Spätestens seit das Handelsregister für alle einsehbar ist, würden viele Personen die dort über sie genannten Informationen gern einschränken. Doch nachdem der BGH entschied, dass kein Anspruch auf Löschung persönlicher Daten wie Geburtsdatum und Wohnort besteht, lehnte das OLG München nun sogar Korrekturen solcher Infos ab, die das Gesetz gar nicht vorschreibt.
Seit das Handelsregister kostenlos und ohne Registrierung für jedermann verfügbar ist, beschäftigt die Abwägung zwischen Datenschutz und Transparenz des Handelsregisters in vielen Fällen die deutschen Gerichte. In zwei jüngeren Entscheidungen, beide vom 23. Januar 2024, stellte der BGH klar, dass die Veröffentlichung dieser Daten im Handelsregister notwendig sei. Selbst wenn ein Geschäftsführer oder Kommanditist ein erhöhtes Schutzbedürfnis geltend mache, überwiege das öffentliche Interesse an der Transparenz und Vollständigkeit des Handelsregisters.
BGH I: Öffentliches Interesse überwiegt Datenschutz
In einem Beschluss (Az. II ZB 7/23) betonte der BGH, dass die Eintragung persönlicher Daten im Handelsregister unerlässlich sei, um einen verlässlichen und funktionierenden Rechtsverkehrs sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Transparenz und Zuverlässigkeit des Handelsregisters sei wichtiger als das individuelle Interesse am Datenschutz, so dass die Abwägung zu Gunsten der Allgemeinheit ausgehen müsse. Entsprechend bestünden keine Ansprüche des Geschäftsführers nach der DSGVO.
BGH II: Selbst bei Gefährdungslage kein Löschungsanspruch
In einem Parallelfall (Az. II ZB 8/23) entschied der BGH, dass auch ein Kommanditist keinen Anspruch auf Löschung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister nach Art. 17 DSGVO habe.
Es bestehe, so die Bundesrichter, selbst dann kein Anspruch auf Einschränkung dieser Daten, wenn eine erhöhte Gefährdungslage vorliege. Vielmehr sei die Offenlegung dieser Daten im öffentlichen Interesse stets notwendig.
OLG München: Keine nachträgliche datensparsamere Änderung
Das Oberlandesgericht München hat im April (Beschl. v. 25.04. 2024, Az. 34 Wx 90/24 e) diese Linie bestätigt und entschieden, dass die Offenlegungspflichten sogar so weit gingen, dass kein Anspruch auf eine nachträgliche datensparsamere Änderung bestehe.
In dem Fall, über den die Münchner Richter zu entscheiden hatten, war im Handelsregister eine Gesellschafterliste mit Angabe der vollständigen Wohnanschrift der Gesellschafter einschließlich Straße und Hausnummer veröffentlicht. Da das Gesetz lediglich die Angabe des Wohnorts verlangt, wollte der Gesellschafter die Gesellschafterliste nun durch eine solche gekürzte Liste ersetzen lassen, die nur noch die gesetzlich vorgeschriebenen Daten enthält.
Dem erteilte das Gericht eine Absage. Das OLG München führte aus, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen und zuverlässigen Handelsregister auch in diesem Fall das individuelle Interesse am Datenschutz überwiege. Eine nachträgliche Änderung oder Entfernung von Gesellschafterlisten komme nicht in Betracht.
Augen auf schon bei der Dokumentenerstellung
Der Datenschutz des Einzelnen findet seine Grenzen dort, wo das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Transparenz öffentlicher Register in der Interessenabwägung überwiegen. Für das Handelsregister ist diese Linie nun so deutlich gezogen, dass Geschäftsführer, Gesellschafter, Kommanditisten und alle weiteren im Handelsregister genannten Personen sich mit dieser Offenlegung werden arrangieren müssen.
Gleichzeitig zeigt insbesondere der Beschluss des OLG München, wie wichtig es ist, von Anfang an nur diejenigen Daten in die entsprechenden Dokumente aufzunehmen, zu deren Offenlegung man gesetzlich verpflichtet ist. Gerade weil nachträgliche Änderungen und Streichungen nicht mehr möglich sind, sollten alle Personen, die im Handelsregister eingetragen werden, diesen gesetzlichen Rahmen schon bei der Erstellung der Dokumente im Blick haben.
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