Immobilien und Wertpapierdepots klug übertragen

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Steuerrecht | 11. Juli 2024
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Immo­bilien und Wert­pa­piere eignen sich sehr gut, um Ver­mö­gen bere­its frühzeit­ig auf die näch­ste Gen­er­a­tion zu über­tra­gen. Mit Nießbrauchrecht­en kann man die Inter­essen aller Beteiligten wahren und dabei steuer­liche Möglichkeit­en opti­mal nutzen. Das gilt, wenn man gut berat­en agiert, auch für die Über­tra­gung von Wert­pa­pieren.

 

Häu­fig sind es famil­iäre Gründe und der Wun­sch, geplante Schenkun­gen steuer­lich opti­mal zu gestal­ten, die dazu führen, dass Nießbrauchrechte vere­in­bart wer­den.

Der wohl bekan­nteste Fall ist der Nießbrauch an Immo­bilien. Nießbrauchrechte an Per­so­n­en- oder Kap­i­talge­sellschaft­san­teilen sind eben­falls gängig. Auch an Wert­pa­pierde­pots kön­nen aber, eine gelun­gene Gestal­tung voraus­ge­set­zt, Nießbrauchrechte eingeräumt wer­den, die keine allzu kom­plexe Ver­wal­tung benöti­gen.

 

Nießbrauch und Immo­bilien

In den meis­ten Fällen wird an Immo­bilien ein Vor­be­halt­snießbrauch vere­in­bart. Bei der Über­tra­gung ein­er (ver­mi­eteten) Immo­bilie wird also ein Nießbrauchrecht für den bish­eri­gen Eigen­tümer bestellt. Dieser überträgt die Ver­mö­genssub­stanz, in der Regel an die näch­ste Gen­er­a­tion, behält sich aber die Einkun­ft­squelle zurück. So vere­in­nahmt weit­er­hin der ehe­ma­lige Eigen­tümer die Erträge aus der Immo­bilie, als ob er noch Eigen­tümer wäre.

Den­noch kön­nen so die per­sön­lichen schenkung­s­teuer­lichen Frei­be­träge, die alle 10 Jahre wieder nutzbar sind, bere­its frühzeit­ig und im Laufe der Zeit eventuell mehrfach genutzt wer­den.

 

„Nießbrauch­mod­ell“ anerkan­nt

Auch mit einem Zuwen­dungsnießbrauch, bei dem das Nutzungsrecht an der Immo­bilie einem Drit­ten eingeräumt wird, lassen sich inter­es­sante steuer­liche Effek­te erzie­len. Erst vor weni­gen Wochen hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) das soge­nan­nte „Nießbrauch­mod­ell“ anerkan­nt (Urt. v. 20.06.2023, Az. IXR 8/22).

In dem Fall, über den Deutsch­lands höch­ste Steuer­richter zu entschei­den hat­ten, hat­ten Eheleute eine Immo­bilie erwor­ben und an eine dem Ehe­mann gehörende GmbH ver­mi­etet.

Den Kindern wandten sie den Nießbrauch in der Form zu, dass ihnen für einen befris­teten Zeitraum die Ver­mi­etung­seinkün­fte zugerech­net wur­den (sog. Zuwen­dungsnießbrauch). So wurde die Einkun­ft­squelle von den Eltern auf die Kinder über­tra­gen. Die Fam­i­lie nutzte den Grund­frei­be­trag und den niedrigeren Steuer­satz der Kinder.

Der BFH sieht in der Begrün­dung des Nießbrauchs eine zuläs­sige Über­tra­gung der Einkun­ft­squelle. Da der Nießbrauch­er im Falle eines Zuwen­dungsnießbrauchs die Abschrei­bung der Immo­bilie nicht fort­führen kann, rech­net sich diese Kon­stel­la­tion ins­beson­dere bei älteren, weit­ge­hend abgeschriebe­nen Immo­bilien.

 

Nießbrauch und Wert­pa­piere

Nicht immer sind es Immo­bilien, die im Rah­men ein­er Ver­mö­gen­snach­folge unter Nießbrauchvor­be­halt auf die näch­ste Gen­er­a­tion über­tra­gen wer­den sollen. Es liegt nahe, auch Wert­pa­pierver­mö­gen auf diese Art und Weise zu ver­schenken.

