Das Motto von Google ist es erklärtermaßen, jeden Informationsbestand auf dieser Welt online durchsuchbar zu machen. Offensichtlich ist das in Gestalt des Internets schon in gewissem Umfang gelungen. Völlig undurchsuchbar liegen aber noch unglaubliche Mengen an Informationen in dieser Welt offline in Büchern vor und damit letztlich brach.
Dem will Google mit seinem Book-Search-Projekt schon einige Zeit ein Ende machen, m.E. ein längst überfälliger Schritt. Dagegen formierte sich aber Widerstand nicht nur von den Platzhirschen, sondern auch auf politischem Gebiet. Nicht geklärt ist vor allem auch die Rechtesituation bei Büchern, die noch dem Urheberrecht unterliegen – deren Autoren also noch leben oder noch nicht „lange genug“ tot sind.
Wir zeigen urheberrechtlich geschützte Bücher nur komplett, wenn eine ausdrückliche Zustimmung der Verlage vorliegt,
soll Larry Page der DPA gesagt haben.
Diese Zustimmung dürfte in der Regel nicht ausreichen: man muss auch die Autoren fragen. Jeden Einzelnen.
Damit Google Bücher oder jedenfalls weite Teile davon als Ergebnis einer Textrecherche im Internet anzeigen kann, braucht es die entsprechenden Rechte zur Speicherung und Reproduktion der Werke. Die wird es in den meisten Fällen von den Verlagen aber gar nicht bekommen können.
Bekanntermaßen ist es unter Geltung des deutschen (und allgemein nach kontinental-europäischen Rechtsverständnis) UrhG einem Autoren nicht möglich – selbst wenn er will – sein Urheberrecht komplett an den Verlag zu übertragen. Was er freilich tun kann ist, dem Verlag Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen.
Der Umfang dieser Rechteübertragung lässt sich anhand zweier Kriterien ermitteln. Entweder sind die benötigten Rechte explizit benannt („spezifiziert“) oder es sind nach der Zweckübertragungslehre alle die Rechte übertragen, die zur Erreichung des vertraglichen Zweck benötigt werden. Das alles sagt § 31 Abs. 5 UrhG:
§ 31 UhrG — Einräumung von Nutzungsrechten
(…)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
Zweck eines typischen Verlagsvertrages ist in aller Regel Herstellung, Veröffentlichung und Vertrieb des entsprechenden Buches. Der Verleger darf also drucken (physisch vervielfältigen) und verbreiten (die Vervielfältigungsstücke verkaufen). Das war’s auch schon. Die Zweckübertragung hilft also nicht weiter.
Auch spezifiziert sind die erforderlichen elektronischen Rechte aber in den seltensten Fällen. Zwar haben einige Verlage in ihren Standard-Verlagsverträgen inzwischen Klauseln, die auch die erforderlichen elektronischen Rechte sichern, das ist aber zum einen keineswegs durchgängig der Fall, vor allem aber nicht bei den unzähligen Bestandsverträgen.
Die Verleger werden sehr häufig also gar nicht helfen können. Schauen wir mal, wie es weiter geht.
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