Es dürfte für Freiberufler interessant und entmutigend zugleich sein, dass weder Gerichte noch Anwälte sich darin einig zu sein scheinen, ob und wann eine zwischen Auftraggeber und freiberuflich tätigem Auftragnehmer getroffene Kundenschutzabrede rechtswirksam ist. Natürlich gibt es keine Generallösung, vielmehr hängt letztlich alles von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei Umfang und Dauer der Beauftragung im Hinblick auf § 74 HGB eine entscheidende Rolle spielen. Obwohl sich verschiedene Autoren um Aufklärung bemühen (siehe auch Krannich, IT Freelancer 1/2006, 40; Grunewald, IT Freelancer 1/2005, 28), herrscht unter den Betroffenen zunehmende Rechtsunsicherheit.
Die Meinungsverschiedenheiten sind indes nicht verwunderlich. Jede Kundenschutzvereinbarung soll einseitige Interesse schützen, sie läuft den Interessen des Freiberuflers also zwingend zuwider. Es geht meistens um viel Geld. Zudem werden Freiberufler, die sich auf eine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots berufen, häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, man habe zu halten, was man in Aussicht der Auftragserteilung unterschrieben habe. Pacta sunt servanda. Auch von Richtern hört man das. Dies klingt auch in verschiedenen Fachbeiträgen an, deren Autoren den Subunternehmer im „gemachten Nest“ sehen und ihm absprechen, etwas für den Aufbau des Kundenstamms geleistet zu haben. Die Wirklichkeit sieht indes oft anders aus: es sind die Freiberufler, die durch ihre Leistung und ihren engen Kontakt zum Kunden dafür sorgen, dass der Kunde auch Kunde bleibt. Sie sind der Erfolgsgarant für Anschlussaufträge. Gerade weil die Vermittler nach der Erstakquise ihre Tätigkeit häufig auf die der Rechnungsstellung beschränken, wollen die Kunden den Freiberufler und sein Know-How lieber direkt unter Vertrag nehmen.
Um eines klarzustellen: wer sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft, sei es wegen der Anwendbarkeit von § 74 HGB (Karenzentschädigung) oder aus anderen Gründen, der macht nur von der Möglichkeit Gebrauch, die ihm die Rechtssprechung (die sich wiederum nach dem Gesetz zu richten hat) eröffnet. Niemand ist verpflichtet, auch nicht moralisch, sich an Verträge zu halten, denen Gesetz und Gerichte die Wirksamkeit versagen. Umgekehrt kann es aber moralisch vorwerfbar sein, die Auftragserteilung an solche Bedingungen zu knüpfen, deren Unwirksamkeit dem Auftraggeber bewusst sein muss. Das Durchsetzen solcher Vertragsklauseln ist objektiv nur solange möglich, wie die Vermittler wegen der allgemein eher dünnen Auftragslage in der stärkeren Position sitzen.
Kaum wird in der Fachpresse über die Entscheidung des LG München vom 08.03.2005 (Az. 3 O 14727/03) berichtet, ist ein weiteres Urteil desselben Gerichts, gefällt aber von einer anderen Kammer, zu erläutern. Am 15.12.2005 hat das Landgericht der Honorarklage eines Freiberuflers vollumfänglich stattgegeben, gegen dessen Vergütungsanspruch mit einem vermeintlichen Vertragsstrafenanspruch aufgerechnet worden war. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung der Beklagten am 03.07.2006 zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten bestätigt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Wesentlicher Streitpunkt war auch hier die Frage, ob und inwieweit der Fall dem der BGH Entscheidung vom 10.04.2003 (vgl. NJW 2003, 1864) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar war. Nach den Feststellungen des Gerichts lag der Fall sehr ähnlich, insbesondere war der Freiberufler schon im fünften Jahr für den Auftraggeber tätig und durchgehend beim selben Kunden eingesetzt.
