Mehrfache Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Wettbewerbsrecht | 6. Januar 2005
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Wer Geg­ner eines Unter­las­sungs­an­spruchs, etwa aus dem Wett­be­werbs- oder Imma­te­ri­al­gü­ter­recht ist, der erhält häu­fig eine Abmah­nung ver­bun­den mit der Auf­for­de­rung, eine straf­be­wehr­te Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben. Ein schö­nes Bei­spiel sind etwa die in letz­ter Zeit viru­len­ten Ebay-Fäl­le, in denen gewerb­li­che Anbie­ter auf Ebay ohne Anbie­ter­kenn­zeich­nung und Wider­rufs­be­leh­rung Waren ver­kau­fen. Hier wird der­zeit recht häu­fig anwalt­lich und gericht­lich vor­ge­gan­gen.

Durch die Abga­be der gefor­der­ten Erklä­rung ent­fallt die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr betref­fend des gerüg­ten Ver­sto­ßes; die rei­ne Ein­stel­lung der gerüg­ten Hand­lung ohne Abga­be der Erklä­rung genügt hier­für nicht. Mit bestehen­der Wider­ho­lungs­ge­fahr kann aber nach wie vor etwa eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung bean­tragt und durch­ge­setzt oder im Kla­ge­we­ge vor­ge­gan­gen wer­den; mit Abga­be der Erklä­rung gin­ge dies nicht.

Nach­dem Ver­stö­ße im Inter­net für vie­le sicht­bar sind und gera­de Ver­käu­fer auf Ebay im Moment schlicht unter Beob­ach­tung ste­hen, kommt es gele­gent­lich vor, dass ein hier täti­ge Händ­ler nicht nur ein­fach, son­dern mehr­fach zur Abga­be einer sol­chen Erklä­rung auf­ge­for­dert wird. Was soll er nun tun?

Grund­sätz­lich genügt es, die Erklä­rung ein­mal abzu­ge­ben. Die Erklä­rung hat dann – so ist das heu­te jeden­falls ganz herr­schen­de Mei­nung und Pra­xis – Wir­kung gegen­über jeder­mann. Sie kann (und soll­te auch!) wei­te­ren „Inter­es­sen­ten“ ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den; die erneu­te Abga­be ist nicht von­nö­ten. Aber – und das wird, wie die Pra­xis zeigt, häu­fig über­se­hen – die ein­mal abge­ge­be­ne Erklä­rung ist nur solan­ge „gut“, wie sich der Abge­mahn­te auch an sie hält, also das gerüg­te Ver­hal­ten tat­säch­lich unter­lässt. Tut er das nicht, ent­steht die Wie­der­ho­lungs­ge­fahr (natür­lich!) erneut. Es nutzt also nicht, auch wenn das bei gewief­ten Geg­ner von Unter­las­sungs­an­sprü­chen in Mode zu kom­men scheint, schon ein paar Unter­las­sungs­er­klä­run­gen „auf Vor­rat“ gegen­über offen­bar befreun­de­ten Wett­be­werbs­un­ter­neh­men abzu­ge­ben und dann den­noch wie immer wei­ter­zu­ma­chen. In einem sol­chen, offen­bar auch gar nicht sel­te­nen Fall, man­gel­te es übri­gens auch an der Ernst­haf­tig­keit der Unter­wer­fung.

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