Die Schenkung von Wert­pa­pieren unter Nießbrauchvor­be­halt ist ein inter­es­san­ter Gestal­tungsweg. Allerd­ings ist die Umset­zung und Gestal­tung regelmäßig wesentlich kom­plex­er als bei Immo­bilien. Zudem birgt diese Strate­gie dur­chaus Kon­flik­t­poten­zial mit dem Finan­zamt.

 

Aufteilung zwis­chen Sub­stanz und Ertrag

Bei der Über­tra­gung von Wert­pa­pieren mit ein­er Nießbrauch­be­las­tung ist, wie bei Nießbrauchrecht­en üblich, zwis­chen der Sub­stanz der Wert­pa­piere und den daraus resul­tieren­den Erträ­gen zu unter­schei­den. Die Sub­stanz (also das Eigen­tum an den Wert­pa­pieren) geht mit der Schenkung auf den Beschenk­ten über, der Ertrag ste­ht dage­gen weit­er­hin dem Schenker, dem jet­zi­gen Nießbrauchs­berechtigten, zu. Dem­nach ste­hen nach Schenkung von Aktien, Fonds oder Anlei­hen die Erträge weit­er­hin dem Schenk­enden zu. Er ist es, der weit­er­hin vor allem Zin­sen, Div­i­den­den und Auss­chüt­tun­gen aus Invest­ment­fonds, die mit den Wert­pa­pieren jährlich erzielt wer­den, vere­in­nah­men kann.

Die Chan­cen und Risiken ein­er Wert­steigerung oder Wertver­lusts trägt der zukün­ftig Beschenk­te, also der neue Eigen­tümer. Ihm ste­hen auch erzielte Wert­steigerun­gen zu, wenn Veräußerungser­löse als Sur­ro­gat anstelle des veräußerten Wert­pa­piers zu treten. Der ursprüngliche Wert des Wert­pa­piers unter­liegt dage­gen als Sur­ro­gat dem Nießbrauch und ist diesem zuzurech­nen.

In der Prax­is wer­den deshalb für das Depot des Beschenk­ten regelmäßig zwei sep­a­rate Ver­rech­nungskon­ten auf den Namen des Schenkers bzw. Nießbrauch­ers ein­gerichtet. Auf dem einen Kon­to wer­den die Früchte (Zin­sen, Div­i­den­den, Invest­menterträge) gut­geschrieben, auf dem anderen die vorste­hend erwäh­n­ten Sur­ro­gate. Allerd­ings ist eine klare Tren­nung von Sub­stanz und Erträ­gen bei Wert­pa­pieren nicht immer ein­fach und erfordert einen nicht unwesentlichen admin­is­tra­tiv­en Aufwand.

 

Kap­i­tal­w­ert des Nießbrauchs als Hebel für Steuer­min­imierung

Wer­den Wert­pa­piere schenkweise über­tra­gen und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, reduziert sich die schenkungss­teuer­liche Bemes­sungs­grund­lage in Höhe des Kap­i­tal­w­erts des Nießbrauchs, welch­er nach den Regelun­gen des Bew­er­tungs­ge­set­zes zu ermit­teln ist.

Je höher also die ange­set­zte Ren­dite eines Depots, desto höher ist der Kap­i­tal­w­ert des Nießbrauchs und desto geringer fällt die steuer­liche Bemes­sungs­grund­lage für die Schenkung aus.

Anders als bei Immo­bilien — durch die Miete oder die ort­sübliche Miete — gibt es bei der Bew­er­tung des Kap­i­tal­w­ertes eines Wert­pa­pierde­pots jedoch regelmäßig keinen klar definierten Ertrag.

Der Nießbrauch bezieht sich, wie oben erwäh­nt, auf den laufend­en Ertrag. Etwaige Wertverän­derun­gen (Kurs­gewinne) der Ver­mö­genssub­stanz sind dabei nicht zu berück­sichti­gen, was Anla­gen, die vor allem mit Kurs­gewin­nen punk­ten, für solche Depots unat­trak­tiv macht.

Vielfach bleibt hier nur der Weg, als zur Ermit­tlung des Kap­i­tal­w­erts notwendi­ge Ren­dite die für den Aktien­teil erwart­bare Div­i­dende (Div­i­den­den­ren­dite) und die (zu erwartenden) Zin­sen für den Rentenan­teil anzuset­zen.

