kein urheberrechtlicher Schutz für „kopulierenden Häschen“

Urheberrecht | 5. Juli 2004
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Die JurPC berich­tet über das Urteil des Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­rich­tes vom 25.02.2004, 5 U 137/03. In der Sache ging es um die urhe­ber­recht­li­che Schutz­fä­hig­keit von Han­dy-Logos. Frag­lich war, ob die­se „per­sön­li­che geis­ti­ge Schöp­fun­gen“ i.S. des § 2 II UrhG sind und damit „Wer­ke“ der bil­den­den Kunst dar­stel­len. In der Sache ging es dabei um „kopu­lie­ren­de Häs­chen“, „Enten mit Herz“ und ähn­li­che Gestal­tun­gen, die wohl den meis­ten aus Wer­be­an­zei­gen in Zeit­schrif­ten und zap­pe­li­gen MTV-Com­mer­cials bekannt sind. Nach den Aus­füh­run­gen ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich dabei um schwarz/weiße Gestal­tun­gen han­del­te.

Das Gericht zieht sich zum Werk­be­griff bezüg­lich die­ser Logos zunächst auf die Stan­dard­for­mel zurück, nach der „nur sol­che Gegen­stän­de als Wer­ke der bil­den­den Kunst geschützt (sind), deren ästhe­ti­scher Gehalt einen sol­chen Grad erreicht, dass nach den im Leben herr­schen­den Auf­fas­sun­gen von Kunst gespro­chen wer­den kann; maß­geb­lich dafür ist die Auf­fas­sung der für Kunst emp­fäng­li­chen und mit Kunst­an­schau­un­gen eini­ger­ma­ßen ver­trau­ten Ver­kehrs­krei­se.“ Ein wenig erhel­len­der ist dann die Nega­tiv­ab­gren­zung: „Kei­ne Wer­ke der bil­den­den Kunst sind bana­le, all­täg­li­che und vor­be­kann­te Gestal­tun­gen ohne ein Min­dest­maß von Indi­vi­dua­li­tät und Aus­sa­ge­kraft für den Betrach­ter.“ Dabei darf aber nicht ver­ges­sen wer­den – und das hat­te der Beru­fungs­klä­ger im Fall auch aus­ge­führt – dass die Anfor­de­run­gen an ein Werk nicht über­spannt wer­den dür­fen. Auch ein gerin­ges Maß an eben Indi­vi­dua­li­tät und Aus­sa­ge­kraft genügt unter dem Gesichts­punkt der sog. „klei­ne Mün­ze des Urhe­ber­rechts“.

Selbst dafür reich­te es im Fall aber nicht. Recht über­zeu­gend wird aus­ge­führt, dass die ein­fa­chen Logo-Gestal­tun­gen den Werk­be­griff nicht erfül­len. Mehr­fach klingt dabei die Beschränkt­heit der klei­nen Mono­chrom-Dis­plays gerin­ger Auf­lö­sung an, so „sind sie (die Häs­chen) zwar durch dunk­le­re Schat­tie­run­gen plas­tisch gestal­tet, im übri­gen aber nur umriss­haft gezeich­net und ohne erkenn­ba­re Indi­vi­dua­li­tät.“

Im Leit­satz stellt das Gericht den­noch fest, dass grund­sätz­lich Han­dy-Logos durch­aus urhe­ber­recht­lich schutz­fä­hig sein kön­nen, es nur im kon­kre­ten Fall eben nicht sind. Dan­kens­wer­ter­wei­se weist das OLG auch dar­auf hin, dass es für die Schutz­fä­hig­keit nicht auf die Mühe ankommt, wel­che für die Her­stel­lung oder Gestal­tung eines Logos auf­ge­wandt wur­de. Letzt­lich ein Urteil dem inso­weit zuzu­stim­men ist, dass der Trend, die urhe­ber­recht­li­che Schutz­fä­hig­keit nahe­zu jeder Gestal­tung ins uner­mess­li­che aus­zu­deh­nen, ein Irr­weg ist. Auf einem ande­ren Blatt steht, dass gera­de das Han­sea­ti­sche OLG einer der „Trend­set­ter“ dies­be­züg­lich war und wohl noch ist…

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