Haftung für Hyperlinks — Erste deutsche Gerichtsentscheidung

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Das bloße Set­zen eines Hyper­links kann eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung sein. Dies entsch­ied der EuGH im let­zten Jahr im sog. „Playboy“-Urteil (Urt. v. 08.09.2016, C‑160/15, Voll­text). Danach kann ein kom­merzieller Anbi­eter durch Set­zen eines Hyper­links auf Inhalte, die ohne Zus­tim­mung des Urhe­bers öffentlich zugänglich gemacht wor­den sind, eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung bege­hen. Mit­tler­weile hat sich zu diesem The­ma das erste deutsche Gericht geäußert.

Landgericht Hamburg bestätigt EuGH-Rechtsprechung

Das LG Ham­burg unter­sagte mit Beschluss vom 18. Novem­ber 2016 (310 O 402/16, Voll­text) einem kom­merziellen Anbi­eter die Ver­linkung eines Fotos. Das Foto wurde von einem Drit­ten ent­ge­gen der Cre­ative-Com­mons-Lizenzbe­din­gun­gen und daher von diesem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht.

Strenger Verschuldensmaßstab

Ein kom­merzieller Anbi­eter bege­ht nach Ansicht des LG Ham­burg eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung, wenn

  • der ver­link­te Inhalt rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde und
  • er sich durch Nach­forschun­gen keine Ken­nt­nis davon ver­schafft hat, ob der ver­link­te Inhalt die Urhe­ber­rechte ver­let­zt.

Kom­merziellen Anbi­etern seien hin­re­ichende Nach­forschun­gen dahinge­hend zumut­bar, ob ein ver­link­ter Inhalt recht­mäßig zugänglich gemacht wurde. Stelle er diese Nach­forschun­gen nicht an, begründe dies eine Ver­schuldensver­mu­tung. Der Linkset­zer nehme dann in Kauf, auf rechtswidrige Inhalte zu ver­linken.

Das Landgericht Ham­burg set­zt damit als erstes deutsches Gericht den stren­gen Ver­schuldens­maßstab des EuGH um.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entschei­dung hat für Betreiber kom­merzieller Web­seit­en erhe­bliche Bedeu­tung.

Beim Set­zen von Hyper­links sollte geprüft wer­den, ob die ver­link­ten Inhalte recht­mäßig im Inter­net veröf­fentlicht wur­den oder nicht. Diese Über­prü­fung dürfte für die meis­ten Linkset­zer in der Prax­is allerd­ings nahezu unmöglich sein. Meist wird selb­st der­jenige, der den ver­link­ten Inhalt im Inter­net veröf­fentlicht hat, hierzu keine verbindliche Erk­lärung abgeben kön­nen oder wollen. Dies dürfte zur Folge haben, dass kom­merzielle Anbi­eter kün­ftig zur Reduzierung ihres Haf­tungsrisikos deut­lich weniger Hyper­links auf Inhalte Drit­ter set­zen wer­den.

Das Landgericht Ham­burg lässt lei­der offen, welche Anforderun­gen an den Nach­weis hin­re­ichen­der Nach­forschun­gen zu stellen sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte mit den Anforderun­gen der „Playboy“-Entscheidung des EuGH auseinan­der­set­zen wer­den.

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