufgebraucht, was sich mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbaren ließe.
Kurzüberblick zum Inhalt der Ladung:
Christiane Buttschardt berät Unternehmen aller Größen, vorwiegend mittelständische Unternehmen, sowie deren Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Fragen des Gesellschaftsrechts. Sie ist insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen beratend tätig. https://de.linkedin.com/in/christiane-buttschardt-899398211
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
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