Wer Gegner eines Unterlassungsanspruchs, etwa aus dem Wettbewerbs- oder Immaterialgüterrecht ist, der erhält häufig eine Abmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ein schönes Beispiel sind etwa die in letzter Zeit virulenten Ebay-Fälle, in denen gewerbliche Anbieter auf Ebay ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung Waren verkaufen. Hier wird derzeit recht häufig anwaltlich und gerichtlich vorgegangen.
Durch die Abgabe der geforderten Erklärung entfallt die Wiederholungsgefahr betreffend des gerügten Verstoßes; die reine Einstellung der gerügten Handlung ohne Abgabe der Erklärung genügt hierfür nicht. Mit bestehender Widerholungsgefahr kann aber nach wie vor etwa eine einstweilige Verfügung beantragt und durchgesetzt oder im Klagewege vorgegangen werden; mit Abgabe der Erklärung ginge dies nicht.
Nachdem Verstöße im Internet für viele sichtbar sind und gerade Verkäufer auf Ebay im Moment schlicht unter Beobachtung stehen, kommt es gelegentlich vor, dass ein hier tätige Händler nicht nur einfach, sondern mehrfach zur Abgabe einer solchen Erklärung aufgefordert wird. Was soll er nun tun?
Grundsätzlich genügt es, die Erklärung einmal abzugeben. Die Erklärung hat dann – so ist das heute jedenfalls ganz herrschende Meinung und Praxis – Wirkung gegenüber jedermann. Sie kann (und sollte auch!) weiteren „Interessenten“ entgegengehalten werden; die erneute Abgabe ist nicht vonnöten. Aber – und das wird, wie die Praxis zeigt, häufig übersehen – die einmal abgegebene Erklärung ist nur solange „gut“, wie sich der Abgemahnte auch an sie hält, also das gerügte Verhalten tatsächlich unterlässt. Tut er das nicht, entsteht die Wiederholungsgefahr (natürlich!) erneut. Es nutzt also nicht, auch wenn das bei gewieften Gegner von Unterlassungsansprüchen in Mode zu kommen scheint, schon ein paar Unterlassungserklärungen „auf Vorrat“ gegenüber offenbar befreundeten Wettbewerbsunternehmen abzugeben und dann dennoch wie immer weiterzumachen. In einem solchen, offenbar auch gar nicht seltenen Fall, mangelte es übrigens auch an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung.
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