Handelsregister: Kein Datenschutz für Gesellschafter, Geschäftsführer und Kommanditisten?

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Datenschutz | 27. Juni 2024
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Spätestens seit das Han­del­sreg­is­ter für alle ein­se­hbar ist, wür­den viele Per­so­n­en die dort über sie genan­nten Infor­ma­tio­nen gern ein­schränken. Doch nach­dem der BGH entsch­ied, dass kein Anspruch auf Löschung per­sön­lich­er Dat­en wie Geburts­da­tum und Wohnort beste­ht, lehnte das OLG München nun sog­ar Kor­rek­turen solch­er Infos ab, die das Gesetz gar nicht vorschreibt.

 

Seit das Han­del­sreg­is­ter kosten­los und ohne Reg­istrierung für jed­er­mann ver­füg­bar ist, beschäftigt die Abwä­gung zwis­chen Daten­schutz und Trans­parenz des Han­del­sreg­is­ters in vie­len Fällen die deutschen Gerichte. In zwei jün­geren Entschei­dun­gen, bei­de vom 23. Jan­u­ar 2024, stellte der BGH klar, dass die Veröf­fentlichung dieser Dat­en im Han­del­sreg­is­ter notwendig sei. Selb­st wenn ein Geschäfts­führer oder Kom­man­di­tist ein erhöht­es Schutzbedürf­nis gel­tend mache, über­wiege das öffentliche Inter­esse an der Trans­parenz und Voll­ständigkeit des Han­del­sreg­is­ters.

 

BGH I: Öffentlich­es Inter­esse über­wiegt Daten­schutz

In einem Beschluss (Az. II ZB 7/23) betonte der BGH, dass die Ein­tra­gung per­sön­lich­er Dat­en im Han­del­sreg­is­ter uner­lässlich sei, um einen ver­lässlichen und funk­tion­ieren­den Rechtsverkehrs sicherzustellen. Das öffentliche Inter­esse an der Trans­parenz und Zuver­läs­sigkeit des Han­del­sreg­is­ters sei wichtiger als das indi­vidu­elle Inter­esse am Daten­schutz, so dass die Abwä­gung zu Gun­sten der All­ge­mein­heit aus­ge­hen müsse. Entsprechend bestün­den keine Ansprüche des Geschäfts­führers nach der DSGVO.

 

BGH II: Selb­st bei Gefährdungslage kein Löschungsanspruch

In einem Par­al­lelfall (Az. II ZB 8/23) entsch­ied der BGH, dass auch ein Kom­man­di­tist keinen Anspruch auf Löschung seines Geburts­da­tums und Wohnorts aus dem Han­del­sreg­is­ter nach Art. 17 DSGVO habe.

Es beste­he, so die Bun­desrichter, selb­st dann kein Anspruch auf Ein­schränkung dieser Dat­en, wenn eine erhöhte Gefährdungslage vor­liege. Vielmehr sei die Offen­le­gung dieser Dat­en im öffentlichen Inter­esse stets notwendig.

 

OLG München: Keine nachträgliche datensparsamere Änderung

Das Ober­lan­des­gericht München hat im April (Beschl. v. 25.04. 2024, Az. 34 Wx 90/24 e) diese Lin­ie bestätigt und entsch­ieden, dass die Offen­le­gungspflicht­en sog­ar so weit gin­gen, dass kein Anspruch auf eine nachträgliche datensparsamere Änderung beste­he.

In dem Fall, über den die Münch­n­er Richter zu entschei­den hat­ten, war im Han­del­sreg­is­ter eine Gesellschafterliste mit Angabe der voll­ständi­gen Wohnan­schrift der Gesellschafter ein­schließlich Straße und Haus­num­mer veröf­fentlicht. Da das Gesetz lediglich die Angabe des Wohnorts ver­langt, wollte der Gesellschafter die Gesellschafterliste nun durch eine solche gekürzte Liste erset­zen lassen, die nur noch die geset­zlich vorgeschriebe­nen Dat­en enthält.

Dem erteilte das Gericht eine Absage. Das OLG München führte aus, dass das öffentliche Inter­esse an einem funk­tions­fähi­gen und zuver­läs­si­gen Han­del­sreg­is­ter auch in diesem Fall das indi­vidu­elle Inter­esse am Daten­schutz über­wiege. Eine nachträgliche Änderung oder Ent­fer­nung von Gesellschafterlis­ten komme nicht in Betra­cht.

 

Augen auf schon bei der Doku­menten­er­stel­lung

Der Daten­schutz des Einzel­nen find­et seine Gren­zen dort, wo das Infor­ma­tion­sin­ter­esse der All­ge­mein­heit und die Trans­parenz öffentlich­er Reg­is­ter in der Inter­essen­ab­wä­gung über­wiegen. Für das Han­del­sreg­is­ter ist diese Lin­ie nun so deut­lich gezo­gen, dass Geschäfts­führer, Gesellschafter, Kom­man­di­tis­ten und alle weit­eren im Han­del­sreg­is­ter genan­nten Per­so­n­en sich mit dieser Offen­le­gung wer­den arrang­ieren müssen.

Gle­ichzeit­ig zeigt ins­beson­dere der Beschluss des OLG München, wie wichtig es ist, von Anfang an nur diejeni­gen Dat­en in die entsprechen­den Doku­mente aufzunehmen, zu deren Offen­le­gung man geset­zlich verpflichtet ist. Ger­ade weil nachträgliche Änderun­gen und Stre­ichun­gen nicht mehr möglich sind, soll­ten alle Per­so­n­en, die im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wer­den, diesen geset­zlichen Rah­men schon bei der Erstel­lung der Doku­mente im Blick haben.

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