Das hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 25. November 2004 – 5 Sa 1299/04), dass im Falle einer extremen Nutzung eines Firmen-Mobiltelefons für Privatgespräche eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne eine vorhergehende Abmahnung sozial gerechtfertigt sein kann, selbst wenn die Privatnutzung grundsätzlich geduldet wurde.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter über mehrere Monate hinweg jeweils Telefonkosten für Privatgespräche in Höhe von durchschnittlich Euro 380,00 verursacht.
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