Kündigung wegen Verabschiedung mit “Jesus hat Sie lieb” (ArbG Bochum, Urteil vom 8. Juli 2010, Az. 4 Ca 734/10; LAG Hamm, Urteil vom 20. April 2011, Az. 4 Sa 2230/10)

Ein seit 2004 bei einem Call-Cen­ter ange­stell­ter Tele­fo­na­gent hat­te jeden­falls seit Janu­ar 2010 sei­ne Kun­den­ge­sprä­che mit fol­gen­der Ver­ab­schie­dungs­for­mel been­det: “Jesus hat Sie lieb, vie­len Dank für Ihren Ein­kauf bei … und einen schö­nen Tag.” Die­se Schluss­for­mu­lie­rung ent­sprach nicht den Vor­ga­ben des Arbeit­ge­bers; nach den Vor­ga­ben hät­ten die Gesprä­che mit “Ich dan­ke Ihnen für Ihre Bestel­lung bei … Auf Wie­der­hö­ren” oder “Ich dan­ke Ihnen für Ihre Bestel­lung bei … und wün­sche Ihnen noch einen schö­nen Tag/Abend o.a. Auf Wie­der­hö­ren.” enden sol­len.

Der Arbeit­ge­ber bean­stan­de­te daher die vom Arbeit­neh­mer ver­wen­de­te Schluss­for­mu­lie­rung. Der Arbeit­neh­mer berief sich auf sei­ne reli­giö­sen Über­zeu­gun­gen.

Die dar­auf­hin aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung hielt das Arbeits­ge­richt Bochum für unwirk­sam, da kein ver­hal­tens­be­ding­ter Grund vor­lä­ge. Obwohl die vom Arbeit­neh­mer ver­wen­de­te Ver­ab­schie­dungs­flos­kel von den Wei­sun­gen des Arbeit­ge­bers abwich, habe der Arbeit­ge­ber dies hin­zu­neh­men, da der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber kei­nen bedin­gungs­lo­sen Gehor­sam schul­de. Viel­mehr füh­re die Berück­sich­ti­gung der Glau­bens- und Bekennt­nis­frei­heit des Arbeit­neh­mers dazu, dass die im Direk­ti­ons­recht ihren Aus­druck fin­den­de Unter­neh­mer­frei­heit des Arbeit­ge­bers zurück­zu­ste­hen habe. Auch sah das Arbeits­ge­richt Bochum kei­ne rea­le Gefähr­dung des Erwerbs­in­ter­es­ses des Arbeit­ge­bers, da der Arbeit­neh­mer vor­trug, dass es kei­ne Kun­den­be­schwer­den gege­ben habe und er sei­ne Schluss­for­mu­lie­rung erst dann geäu­ßert haben, als der geschäft­li­che Teil des Gesprächs schon abge­schlos­sen war.

Das LAG Hamm hielt die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung jedoch für gerecht­fer­tigt, da der Arbeit­neh­mer nicht in aus­rei­chen­dem Maße dar­le­gen konn­te, war­um er in inne­re Nöte gekom­men wäre, wenn er auf die Gruß­for­mel “Jesus hat Sie lieb” ver­zich­tet hät­te.

Die Revi­si­on hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt nicht zuge­las­sen.

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