Google und die Autoren

Urheberrecht | 10. Januar 2006
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Das Mot­to von Google ist es erk­lärter­maßen, jeden Infor­ma­tions­be­stand auf dieser Welt online durch­such­bar zu machen. Offen­sichtlich ist das in Gestalt des Inter­nets schon in gewis­sem Umfang gelun­gen. Völ­lig undurch­such­bar liegen aber noch unglaubliche Men­gen an Infor­ma­tio­nen in dieser Welt offline in Büch­ern vor und damit let­ztlich brach.

Dem will Google mit seinem Book-Search-Pro­jekt schon einige Zeit ein Ende machen, m.E. ein längst über­fäl­liger Schritt. Dage­gen formierte sich aber Wider­stand nicht nur von den Platzhirschen, son­dern auch auf poli­tis­chem Gebi­et. Nicht gek­lärt ist vor allem auch die Recht­e­si­t­u­a­tion bei Büch­ern, die noch dem Urhe­ber­recht unter­liegen – deren Autoren also noch leben oder noch nicht „lange genug“ tot sind.

Wir zeigen urhe­ber­rechtlich geschützte Büch­er nur kom­plett, wenn eine aus­drück­liche Zus­tim­mung der Ver­lage vor­liegt,

soll Lar­ry Page der DPA gesagt haben.

Diese Zus­tim­mung dürfte in der Regel nicht aus­re­ichen: man muss auch die Autoren fra­gen. Jeden Einzel­nen.

Damit Google Büch­er oder jeden­falls weite Teile davon als Ergeb­nis ein­er Tex­trecherche im Inter­net anzeigen kann, braucht es die entsprechen­den Rechte zur Spe­icherung und Repro­duk­tion der Werke. Die wird es in den meis­ten Fällen von den Ver­la­gen aber gar nicht bekom­men kön­nen.

Bekan­nter­maßen ist es unter Gel­tung des deutschen (und all­ge­mein nach kon­ti­nen­tal-europäis­chen Rechtsver­ständ­nis) UrhG einem Autoren nicht möglich – selb­st wenn er will – sein Urhe­ber­recht kom­plett an den Ver­lag zu über­tra­gen. Was er freilich tun kann ist, dem Ver­lag Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräu­men.

Der Umfang dieser Rechteüber­tra­gung lässt sich anhand zweier Kri­te­rien ermit­teln. Entwed­er sind die benötigten Rechte expliz­it benan­nt („spez­i­fiziert“) oder es sind nach der Zweck­über­tra­gungslehre alle die Rechte über­tra­gen, die zur Erre­ichung des ver­traglichen Zweck benötigt wer­den. Das alles sagt § 31 Abs. 5 UrhG:

§ 31 UhrG — Ein­räu­mung von Nutzungsrecht­en
(…)
(5) Sind bei der Ein­räu­mung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht aus­drück­lich einzeln beze­ich­net, so bes­timmt sich nach dem von bei­den Part­nern zugrunde gelegten Ver­tragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechen­des gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein ein­fach­es oder auss­chließlich­es Nutzungsrecht han­delt, wie weit Nutzungsrecht und Ver­bot­srecht reichen und welchen Ein­schränkun­gen das Nutzungsrecht unter­liegt.

Zweck eines typ­is­chen Ver­lagsver­trages ist in aller Regel Her­stel­lung, Veröf­fentlichung und Ver­trieb des entsprechen­den Buch­es. Der Ver­leger darf also druck­en (physisch vervielfälti­gen) und ver­bre­it­en (die Vervielfäl­ti­gungsstücke verkaufen). Das war’s auch schon. Die Zweck­über­tra­gung hil­ft also nicht weit­er.

Auch spez­i­fiziert sind die erforder­lichen elek­tro­n­is­chen Rechte aber in den sel­tensten Fällen. Zwar haben einige Ver­lage in ihren Stan­dard-Ver­lagsverträ­gen inzwis­chen Klauseln, die auch die erforder­lichen elek­tro­n­is­chen Rechte sich­ern, das ist aber zum einen keineswegs durchgängig der Fall, vor allem aber nicht bei den unzäh­li­gen Bestandsverträ­gen.

Die Ver­leger wer­den sehr häu­fig also gar nicht helfen kön­nen. Schauen wir mal, wie es weit­er geht.

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