Mehrfache Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Wettbewerbsrecht | 6. Januar 2005
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Wer Geg­n­er eines Unter­las­sungsanspruchs, etwa aus dem Wet­tbe­werbs- oder Imma­te­ri­al­güter­recht ist, der erhält häu­fig eine Abmah­nung ver­bun­den mit der Auf­forderung, eine straf­be­wehrte Unter­las­sungserk­lärung abzugeben. Ein schönes Beispiel sind etwa die in let­zter Zeit vir­u­len­ten Ebay-Fälle, in denen gewerbliche Anbi­eter auf Ebay ohne Anbi­eterkennze­ich­nung und Wider­rufs­belehrung Waren verkaufen. Hier wird derzeit recht häu­fig anwaltlich und gerichtlich vorge­gan­gen.

Durch die Abgabe der geforderten Erk­lärung ent­fallt die Wieder­hol­ungs­ge­fahr betr­e­f­fend des gerügten Ver­stoßes; die reine Ein­stel­lung der gerügten Hand­lung ohne Abgabe der Erk­lärung genügt hier­für nicht. Mit beste­hen­der Wider­hol­ungs­ge­fahr kann aber nach wie vor etwa eine einst­weilige Ver­fü­gung beantragt und durchge­set­zt oder im Klagewege vorge­gan­gen wer­den; mit Abgabe der Erk­lärung gin­ge dies nicht.

Nach­dem Ver­stöße im Inter­net für viele sicht­bar sind und ger­ade Verkäufer auf Ebay im Moment schlicht unter Beobach­tung ste­hen, kommt es gele­gentlich vor, dass ein hier tätige Händler nicht nur ein­fach, son­dern mehrfach zur Abgabe ein­er solchen Erk­lärung aufge­fordert wird. Was soll er nun tun?

Grund­sät­zlich genügt es, die Erk­lärung ein­mal abzugeben. Die Erk­lärung hat dann – so ist das heute jeden­falls ganz herrschende Mei­n­ung und Prax­is – Wirkung gegenüber jed­er­mann. Sie kann (und sollte auch!) weit­eren „Inter­essen­ten“ ent­ge­genge­hal­ten wer­den; die erneute Abgabe ist nicht von­nöten. Aber – und das wird, wie die Prax­is zeigt, häu­fig überse­hen – die ein­mal abgegebene Erk­lärung ist nur solange „gut“, wie sich der Abgemah­nte auch an sie hält, also das gerügte Ver­hal­ten tat­säch­lich unter­lässt. Tut er das nicht, entste­ht die Wieder­hol­ungs­ge­fahr (natür­lich!) erneut. Es nutzt also nicht, auch wenn das bei gewieften Geg­n­er von Unter­las­sungsansprüchen in Mode zu kom­men scheint, schon ein paar Unter­las­sungserk­lärun­gen „auf Vor­rat“ gegenüber offen­bar befre­un­de­ten Wet­tbe­werb­sun­ternehmen abzugeben und dann den­noch wie immer weit­erzu­machen. In einem solchen, offen­bar auch gar nicht sel­te­nen Fall, man­gelte es übri­gens auch an der Ern­sthaftigkeit der Unter­w­er­fung.

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