Das Gericht erklärte die vertragsstrafenbewährte Kundenschutzvereinbarung wegen Fehlens einer Karenzentschädigung entsprechend § 74 HGB für unwirksam, denn dass nachvertragliche Wettbewerbsverbot war trotz zeitlicher Einschränkung auf weniger als 1 Jahr und seiner Beschränkung auf einen Kunden von so „einschneidender Bedeutung“, dass ein nur durch Karenzentschädigung ausgleichbares Schutzbedürfnis angenommen wurde.
Dabei blieb außer Betracht, dass der Kläger Zeit und Ort seiner Arbeit formal frei bestimmen konnte und stundenweise bezahlt wurde. Entscheidend war, dass er durch seine Arbeit für den Endkunden voll ausgelastet war und somit keine Aufträge von Dritter Seite annehmen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt weit über 40 Stunden pro Woche betrug, ohne dass hier Urlaubs- und Krankheitszeiten Berücksichtigung gefunden hätten. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Freiberufler weitgehend in die Betriebsorganisation des Endkunden eingebunden war. Dies machte das Gericht insbesondere daran fest, dass der Freiberufler die Arbeiten in den Räumen des Endkunden ausführte und somit die dort üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen hatte.
Ferner stellte das Gericht aufgrund der langjährigen Tätigkeit in ein und dem selben Fachbereich einen hohen Spezialisierungsgrad fest, der sein wesentliches wirtschaftliches Potential ausmachte. Auch darin sah das Gericht ein Indiz dafür, dass der Kläger bei Sperrung dieses Kunden auf dem freien Markt nicht die selben Chancen haben würde, wie solche Kollegen, die über die Jahre für verschiedene Kunden arbeiten können.
Die Beklagte hatte insbesondere eingewandt, der Kläger sei aufgrund seines relativ hohen Einkommens nicht sozial schutzbedürftig. Diesem Argument hat das Gericht eine deutliche Absage erteilt. Das Einkommen sei kein „ausschlaggebendes Kriterium für die wirtschaftliche Abhängigkeit“. Der Verdienst sei unter anderem Folge des hohen Spezialisierungsgrad des Klägers, der ihn für den Kunden gerade unersetzbar mache und eine hohe Vergütung rechtfertige. Dieses spezielle know-how ließe sich jedoch gerade nicht immer auf andere Kunden übertragen. Zudem nahm das Gericht Rücksicht darauf, dass sich das Einkommen eines freien Mitarbeiters nicht 1:1 mit dem eines Angestellten vergleichen lässt; daran fehlt es an einer Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall, fehlender Absicherung gegen Arbeitslosigkeit, Schäden, Erwerbsunfähigkeit etc., die selbst versichert werden müssen. Hinzu kommt das Risiko des Auftragsausfalls, dem ein Freiberufler im Gegensatz zum Angestellten ungleich stärker ausgesetzt ist.
Die Diskussion bleibt lebendig. Gleichwohl kann gesagt werden, dass das Urteil des BGH aus 2003 dahin gehend Klarheit gebracht hat, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit aufgrund der Beschäftigungsdauer und des Spezialisierungsgrades angenommen werden kann, wenn nicht gar muss.
Dieses Thema hat mit den sonst hier oft behandelten Themen des Geistigen Eigentums und des Datenschutzes nur insoweit zu tun, als es sich in die Öffentlichkeit drängte, als ein Mitarbeiter einer Liechtensteiner Bank eine CD mit Kundendaten an den deutschen Fiskus verkaufte. Wie man heute weiß, war zumindest der Ankauf der Daten und die Verwendung in Steuerstrafverfahren rechtlich zulässig –...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf Mandatsbeziehungen zum Gegner der von ihm vertretenen Partei hinzuweisen, ein Grundsatzurteil erlassen (Urteil v. 08.11.2007 - Az. IX ZR 5/06). Danach gilt (wie bisher), dass die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass Umstände, die...