Ein immer wieder diskutiertes Thema ist die Frage, unter welchen Umständen ein Layout, etwa eines Buches oder einer Zeitschrift, unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten geschützt ist. Dabei besteht natürlich Einigkeit über den Ausgangspunkt, dass auch ein Layout dann Schutz genießt, wenn es als „Werk“ i.S. des § 2 Abs. 1 UrhG angesehen werden kann, es also insbesondere eine gewisse Schöpfungshöhe, Individualität aufweist. Häufig fehlt es daran, weil etwa Layouts, die zwar „gut“ sind in dem Sinn, dass sie allen Regeln der Kunst gehorchen, gerade keine Individualität aufweisen: wer handwerklich die üblichen Gestaltungsregeln anwendet, käme jeweils zu einem ähnlichen Gestaltungsergebnis.
Gegenstand einer erfreulichen Entscheidung des LG München I (Urteil vom 6.10.2004, AZ: 7 0 17971/04) im Wege eines Urteils auf einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung war nun ein Buchlayout, bei dem in concreto sehr wohl die Werkqualität und damit Schutzfähigkeit bejaht wurde. es ging dabei um einen aufwändig gestalteten Bildband, bei dem etwa bestimmte Bilder als Collage angeordnet wurden, bestimmte Illustrationen bildfüllend mit ungewöhnlicher Typografie gesetzt waren, insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Bilder ein sehr dynamischer Eindruck beim Leser erzeugt wurde.
Dieses Layout war von der Antragsgegnerin ohne Rücksprache für ein ähnliches Werk verwendet worden, wogegen sich die Antragsstellerin wandte.
Das Gericht ordnete das Layout als Werk der bildenden oder angewandten Kunst ein und ließ die Erörterung der Frage dahinstehen, ob bei Werken der angewandten Kunst die Schutzgrenze mit der gängigen Rechtsprechung höher anzusetzen sei als bei solchen der bildenden Kunst. Denn diese Ansicht findet ihre (vermeintliche) Rechtfertigung in dem Umstand, dass die angewandte Kunst dem Schutz des Geschmacksmusterrechts zugänglich wäre und daher eine geringere Schutzbedürftigkeit bestehe. Gerade das ist aber im Fall eines Layouts nicht gegeben. Jedenfalls sah die Kammer bei der konkreten, weit über die bloße Beachtung von typischen handwerklichen Regeln hinausgehenden Gestaltung des streitgegenständlichen Bildbandes keinen Anlass, an der Werkqualität des Layouts zu zweifeln.
Die Entscheidung ist sicher nicht allein für Layouter interessant, sondern sicher auch in Hinsicht auf die anhaltende Diskussion um die Schutzfähigkeit von Webseiten „als solchen“ (also der „Benutzeroberfläche“ der Website), denn in diesen Fällen kann m.E. mit ähnlichen Kriterien wie im diskutierten Fall auch zu vergleichbaren Ergebnissen gerechnet werden.
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