Recht wenig zu hören war in den letzten Monaten von Rechtsstreiten um Metatags. Zu einem bis dato ohnehin wenig beleuchteten Aspekt dieser Tags nimmt nun das LG Essen in seinem Urteil vom 26.5.2004, AZ 44 O 166/03 Stellung (via IVEW). In diesem Fall hatte ein Anbieter einer Internetseite „kompendiumartig“ hunderte von Metatags in seinen HTML-Seiten aufgelistet, ohne, dass irgendein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den verwendeten Begriffen und seiner Internetseite bestand.
Das Gericht sieht dies als unlauter und wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG an. Dabei geht das Gericht aber in seiner Begründung entscheidend davon aus, dass durch dieses „Meta-Tag-Spamming“ die Seite der Beklagten bei vielen Stichworten an vorderer Stelle von ausgeworfenen Suchmaschinenergebnissen erscheint. Das dürfte aus technischen Gründen zumindest zweifelhaft sein: Google etwa wertet Meta-Tags gar nicht aus und andere Suchmaschinen beachten jedenfalls nur die ersten der Begriffe und werten Seiten ab, deren Meta-Tags nicht zum Seiteninhalt passen. Ob die Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
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