Informationspflichten gewerblicher Verkäufer auf Ebay

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Viel­fach beklagt, zuletzt von der Zen­tra­le zur Bekämp­fung unlau­te­ren Wett­be­werbs, wird eine Zunah­me von Ver­stö­ßen gegen Wett­be­werbs­recht, ins­be­son­de­re auf Ebay und ähn­li­chen Platt­for­men. Wenn­gleich bei der Wett­be­werbs­zen­tra­le Klap­pern, ins­be­son­dern durch die Ver­wen­dung von Begrif­fen wie „mas­si­ve“ oder „dra­ma­ti­sche Zunah­me von Ver­stö­ßen” zum Hand­werk respek­ti­ve zur Recht­fer­ti­gung der eige­nen Exis­tenz gehört, ist der Punkt nicht von der Hand zu wei­sen: gewerb­li­che Ver­käu­fer nut­zen gera­de Ebay ver­stärkt als Ver­triebs­ka­nal und beschnei­den dabei oft die gesetz­li­chen Rech­te der Ver­brau­cher.

Bei vie­len sog. Power­sel­lern las­sen sowohl die Höhe des Umsat­zes als auch die Anzahl der Ver­käu­fe nur den Schluss zu, dass es sich um gewerb­li­che Ver­käu­fe han­delt. Der Ver­käu­fer ist damit Unter­neh­mer i.S. des § 14 BGB, vgl. inso­weit etwa das Urteil des LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03: wenn eine Viel­zahl von ver­kauf­ten Arti­keln ähn­lich sind und die­se Geschäf­te auch noch in engem zeit­li­chem Zusam­men­hang ste­hen, kann (zumin­dest!) von einem Neben­er­werb aus­ge­gan­gen wer­den.

Gewerb­li­che Ver­käu­fer aber müs­sen nach den §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV auf das Bestehen eines gesetz­li­chen Wider­rufs- bzw. Rück­ga­be­rechts hin­wei­sen. Das gilt auch im Inter­net, vgl. etwa LG Köln vom 6.3.2003, AZ 33 O 67/33 und beim Ver­trags­ab­schluss über ein Online-Auk­ti­ons­haus wie eBay. Wei­ter­hin muss der gewerb­li­che Ver­käu­fer über sei­ne Iden­ti­tät und ladungs­fä­hi­ge Anschrift auf­klä­ren, §§ 312d, 312 BGB i.V. m. § 1 BGB-InfoV.

Nach § 1 des Geset­zes gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) kann der­je­ni­ge, der im geschäft­li­chen Ver­kehr zu Zwe­cken des Wett­be­werbs Hand­lun­gen vor­nimmt, die gegen die guten Sit­ten ver­sto­ßen, auf Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men wer­den. Ein sol­cher Ver­stoß gegen die guten Sit­ten liegt unter dem Gesichts­punkt des „Vor­sprungs durch Rechts­bruch“ dann vor, wenn gesetz­li­che Nor­men, die den Ver­brau­cher schüt­zen sol­len, nicht beach­tet wer­den. Ins­be­son­de­re ist dies beim Unter­las­sen der Beleh­rung über das Wider­rufs- bzw. Rück­tritts­rechts gegen­über Ver­brau­chern der Fall, vgl. nur LG Ham­burg, Beschluss vom 2.5.2001, Az. 315 O 268/01; glei­ches gilt hin­sicht­lich der Iden­ti­tät des Ver­käu­fers.

Der damit gege­be­ne Unter­las­sungs­an­spruch aus § 1 UWG steht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Gewer­be­trei­ben­den zu, die Waren oder gewerb­li­che Leis­tun­gen glei­cher oder ver­wand­ter Art auf dem­sel­ben Markt ver­trei­ben, also der Kon­kur­renz. Fer­ner kann er auch von rechts­fä­hi­gen Ver­bän­den zur För­de­rung gewerb­li­cher Inter­es­sen und sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen zur Wah­rung der Ver­brau­cher­inter­es­sen gel­tend gemacht wer­den. In aller Regel erfolgt das zunächst in Form einer Abmah­nung, wird die­se nicht unter­zeich­net, ist meist ein gericht­li­ches Ver­fah­ren, ggf. auch im Wege des Einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes, die Fol­ge.

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