Die im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen haben sich auf einen Entwurf für das Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimsphäre geeinigt. Das Vorhaben wird einen neuen § 201 a in das Strafgesetzbuch aufnehmen, der das Verletzen der Intimsphäre einer Person durch das unbefugte Beobachten mit technischen Mitteln oder das Anfertigen oder den Gebrauch von Bildaufnahmen der Person unter Strafe stellt; angedroht sind Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Erfasst wird mit dem Gesetz sowohl der gemeine Spanner als auch der Luxus-Pararazzi.
Ich meine nach wie vor, dass den Verletzten in solchen Fällen mit einer vernünftigen Schadenersatzregelung mehr gedient wäre als mit strafrechtlichen Sanktionen. Zwar sollte mit dem neuen Gesetz in Verbindung mit § 823 II BGB immer auch Schadenersatz dem Grunde nach fällig werden; wie hoch dieser bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzusetzen ist, dürfte aber nach wie vor im Einzelfall völlig unberechenbar sein.
Weiteres hier beim Institut für Urheber- und Medienrecht.
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