Keine neue Geräteabgabe

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Beim Kauf bes­timmter Geräte ist eine Abgabe für die Urhe­ber fäl­lig, deren Werke mit dem Gerät kopiert wer­den kön­nen. Jedoch ist unklar, welche Geräte abgabepflichtig sind. Im Bun­desmin­is­teri­um der Jus­tiz hat sich eine Arbeits­gruppe des The­mas angenom­men.

Nach jüng­sten Äußerun­gen des Bun­desmin­is­teri­ums der Jus­tiz (BMJ) plant die Bun­desregierung nicht die Ein­führung ein­er neuen „Geräte­ab­gabe“. Das BMJ weist aber auf das aktuelle Urhe­ber­recht hin. Darin gebe es bere­its eine Regelung, nach der auf Geräte, die zum Kopieren bes­timmt sind, eine Abgabe als Vergü­tung für diejeni­gen Urhe­ber erhoben werde, deren Geistiges Eigen­tum kopiert werde. Das gelte zum Beispiel für Fotokopier­er, Scan­ner und CD-Bren­ner. Für CD-Bren­ner werde zum Beispiel schon jet­zt eine Vergü­tung von € 6,00 erhoben.
Da ständig neue zum Kopieren geeignete Geräte auf den Markt kämen, herrscht seit Jahren Stre­it darüber, ob bes­timmte Geräte unter die Vergü­tungspflicht fall­en oder nicht (z. B. Druck­er und PC). Die Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften als Treuhän­der der Urhe­ber ver­lan­gen auch für diese Geräte Vergü­tun­gen, weil mit ihnen auch kopiert werde, so das BMJ. Die Gerätein­dus­trie hinge­gen lehne die Vergü­tun­gen ab, ein Rechtsstre­it mit den Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften sei im Gange. Für den PC habe die Schiedsstelle des Deutschen Paten­tamts inzwis­chen vorgeschla­gen, dass € 12,00 für die Urhe­ber gezahlt wer­den sollen. Die Gerätein­dus­trie habe dies nicht akzep­tiert. Deshalb sei das Landgericht München angerufen wor­den.
In Vor­bere­itung der näch­sten Urhe­ber­recht­sre­form sei über diese Fra­gen inten­siv mit allen Beteiligten berat­en wor­den. Dabei bestand Ein­vernehmen darüber, dass die Recht­slage in drei Punk­ten verbessert wer­den müsse. Wir zitieren das BMJ:

  • Es muss zur Stre­itver­mei­dung klar­er definiert wer­den, welche Geräte unter die Vergü­tungspflicht fall­en. Sin­nvoll erschien der Arbeits­gruppe, darauf abzustellen, welche Geräte zum Kopieren geeignet sind.
  • Wenn aber von der bis­lang maßge­blichen Bes­tim­mung des Geräts auf die Eig­nung des Geräts umgeschwenkt wird, müsste es bei der Höhe der Abgabe eine strik­te Begren­zung geben. Und zwar zunächst dahinge­hend, dass Geräte, mit denen nach der Erfahrung nur sehr wenig kopiert wird, auch nur sehr ger­ing belastet wür­den. Das gilt zum Beispiel für den PC. Geset­zlich müsste vorgegeben wer­den, dass die Vergü­tungsab­gabe in keinem Fall eine Höhe erre­ichen darf, die im Han­del Wet­tbe­werb­snachteile schafft. Um ein hypo­thetis­ches Beispiel zu nen­nen: Ein Gerät, das nur 50 Euro kostet, kön­nte nicht mit 5 Euro belastet wer­den.
  • Schließlich ver­lan­gen alle Beteiligten nach ein­er schnelleren Entschei­dung dieser Stre­it­fälle. Dazu soll den Beteiligten eine rasche Stre­itschlich­tung ange­boten wer­den, an der auch Beisitzer aus den jew­eili­gen Fachkreisen teilnehmen.Das BMJ prüft derzeit, ob und wie diese Empfehlun­gen umge­set­zt wer­den kön­nen. Wesentliche Neuerun­gen der bish­er schon gel­tenden Vergü­tungsstruk­tur seien jedoch nicht zu erwarten.

    Quelle:
    Refer­at Presse- und Öffentlichkeit­sar­beit
    Bun­desmin­is­teri­ums der Jus­tiz

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