Keine neue Geräteabgabe

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Beim Kauf bestimm­ter Gerä­te ist eine Abga­be für die Urhe­ber fäl­lig, deren Wer­ke mit dem Gerät kopiert wer­den kön­nen. Jedoch ist unklar, wel­che Gerä­te abga­be­pflich­tig sind. Im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz hat sich eine Arbeits­grup­pe des The­mas ange­nom­men.

Nach jüngs­ten Äuße­run­gen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz (BMJ) plant die Bun­des­re­gie­rung nicht die Ein­füh­rung einer neu­en „Gerä­te­ab­ga­be“. Das BMJ weist aber auf das aktu­el­le Urhe­ber­recht hin. Dar­in gebe es bereits eine Rege­lung, nach der auf Gerä­te, die zum Kopie­ren bestimmt sind, eine Abga­be als Ver­gü­tung für die­je­ni­gen Urhe­ber erho­ben wer­de, deren Geis­ti­ges Eigen­tum kopiert wer­de. Das gel­te zum Bei­spiel für Foto­ko­pie­rer, Scan­ner und CD-Bren­ner. Für CD-Bren­ner wer­de zum Bei­spiel schon jetzt eine Ver­gü­tung von € 6,00 erho­ben.
Da stän­dig neue zum Kopie­ren geeig­ne­te Gerä­te auf den Markt kämen, herrscht seit Jah­ren Streit dar­über, ob bestimm­te Gerä­te unter die Ver­gü­tungs­pflicht fal­len oder nicht (z. B. Dru­cker und PC). Die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten als Treu­hän­der der Urhe­ber ver­lan­gen auch für die­se Gerä­te Ver­gü­tun­gen, weil mit ihnen auch kopiert wer­de, so das BMJ. Die Gerä­te­indus­trie hin­ge­gen leh­ne die Ver­gü­tun­gen ab, ein Rechts­streit mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten sei im Gan­ge. Für den PC habe die Schieds­stel­le des Deut­schen Patent­amts inzwi­schen vor­ge­schla­gen, dass € 12,00 für die Urhe­ber gezahlt wer­den sol­len. Die Gerä­te­indus­trie habe dies nicht akzep­tiert. Des­halb sei das Land­ge­richt Mün­chen ange­ru­fen wor­den.
In Vor­be­rei­tung der nächs­ten Urhe­ber­rechts­re­form sei über die­se Fra­gen inten­siv mit allen Betei­lig­ten bera­ten wor­den. Dabei bestand Ein­ver­neh­men dar­über, dass die Rechts­la­ge in drei Punk­ten ver­bes­sert wer­den müs­se. Wir zitie­ren das BMJ:

  • Es muss zur Streit­ver­mei­dung kla­rer defi­niert wer­den, wel­che Gerä­te unter die Ver­gü­tungs­pflicht fal­len. Sinn­voll erschien der Arbeits­grup­pe, dar­auf abzu­stel­len, wel­che Gerä­te zum Kopie­ren geeig­net sind.
  • Wenn aber von der bis­lang maß­geb­li­chen Bestim­mung des Geräts auf die Eig­nung des Geräts umge­schwenkt wird, müss­te es bei der Höhe der Abga­be eine strik­te Begren­zung geben. Und zwar zunächst dahin­ge­hend, dass Gerä­te, mit denen nach der Erfah­rung nur sehr wenig kopiert wird, auch nur sehr gering belas­tet wür­den. Das gilt zum Bei­spiel für den PC. Gesetz­lich müss­te vor­ge­ge­ben wer­den, dass die Ver­gü­tungs­ab­ga­be in kei­nem Fall eine Höhe errei­chen darf, die im Han­del Wett­be­werbs­nach­tei­le schafft. Um ein hypo­the­ti­sches Bei­spiel zu nen­nen: Ein Gerät, das nur 50 Euro kos­tet, könn­te nicht mit 5 Euro belas­tet wer­den.
  • Schließ­lich ver­lan­gen alle Betei­lig­ten nach einer schnel­le­ren Ent­schei­dung die­ser Streit­fäl­le. Dazu soll den Betei­lig­ten eine rasche Streit­schlich­tung ange­bo­ten wer­den, an der auch Bei­sit­zer aus den jewei­li­gen Fach­krei­sen teilnehmen.Das BMJ prüft der­zeit, ob und wie die­se Emp­feh­lun­gen umge­setzt wer­den kön­nen. Wesent­li­che Neue­run­gen der bis­her schon gel­ten­den Ver­gü­tungs­struk­tur sei­en jedoch nicht zu erwar­ten.

    Quel­le:
    Refe­rat Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­beit
    Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz

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