Internet, E‑Mail und Arbeitsrecht

Teil 1: Private Internet- und E‑Mail-Nutzung

Die pri­va­te Nut­zung von Inter­net und E‑Mail durch den Arbeit­neh­mer wirft für den Arbeit­ge­ber zahl­rei­che Pro­ble­me auf.

Die pri­va­te Nut­zung des Inter­nets am Arbeits­platz ist grund­sätz­lich unzu­läs­sig. Das Glei­che gilt für die Nut­zung von E‑Mail. Dies gilt ein­deu­tig in dem Fall, dass die Nut­zung durch den Arbeit­ge­ber aus­drück­lich unter­sagt wor­den ist. Aber auch wenn die Inter­net- und E‑Mail-Nut­zung durch den Arbeit­ge­ber nicht aus­drück­lich erlaubt ist, kann sich die Erlaub­nis des Arbeit­ge­bers auch dar­aus erge­ben, dass er die pri­va­te Nut­zung von Inter­net und E‑Mail dul­det. In jedem Fall darf der Umfang der pri­va­ten Nut­zung nicht über­mä­ßig sein und die Arbeit nicht beein­träch­ti­gen.

Ein Rechts­an­spruch auf die Nut­zung von Inter­net und E‑Mail am Arbeits­platz besteht nicht. Etwas ande­res wird eben­so wie bei der Nut­zung des Tele­fons nur für Not­fäl­le gel­ten oder wenn z.B. auf Grund der beruf­li­chen Tätig­keit pri­va­te Ter­mi­ne ver­scho­ben wer­den müs­sen.

Der Ver­stoß gegen das Ver­bot der pri­va­ten Inter­net- und E‑Mail-Nut­zung kann den Arbeit­ge­ber zur Abmah­nung, im Wie­der­ho­lungs­fall zur ordent­li­chen Kün­di­gung und in schwer­wie­gen­den Fäl­len sogar zur frist­lo­sen Kün­di­gung berech­ti­gen.

Um für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Klar­heit zu schaf­fen, emp­fiehlt es sich in jedem Fall, eine aus­drück­li­che Rege­lung zu tref­fen.

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