Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung („großer Lauschangriff“) nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die derzeitige Ausgestaltung der Wohnraumüberwachung das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 I Grundgesetz nicht genügend beachtet. Das Bundesverfassungsgericht konkretisiert in aller Deutlichkeit die notwendigen Mindestanforderungen.
Zunächst kommt eine Überwachung von Wohnungen nur noch zur Aufklärung von besonders schweren, nämlich mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe versehenen, und im Gesetz einzeln katalogisierten Straftaten in Betracht. Das bedeutet, dass viele der Straftaten, die bisher zu einem großen Lauschangriff berechtigten, nun nicht mehr genügen, etwa der einfache Betrug.
Selbst wenn eine solche Straftat vorliegt ist das Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, engsten Vertrauten und etwa Pfarrern, Ärzten und
Strafverteidigern zu unterlassen, sofern nicht gerade Anhaltspunkte für
deren Tatbeteiligung bestehen.
Der Entscheidung ist uneingeschränkt beizupflichten. Der Katalog der Straftaten, die eine Wohnraumüberwachung bisher gestatteten, war schlicht zu umfangreich, um die umfassenden Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als sich der Richtervorbehalt als weitgehend wirkungslos entpuppte: die Anzahl der abgelehnten Anträge auf Wohnraumüberwachung liegt im Promillebereich. Konsequenterweise hat das Bundesverfassungsgericht auch die Anforderungen an die richterliche Begründung der Anordnung einer Wohnraumüberwachung konkretisiert.
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