BAG Urteil: Kettenbefristung bei angestellten Serienschauspielern zulässig

Die alt­ge­dien­ten Kom­mis­sa­re der Fern­seh­se­rie „Der Alte“ Axel Rich­ter (Per­re Sanous­si-Bliss) und Wer­ner Ried­mann (Mar­kus Bött­cher) dür­fen nicht in ihre frü­he­re Dienst­stel­le zurück­keh­ren: Kom­mis­sar Rich­ter ermit­tel­te seit 1997, Ried­mann unter­stütz­te den „Alten“ sogar schon seit 1986 bei der Spu­ren­si­che­rung. 2014 wur­den die Rol­len aus dem Dreh­buch geschrie­ben: Rich­ter wan­der­te in die USA aus, Ried­mann wech­sel­te zum BKA. An ihrer Stel­le über­nah­men die jun­gen Kol­le­gen Anna­bel­la Lorenz (Ste­pha­nie Stumpf) und Tom Kup­fer (Lud­wig Bloch­ber­ger).

Die Dar­stel­ler Pierre Sanous­si-Bliss und Mar­kus Bött­cher waren damit nicht ein­ver­stan­den. Für Sanous­si-Bliss war der Gene­ra­tio­nen­wech­sel Aus­druck eines „Ver­jün­gungs­wahns“ (www.berliner kurier.de). Die bei­den hat­ten für die ein­zel­nen Fol­gen zwar jeweils nur befris­te­te „Mit­ar­bei­ter­ver­trä­ge“ abge­schlos­sen. Die aus der Serie erziel­te Gage war jedoch längst zur Grund­la­ge ihrer wirt­schaft­li­chen Lebens­füh­rung gewor­den. Zuletzt wei­ger­te sich die Pro­duk­ti­ons­fir­ma jedoch, wei­te­re Ver­trä­ge abzu­schlie­ßen. Die Anwäl­te der Schau­spie­ler argu­men­tier­ten, die letz­te Befris­tung sei unwirk­sam gewe­sen, da ein sach­li­cher Grund hier­für gefehlt habe. Es habe sich um „nor­ma­le“ Arbeits­ver­hält­nis­se gehan­delt, ins­be­son­de­re hät­ten ihre Man­dan­ten wegen strik­ter Vor­ga­ben des ZDF und der Pro­duk­ti­ons­fir­ma kaum künst­le­ri­schen Gestal­tungs­spiel­raum beim Aus­fül­len ihrer Rol­len gehabt. Auch der Vor­wurf des sog. insti­tu­tio­nel­len Rechts­miss­brauchs, also der Mög­lich­keit, einen Arbeits­ver­trag nur befris­tet abzu­schlie­ßen, stand im Raum. Denn schließ­lich han­del­te es sich um eine lan­ge Ket­te von vie­len befris­te­ten Ver­trä­gen hin­ter­ein­an­der (“Ket­ten­be­fris­tung”), was für einen dau­er­haf­ten Bedarf der Schau­spie­ler spre­che.

Den­noch hat­ten sie mit ihren Kla­gen in allen Instan­zen kei­nen Erfolg: Auch das BAG (Urteil vom 30. August 2017. Az.: 7 AZR 864/15) hat die­se abge­wie­sen. Die Rich­ter in Erfurt waren eben­so wie schon das ArbG und das LAG Mün­chen der Mei­nung, dass die Befris­tung der Ver­trä­ge wegen der Eigen­art der Arbeits­leis­tung sach­lich gerecht­fer­tigt war (§ 14 Abs. 1 S. 4 TzBfG). Zwar sei ein Bestands­schutz­in­ter­es­se der Klä­ger durch­aus anzu­er­ken­nen. Auf der ande­ren Sei­te sei jedoch auch die ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­te Kunst­frei­heit der Pro­duk­ti­ons­fir­ma zu respek­tie­ren. Die Kunst­frei­heit umfasst ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit, das Dreh­buch und des­sen Inhalt sowie des­sen Umset­zung auto­nom zu hand­ha­ben. Hier­zu gehört es auch Hand­lung und Per­so­nen ein­schließ­lich deren Beset­zung neu gestal­ten zu kön­nen. Die im kon­kre­ten Ein­zel­fall vor­zu­neh­men­de  Abwä­gung der wider­strei­ten­den Inter­es­sen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezem­ber 2013, Az.: 7 AZR 457/12) fiel des­halb zuguns­ten der Pro­duk­ti­ons­fir­ma und zulas­ten der Seri­en­schau­spie­ler aus. Schließ­lich war auch von vor­ne­her­ein klar, dass die Rol­le des Fern­se­her­mitt­lers kei­ne Art von „Lebens­zeit­be­am­ten­stel­le“ ver­mit­telt, wie im rich­ti­gen Leben! Die­sen nicht gera­de über­ra­schen­den Hin­weis hat­te schon das LAG Mün­chen erteilt….


Titel-Foto: © mage­le-pic­tu­re / Foto­lia

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