Beim Kauf bestimmter Geräte ist eine Abgabe für die Urheber fällig, deren Werke mit dem Gerät kopiert werden können. Jedoch ist unklar, welche Geräte abgabepflichtig sind. Im Bundesministerium der Justiz hat sich eine Arbeitsgruppe des Themas angenommen.
Nach jüngsten Äußerungen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) plant die Bundesregierung nicht die Einführung einer neuen „Geräteabgabe“. Das BMJ weist aber auf das aktuelle Urheberrecht hin. Darin gebe es bereits eine Regelung, nach der auf Geräte, die zum Kopieren bestimmt sind, eine Abgabe als Vergütung für diejenigen Urheber erhoben werde, deren Geistiges Eigentum kopiert werde. Das gelte zum Beispiel für Fotokopierer, Scanner und CD-Brenner. Für CD-Brenner werde zum Beispiel schon jetzt eine Vergütung von € 6,00 erhoben.
Da ständig neue zum Kopieren geeignete Geräte auf den Markt kämen, herrscht seit Jahren Streit darüber, ob bestimmte Geräte unter die Vergütungspflicht fallen oder nicht (z. B. Drucker und PC). Die Verwertungsgesellschaften als Treuhänder der Urheber verlangen auch für diese Geräte Vergütungen, weil mit ihnen auch kopiert werde, so das BMJ. Die Geräteindustrie hingegen lehne die Vergütungen ab, ein Rechtsstreit mit den Verwertungsgesellschaften sei im Gange. Für den PC habe die Schiedsstelle des Deutschen Patentamts inzwischen vorgeschlagen, dass € 12,00 für die Urheber gezahlt werden sollen. Die Geräteindustrie habe dies nicht akzeptiert. Deshalb sei das Landgericht München angerufen worden.
In Vorbereitung der nächsten Urheberrechtsreform sei über diese Fragen intensiv mit allen Beteiligten beraten worden. Dabei bestand Einvernehmen darüber, dass die Rechtslage in drei Punkten verbessert werden müsse. Wir zitieren das BMJ:
Quelle:
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Bundesministeriums der Justiz
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