In der Prax­is wird zur Ermit­tlung des Bar­w­erts des Nießbrauchs an einem Wert­pa­pierde­pot zum Teil auf das gesamte Depot und nicht auf einzelne Wert­pa­piere abgestellt. Anstatt his­torische Ren­diten her­anzuziehen, wird der Ermit­tlung des Jahreswerts in der Prax­is zudem zum Teil eine Prog­noserech­nung zugrunde gelegt, die der Ver­mö­gensver­wal­ter bzw. die Bank zur Ver­fü­gung gestellt hat. Ob sie so ver­fährt, ist aus Sicht der Finanzver­wal­tung allerd­ings eine Ermessensentschei­dung (§§ 5, 86 AO) Zudem akzep­tiert die Finanzver­wal­tung in der Prax­is zum Teil auch eine Ermit­tlung des Jahreswerts für das Ver­rech­nungskon­to auf Basis ein­er Nutzung iHv 5,5 % p.a.. Sich­er ist dies aber nicht.

Die Aus­gestal­tung eines Vor­be­halt­snießbrauchrechts an Wert­pa­pieren ist also im Ver­gle­ich zur Immo­bilie wesentlich kom­plex­er. Den Mühen der Aufteilung kün­ftiger laufend­er Erträge und der daraus resul­tieren­den Kom­plex­ität der Zuord­nung der Kap­i­talerträge zu Nießbrauch­ern und Beschenk­ten dürfte es geschuldet sein, dass viele Banken Nießbrauchkon­ten eher zurück­hal­tend anbi­eten.

 

Ver­mö­gensver­wal­tende Per­so­n­enge­sellschaft

Die vorste­hend beschriebene Kom­plex­ität kann man aber dadurch reduzieren, dass der Schenker – statt den Nießbrauch direkt am Wert­pa­pierde­pot zu bestellen – das Depot zunächst (steuer­frei) in eine GbR oder KG ein­bringt. An dieser ist im ersten Schritt der Schenker allein am Ver­mö­gen beteiligt, der Beschenk­te wird zwar eben­falls Gesellschafter, hält aber zunächst keine Beteili­gung am Ver­mö­gen.

Im Anschluss an die Ein­bringung des Wert­pa­pierde­pots kann der Schenker seine Beteili­gung an der GbR oder KG unter dem Vor­be­halt eines Nießbrauchs durch (voll­ständi­ge oder teil­weise) Schenkung des Gesellschaft­san­teils auf den Beschenk­ten über­tra­gen und selb­st ohne Ver­mö­gens­beteili­gung Gesellschafter bleiben.

Der große Vorteil dieser Kon­stel­la­tion beste­ht  darin, dass nun die GbR oder KG sämtliche Kap­i­talerträge – sowohl laufende als auch Veräußerungs­gewinne – erzielt. Eine kom­plizierte Aufteilung zwis­chen nießbrauch­be­lasteten und nießbrauch­freien Gewin­nen ent­fällt, da der Schenker Liq­uid­ität und Wert­pa­piere nießbrauch­frei auf die GbR oder KG über­tra­gen hat.

Der Nießbrauch beste­ht auss­chließlich am Gesellschaft­san­teil. Er bezieht sich nicht auf die einzel­nen Wert­pa­piere, son­dern auf den GbR- oder KG-Anteil. Er umfasst den Anspruch auf alle Erträge der GbR oder KG, unab­hängig davon, ob diese aus aus Div­i­den­den real­isierten Kurs­gewin­nen oder son­sti­gen Ein­nah­men stam­men.

Der Nießbrauch an einem Wert­pa­pierde­pot ist eine inter­es­sante Gestal­tung. Auf­grund der erhöht­en Kom­plex­ität bei der Abgren­zung von Erträ­gen und Sub­stanz sind  allerd­ings eine gute rechtliche und steuer­liche Beratung bei der Abfas­sung des Nießbrauchver­trags sowie eine gute Begleitung durch die Bank, die Nießbrauchkon­ten anbi­etet, uner­lässlich.

Mith­il­fe ein­er ver­mö­gensver­wal­tenden GbR oder KG kann die Ein­räu­mung eines Nießbrauchs in Bezug auf Wert­pa­piere nicht nur wesentlich vere­in­facht, son­dern auch steuer­lich deut­lich attrak­tiv­er gestal­tet wer­den.

 

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