Layout und Schutzfähigkeit

Urheberrecht | 1. Dezember 2004
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Ein immer wie­der dis­ku­tier­tes The­ma ist die Fra­ge, unter wel­chen Umstän­den ein Lay­out, etwa eines Buches oder einer Zeit­schrift, unter urhe­ber­recht­li­chen Gesichts­punk­ten geschützt ist. Dabei besteht natür­lich Einig­keit über den Aus­gangs­punkt, dass auch ein Lay­out dann Schutz genießt, wenn es als „Werk“ i.S. des § 2 Abs. 1 UrhG ange­se­hen wer­den kann, es also ins­be­son­de­re eine gewis­se Schöp­fungs­hö­he, Indi­vi­dua­li­tät auf­weist. Häu­fig fehlt es dar­an, weil etwa Lay­outs, die zwar „gut“ sind in dem Sinn, dass sie allen Regeln der Kunst gehor­chen, gera­de kei­ne Indi­vi­dua­li­tät auf­wei­sen: wer hand­werk­lich die übli­chen Gestal­tungs­re­geln anwen­det, käme jeweils zu einem ähn­li­chen Gestal­tungs­er­geb­nis.

Gegen­stand einer erfreu­li­chen Ent­schei­dung des LG Mün­chen I (Urteil vom 6.10.2004, AZ: 7 0 17971/04) im Wege eines Urteils auf einen Antrag auf Erlass einer Einst­wei­li­gen Ver­fü­gung war nun ein Buch­lay­out, bei dem in con­cre­to sehr wohl die Werk­qua­li­tät und damit Schutz­fä­hig­keit bejaht wur­de. es ging dabei um einen auf­wän­dig gestal­te­ten Bild­band, bei dem etwa bestimm­te Bil­der als Col­la­ge ange­ord­net wur­den, bestimm­te Illus­tra­tio­nen bild­fül­lend mit unge­wöhn­li­cher Typo­gra­fie gesetzt waren, ins­be­son­de­re durch die Aus­wahl und Anord­nung der Bil­der ein sehr dyna­mi­scher Ein­druck beim Leser erzeugt wur­de.

Die­ses Lay­out war von der Antrags­geg­ne­rin ohne Rück­spra­che für ein ähn­li­ches Werk ver­wen­det wor­den, woge­gen sich die Antrags­stel­le­rin wand­te.

Das Gericht ord­ne­te das Lay­out als Werk der bil­den­den oder ange­wand­ten Kunst ein und ließ die Erör­te­rung der Fra­ge dahin­ste­hen, ob bei Wer­ken der ange­wand­ten Kunst die Schutz­gren­ze mit der gän­gi­gen Recht­spre­chung höher anzu­set­zen sei als bei sol­chen der bil­den­den Kunst. Denn die­se Ansicht fin­det ihre (ver­meint­li­che) Recht­fer­ti­gung in dem Umstand, dass die ange­wand­te Kunst dem Schutz des Geschmacks­mus­ter­rechts zugäng­lich wäre und daher eine gerin­ge­re Schutz­be­dürf­tig­keit bestehe. Gera­de das ist aber im Fall eines Lay­outs nicht gege­ben. Jeden­falls sah die Kam­mer bei der kon­kre­ten, weit über die blo­ße Beach­tung von typi­schen hand­werk­li­chen Regeln hin­aus­ge­hen­den Gestal­tung des streit­ge­gen­ständ­li­chen Bild­ban­des kei­nen Anlass, an der Werk­qua­li­tät des Lay­outs zu zwei­feln.

Die Ent­schei­dung ist sicher nicht allein für Lay­ou­ter inter­es­sant, son­dern sicher auch in Hin­sicht auf die anhal­ten­de Dis­kus­si­on um die Schutz­fä­hig­keit von Web­sei­ten „als sol­chen“ (also der „Benut­zer­ober­flä­che“ der Web­site), denn in die­sen Fäl­len kann m.E. mit ähn­li­chen Kri­te­ri­en wie im dis­ku­tier­ten Fall auch zu ver­gleich­ba­ren Ergeb­nis­sen gerech­net wer­den.

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